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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Anteile an verbundenen Unternehmen (A.III.1.)

Prof. Dr. Marco Staake
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Rz. 147

[Autor/Zitation]

Der Begriff der verbundenen Unternehmen ist für Zwecke der Rechnungslegung in § 271 Abs. 2 bestimmt. Der konzernrechtliche Begriff (§§ 15 ff. AktG) ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, wenn er sich auch in weiten Teilen deckt (vgl. WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 355). Stattdessen ist der Konzernbegriff des § 290 maßgeblich. Zu Einzelheiten der Begriffsbestimmung und zu Abgrenzungsfragen s. § 271 Rz. 78 ff.

 

Rz. 148

[Autor/Zitation]

Der Ausweis unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen geht dann dem Ausweis unter den Beteiligungen vor (Spezialvorschrift). Der Ausweis unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie die Abgrenzung gegenüber dem Ausweis als Beteiligungen seien anhand des folgenden Beispiels erläutert. Die Prozentzahlen geben die gehaltenen Kapitalanteile an.

O ist MU, A, B und C sind TU nach § 290 Abs. 1 oder Abs. 2. O, A, B und C sind demnach verbundene Unternehmen nach § 271 Abs. 2.

Für den Ausweis in den Einzelbilanzen ergeben sich folgende Konsequenzen:

 
Anteile Einordnung Ausweis
O an A Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligung Anteile an verbundenen Unternehmen
O an B Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligung Anteile an verbundenen Unternehmen
O an D Beteiligung, sofern Voraussetzungen erfüllt Beteiligung
C an D Beteiligung, sofern Voraussetzungen erfüllt Beteiligung
A an B Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligung, sofern Voraussetzungen erfüllt Anteile an verbundenen Unternehmen
B an O Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligung, sofern Voraussetzungen erfüllt Anteile an verbundenen Unternehmen
B an C Beteiligung, sofern Voraussetzungen erfüllt Beteiligung
 

Rz. 149

[Autor/Zitation]

Zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen gehören ebenso wie zu den Beteiligungen verbriefte und unverbrief...

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