Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Handelsrecht

Rz. 412 [Autor/Zitation] In der Handelsbilanz resultieren aus der Implementierung eines Treuhandmodells grds. keine Konsequenzen. Die Ertragsteuern sind jedoch handelsbilanziell auf Ebene des Treuhänders auszuweisen, da die Treuhand-KG steuerlich auf den Treuhänder angewachsen ist. Rz. 413 [Autor/Zitation] Ertragsteuerlich unterliegen die Besteuerungsgrundlagen der Treuhand-KG ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Entnahmen

Rz. 37 [Autor/Zitation] Vor Inkrafttreten des MoPeG beschränkte § 122 Abs. 1 HGB aF das Entnahmerecht eines persönlich haftenden Gesellschafters auf 4 % seines für das letzte GJ festgestellten Kapitalanteils bzw. seines diesen Betrag übersteigenden Gewinnanteils, soweit dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht. Die wenig praxistaugliche und meist durch gese...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Zeitpunkt und Dauer der Haftung

Rz. 41 [Autor/Zitation] Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die Stellung der natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter bestehen muss. Da es sich um Vorschriften für den JA und den Konzernabschluss handelt, liegt es zunächst nahe, auf den Stichtag des jeweiligen Abschlusses abzustellen (Stute/Dilßn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 3 [Autor/Zitation] Zentrale Voraussetzung für die Befreiung ist – wie bei § 264 Abs. 3 – auch im Anwendungsbereich des § 264b die Einbeziehung der Gesellschaft in einen im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie (RL 2013/34/EU) v. 26.6.2013, ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19) stehenden Konzernabschluss (WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 1474; Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 264a Rz. 11). ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Unterlassen von Angaben über nicht publizitätspflichtige Unternehmen (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 58 [Autor/Zitation] Unter Aufrechterhaltung der Verpflichtung, über Beteiligungsgesellschaften nach § 285 Nr. 11 und 11b Angaben zu machen, stellt Abs. 3 Satz 2 die Befreiung in das Ermessen der KapGes., Angaben über das Eigenkapital und das Jahresergebnis von Unternehmen zu unterlassen, wenn diese ihren JA nicht offenzulegen haben und die berichtende KapGes. keinen beher...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Fiktiver Steueraufwand der Gesellschafter (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 79 [Autor/Zitation] Wahlweise darf eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft in ihrer GuV nach dem Posten "Jahresüberschuss/-fehlbetrag" einen dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechenden Steueraufwand offen absetzen oder hinzurechnen. Damit soll eine Vergleichbarkeit des JA der haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft mit einer KapGes. er...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 20 [Autor/Zitation] Die Definition der Beteiligung, wie sie in § 271 Abs. 1 enthalten ist, hat ihren Ursprung im Aktiengesetz aus dem Jahr 1937, und zwar in dessen § 131 Abs. 1 A.II.6., in dem sie neu geschaffen wurde. Später wurde diese Regelung im Rahmen des Aktiengesetzes aus dem Jahr 1965 in dessen § 152 Abs. 2 übernommen. Rz. 21 [Autor/Zitation] Die Definition der verb...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / Schrifttum:

Goerdeler, Probleme des Publizitätsgesetzes, in Bartholomeyczik (Hrsg.), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, Festschrift Heinz Kaufmann, 1972, 169; Kaligin, Das internationale Gesellschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, DB 1985, 1449; Biener/Berneke, Bilanzrichtliniengesetz, 1986; Hartmann, Das neue Bilanzrecht und der Gesellschaftsvertrag der GmbH, Diss. 1986; Hommelhoff/...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Eigenkapitalsurrogate

