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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 119 GVG – [Zus ... / I. Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts (Abs 1 Nr 1a).

PD Dr. Daniel Effer-Uhe
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Rn 3

In familiengerichtlichen Verfahren nach dem FamFG entscheidet das Familiengericht nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschl (§ 38 FamFG). Gg Entscheidungen der Familiengerichte ist deshalb nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Zuständigkeit der Familiengerichte und damit zugleich der Familiensenate beim OLG ist in § 23a I Nr 1 abschließend geregelt. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des OLG ist allein der Umstand, ob das AG als Familiengericht entschieden hat (formelle Anknüpfung), nicht, ob es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit materiell um eine Familiensache handelt (stRspr, BGH FamRZ 88, 1035; BGH NZFam 25, 14, 15). Hat umgekehrt die allgemeine Zivilabteilung des AG in einer Familiensache entschieden, ist nach § 72 I das LG für das Rechtsmittel zuständig (BGH NJW 91, 231). Entscheidend ist, welche Abteilung des AG tatsächlich tätig geworden ist (BGH FamRZ 92, 665). Zweck dieser formellen Anknüpfung ist es, für den Betroffenen mehr Rechtssicherheit für die Frage zu erreichen, bei welchem Gericht er Rechtsmittel einlegen muss. In diesen Fällen ist ausnw auf Antrag entspr § 281 ZPO aus prozessökonomischen Gründen eine Verweisung von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht zulässig (BGH aaO). Nur wenn zB auf Grund unterschiedlicher Kennzeichnung des Gerichts und des Verfahrensgegenstandes Zweifel bestehen, ob das Familiengericht oder die allgemeine Zivilabteilung entschieden hat, können nach dem allgemeinen Prinzip der Meistbegünstigung Rechtsmittel entweder beim LG oder beim OLG eingelegt werden (BGH NJW-RR 95, 379 [BGH 02.11.1994 - XII ZB 121/94]).

 

Rn 4

Die formelle Anknüpfung ist außerdem von Bedeutung für die Frage, welcher Senat des OLG zuständig ist, wenn das Familiengericht zu Unrecht seine Zuständigkeit a...

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