Rz. 36 [Autor/Zitation] Im Folgenden werden die Kriterien für die Klassifikation als Eigen- bzw. Fremdkapital untersucht und dargestellt. Rz. 37 [Autor/Zitation] Einordnung in Bilanzpositionen: Ebenso wie eine Legaldefinition der Eigen- und Fremdkapitalbestandteile fehlt, ist eine gesetzliche Definition, nach der Finanzierungsinstrumente dem Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Groh, Eigenkapitalersatz in der Bilanz, BB 1993, 1882; Lutter, Zur Bilanzierung von Genußrechten, DB 1993, 2441; Küting/Kessler, Eigenkapitalähnliche Mittel in der Handelsbilanz und im Überschuldungsstatus, BB 1994, 2103; Schweitzer/Volpert, Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Industrieemittenten, BB 1994, 821; Ekkenga, Zur Aktivierungs- und Einlagefähigkeit vo...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bisherige Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Norm des § 267 wurde aufgrund von Art. 11 und Art. 27 der 4. EG-RL (78/660/EWG) über das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) v. 19.12.1985 in das HGB übernommen. Sie wurde nachträglich durch das Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinien-Gesetz (KapCoRiLiG) v. 24.2.2000 sowie durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 und das ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Offenlegung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Bestätigungsvermerks (Nr. 4)

Rz. 42 [Autor/Zitation] Letzte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist die Offenlegung bestimmter Unterlagen. Offenzulegen sind demnach für die Personenhandelsgesellschaft der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk (bzw. im Einzelfall der Versagungsvermerk). Einzureichen sind der befreiende Konzernabschluss, ggf. mit der Aufstellu...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Allgemeines

Tz. 10 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Auf dem ersten Blick mag es irritieren, eine Kapitalgesellschaft als gemeinnützig zu behandeln. So sind Kapitalgesellschaften nach dem Leitbild des Gesetzgebers vor allem für sog. erwerbswirtschaftliche Unternehmen gedacht. Dies ergibt sich vor allem aus den für die Gewinnverwendung maßgeblichen Vorschriften. Für die GmbH §§ 29ff. GmbHG sowi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Grottel/Larenz, Deferred taxes – ein Vergleich der Vorschriften des § 274 HGB mit den geplanten Änderungen der amerikanischen Bilanzierungspraxis, BFuP 1987, 54; Dötsch/Pung, Die Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer durch das Steuergesetzgebungspaket vom Dezember 2003, DB 2004, 151; Freiberg, Tarifeffekte bei der Steuerlatenzberechnung nach IFRS, Pi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verbriefung der Anteile (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 56 [Autor/Zitation] Für das Vorliegen einer Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 Satz 2 ist es unerheblich, ob die Anteile verbrieft (zB Aktien) oder unverbrieft (zB GmbH-Anteile) sind. Ausschlaggebend ist, dass die Anteile die Definitionsmerkmale einer Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 Satz 1 erfüllen. Rz. 57 [Autor/Zitation] Verbriefte Anteile können, abhängig davon, ob sie die Defi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verursachung durch unterschiedliche Bilanzierung und Bewertung auf der Aktivseite der Bilanz

Rz. 65 [Autor/Zitation] Passive latente Steuern ergeben sich bei isolierter Betrachtung bspw. in folgenden Fällen: Vornahme steuerlicher Abschreibungen, die handelsrechtlich nicht oder nicht in gleicher Höhe vorgenommen werden dürfen. Als Beispiel kann die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genannt werden, wonach bei einem Gebäude, das zu einem Betriebsv...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Geltungsbereich

Rz. 3 [Autor/Zitation] § 264c ist auf haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) iSv. § 264a (s. § 264a Rz. 1 ff.) anzuwenden. Für nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die unter das PublG fallen, ist die Anwendung der Norm mangels Verweises in § 5 Abs. 1 PublG nicht verpflichtend. Die Eigenkapitalgliederung laut Abs. 2 wird von der hM indes...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rücklagen (Abs. 2 Satz 8)

Rz. 56 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 264c Abs. 2 Satz 1 sieht für Personenhandelsgesellschaft den Eigenkapitalposten "Rücklagen" vor. Nach dem gesetzlichen Normalstatut ist die Bildung von Rücklagen für Personenhandelsgesellschaften indes nicht vorgesehen. § 264c Abs. 2 Satz 8 weist daher zutreffend darauf hin, dass Rücklagen nur auf Grundlage einer gesellschaf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitpunkt der Vereinnahmung

Rz. 150 [Autor/Zitation] Erträge aus Beteiligungen sind grds. in dem Zeitpunkt zu vereinnahmen, in dem der Anspruch entstanden und der Eingang der entsprechenden Erträge bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sicher zu erwarten ist (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4). Rz. 151 [Autor/Zitation] Handelt es sich um eine Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft, s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich

Rz. 98 [Autor/Zitation] Art. 48 EGHGB regelte in Abs. 1 (ua.) die erstmalige Anwendung des § 264c nach Inkrafttreten des KapCoRiLiG (Jahres- und Konzernabschlüsse für das GJ, das nach dem 31.12.1999 beginnt) sowie in den Abs. 2–6 den Übergang auf die damals neuen Rechnungslegungsvorschriften für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Die Übergangsvorschriften sind ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Natürliche Person als Vollhafter (Abs. 1 Nr. 1)

a) Anforderungen an die Person Rz. 32 [Autor/Zitation] Die Vorschriften der §§ 264a ff. sind nicht anwendbar, wenn wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264a Rz. 12 [9/2023]). Besondere Anforderungen an die rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person bestehen nicht. Rz. 33 [Autor/Zitation] W...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 [Autor/Zitation] Abs. 1 findet auf alle Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a) Anwendung sowie für Unternehmen, die nach § 5 Abs. 2, 2a PublG zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PublG). Größenabhängige Differenzierungen bestehen für die Ausnahme von der Berichterstattung nicht. § 286 gilt auc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital

Rz. 18 [Autor/Zitation] Das HGB enthält weder in den allgemeinen (§§ 238–263) noch in den für haftungsbeschränkte Gesellschaften geltenden Vorschriften (§§ 264 ff.) eine Definition des Eigenkapitals. Aus dem Umkehrschluss des Vollständigkeitsgebots (§ 246 Abs. 1), welches das Eigenkapital nicht nennt, folgt lediglich, dass das Eigenkapital das Residuum zwischen den in der Bil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundsatz

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die handelsrechtliche Pflicht, einen Anhang aufzustellen, trifft alle Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 sowie die ihnen gem. § 264a gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften. Sie alle haben den JA um einen Anhang zu erweitern. Dieselbe Verpflichtung trifft nach § 336 Abs. 1 Satz 1 auch die eingetragenen Genossenschaft...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Die durch das KapCoRiLiG in das HGB eingefügte Vorschrift des § 264b eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a , einen JA und einen Lagebericht nach den Regeln für KapGes. aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen (Stute in Haufe BilKomm.[15], § 264b HGB ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des § 268 sind ebenso wie das Gliederungsschema des § 266 von KapGes. zwingend anzuwenden. Die Vorschriften des § 268 gelten ausnahmslos nur für mittelgroße und große KapGes. (§ 267 Abs. 2 und 3). Kleine KapGes. (§ 267 Abs. 1) sind dagegen durch § 274a von der Anwendung der Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und 6 befreit (vgl. im Einzelnen §...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Theile, Maßgeblichkeitsprinzip, europäisches und internationales Bilanzrecht: die Bilanzierung bei der GmbH und GmbH & Co. im Umbruch (II), GmbHR 1999, 1247; Wiechmann, Der Jahres- und Konzernabschluss der GmbH & Co. KG, WPg 1999, 916; Bittner/Grashoff, Anwendungsprobleme des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes, DB 2000, 833; Eisolt/Verdenhalven, Erläuterung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.5 Gemeinnützige KgaA

Tz. 25 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die gemeinnützige Kommanditgesellschaft auf Aktien (gKGaA) ist eine Kapitalgesellschaft, die Merkmale einer Aktiengesellschaft (AG) und einer Kommanditgesellschaft (KG) verbindet. Sie verfügt gemäß § 278 Abs. 1 AktG über eigene Rechtspersönlichkeit, wobei mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt haftet, während die übrigen G...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Untergliederungen in der Bilanz oder im Anhang

Tz. 119 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Weitere der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechende und angemessene Untergliederungen von Posten sind in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen (IAS 1.77). Der durch die Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad richtet sich nach den Anforderungen anderer Standards und nach der Größe, Art und Beschaffenheit der einbezogenen Betr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 [Autor/Zitation] Für Personengesellschaften mit Ausnahme der KapCoGes. gibt es keine größenabhängigen Erleichterungen für die Rechnungslegung, den Lagebericht und die Corporate Governance. Personen- und Kapitalgesellschaften, welche unter die Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes (§ 1 PublG) fallen, haben unabhängig von ihrer Rechtsform und den Größenmerkmalen des § 26...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 2)

Band-Herausgeber Bearbeiterinnen und Bearbeitermehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 GmbH

Tz. 3 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Eine GmbH findet ihre gesetzliche Grundlage im GmbHG. Eine GmbH kann sowohl von einer natürlichen als auch einer juristischen Person gegründet werden. Auch eine Personengesellschaft kann Gesellschafter einer GmbH sein. Nach § 5 GmbHG muss das Stammkapital einer GmbH mindestens 25 000,00 EUR betragen. Im Augenblick der Gründung müssen mindeste...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 10 [Autor/Zitation] Die Norm gilt unmittelbar für alle Kapitalgesellschaften, die im Anwendungsbereich von §§ 238 ff. buchführungspflichtig sind (§ 238 Rz. 18 ff.). Über §§ 264a ff. sollte § 272 auch für bestimmte Personengesellschaften gelten, wegen der nur sinngemäßen Anwendung allerdings mit beachtlichen Einschränkungen (§ 264c Rz. 4).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Grundsatz

Rz. 6 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 266 sieht für die Eigenkapitalposten den Ausweis ohne Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses vor, da auf der Passivseite unter A.IV. ein Gewinn- bzw. Verlustvortrag aus dem Vorjahr und unter A.V. der nicht durch Rücklagenbewegungen oder Ausschüttungen beeinflusste Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag auszuweisen i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / dd. Irrtum über die Auswirkungen auf die Gesellschaftsnachfolge

Anders als bei Kapitalgesellschaften[28] besteht bei Personengesellschaften wie der GbR die Besonderheit, dass der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergeht.[29] Während für Kapitalgesellschaften damit auf die obigen Fallgruppen verwiesen werden kann, stellen sich für die Sonderrechtsnachfolge neue Irrtumsfragen. Da die Normen, die die unmittelbaren Folg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 14 [Autor/Zitation] Unmittelbar anwendbar ist § 270 auf Kapitalgesellschaften (vgl. § 264) und diesen nach § 264a gleichgestellte Personengesellschaften (KapCoGes.). Rz. 15 [Autor/Zitation] Kraft Verweisung findet die Vorschrift entsprechende Anwendung auf Unternehmen, die nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind (§ 5 Abs. 1 PublG), eingetragene Genossenschaften...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente

Rz. 315 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht setzt voraus, dass die berichtende Gesellschaft Finanzinstrumente ausgewiesen hat und nicht bereits eine Berichtspflicht nach Nr. 26 besteht (vgl. Rz. 313). Der Begriff des Finanzinstruments ist im HGB und in den Bilanzrichtlinien – insbes. der alten Fair-Value-Richtlinie – nicht definiert. Heranziehen lassen sich die im Wesentlich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Eigenkapitalausweis im Konzernabschluss

Rz. 73 [Autor/Zitation] § 264c gilt gem. § 298 Abs. 1 für den Konzernabschluss einer Personenhandelsgesellschaft iSv. § 264a als MU entsprechend. Für den Eigenkapitalausweis und die Ergebniszuweisung sind grds. die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen des MU bzw. ersatzweise die gesetzlichen Regelungen maßgebend. Da diese indes nur für die Kapitalanteile und Ergebnisse der...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Erleichterungen bei der Erstellung und Offenlegung des Anhangs

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Vorschriften über die Erstellung des Anhangs sind von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) in vollem Umfang zu erfüllen. Für kleine (§ 267 Abs. 1) und mittelgroße (§ 267 Abs. 2) KapGes. und Personenhandelsgesellschaften iSv. § 264a gelten die größenabhängigen Erleichterungen des § 288 Abs. 1 bzw. Abs. 2 (vgl. § 288 Rz. 9 ff., 17 ff.; zu Erle...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Anforderungen an den Konzernabschluss (Nr. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Der die Personenhandelsgesellschaft einbeziehende Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht müssen nach dem für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanzrichtlinie aufgestellt und im Einklang mit der Abschlussprüferrichtlinie von einem Abschlussprüfer geprüft und schließlich offengelegt worden s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Finanzanlagen

Rz. 203 [Autor/Zitation] Sind unter den Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen", "Beteiligungen" oder "Wertpapiere des Anlagevermögens" Aktien ausgewiesen, sind bei Kapitalerhöhungen gegen Einlagen neben dem Ausgabebetrag auch die Anschaffungskosten hinzuerworbener Bezugsrechte als Zugang auszuweisen. Auf den Ausweis von eigenen Bezugsrechten als Abgang bei den Altanteile...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verpflichtete Personen

Rz. 82 [Autor/Zitation] Verantwortlich für die Aufstellung des JA und des Lageberichts sind nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 "die gesetzlichen Vertreter" der KapGes. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Vertreter ist abschließend und ausschließlich. Satzung oder Gesellschaftsvertrag können eine abweichende Regelung nicht vorsehen, entgegenstehende Bestimmungen wären nichtig. Wer als ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Begriff

Rz. 26 [Autor/Zitation] Im Recht der Personenhandelsgesellschaften wird unter dem Begriff des Kapitalanteils nach allgemeiner Auffassung eine reine Rechengröße verstanden, welche die wertmäßige Beteiligung eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zum Ausdruck bringen soll (Huber, ZHR 1988, 4, 1; Reiner in MünchKomm. HGB[5], §§ 264a–264c Rz. 22; Roth in Hopt[44], § 120 H...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Breidenbach, Steuerliche Probleme im Zusammenhang mit Werkzeugen, WPg 1975, 73; Knapp, Mietereinbauten und -umbauten sowie Gebäude auf fremdem Grund in der Handelsbilanz, BB 1975, 1103; Claussen, Der Genussschein und seine Einsatzmöglichkeiten, in Hadding/Immenga/Mertens/Pleyer/Schneider (Hrsg.), Handelsrecht und Wirtschaftsrecht in der Bankpraxis, FS Winfried Werner, 1984, ...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / I. Grund für die Schaffung von Sonderregelungen (europarechtlicher Hintergrund)

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts wurden im Rahmen der Neueinführung des Dritten Buchs ("Handelsbücher") durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) v. 18.12.1985 (BGBI. I 1985, 2355, 2360) in das HGB aufgenommen. Anlass der Neufassung war die gebotene Transformation von drei europäischen Richtlinien in Gestalt der 4. EG-RL (78/660/EWG) – Bilanzri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Stellung als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 39 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter sein. Dies bezeichnet die Stellung als Gesellschafter einer OHG oder als Komplementär einer KG. Unerheblich ist, ob sie dabei zur Erbringung einer Einlage verpflichtet ist; ausschlaggebend ist die Haftung im Außenverhältnis. Auch eine Tätigkeit in der Gesell...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Eigenkapitalinstrument (equity instrument)

Tz. 27 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 In Anlehnung an die Eigenkapitaldefinition im Rahmenkonzept (vgl. CF.4.63) wird ein Eigenkapitalinstrument (equity instrument) als vertragliche Vereinbarung definiert, die einen Residualanspruch auf das Vermögen eines Unternehmens nach Abzug all seiner Schulden begründet (IAS 32.11). Tz. 28 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Die vorstehende Definition ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Anteile an verbundenen Unternehmen (A.III.1.)

Rz. 147 [Autor/Zitation] Der Begriff der verbundenen Unternehmen ist für Zwecke der Rechnungslegung in § 271 Abs. 2 bestimmt. Der konzernrechtliche Begriff (§§ 15 ff. AktG) ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, wenn er sich auch in weiten Teilen deckt (vgl. WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 355). Stattdessen ist der Konzernbegriff des § 290 maßgeblich. Zu Einzelheiten der Beg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Steuerrecht

Rz. 431 [Autor/Zitation] Zur allgemeinen ertragsteuerlichen Behandlung einer optierten Personengesellschaft s. Rz. 423 ff. Rz. 432 [Autor/Zitation] Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KStG "gilt … (das Optionsmodell) als Formwechsel im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die §§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden." Rz. 4...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unternehmen, auf die sich die Angabepflicht bezieht

Rz. 212 [Autor/Zitation] Voraussetzung für die Angabe nach Nr. 11 ist, dass die Gesellschaft an anderen Unternehmen eine Beteiligung iSd. § 271 Abs. 1 hält oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der KapGes. gehalten wird. Dafür muss die Gesellschaft an dem anderen Unternehmen nach der Beteiligungsvermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 mehr als den fünften Teil der A...mehr