Tz. 10
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Auf dem ersten Blick mag es irritieren, eine Kapitalgesellschaft als gemeinnützig zu behandeln. So sind Kapitalgesellschaften nach dem Leitbild des Gesetzgebers vor allem für sog. erwerbswirtschaftliche Unternehmen gedacht. Dies ergibt sich vor allem aus den für die Gewinnverwendung maßgeblichen Vorschriften. Für die GmbH §§ 29ff. GmbHG sowie §§ 57ff. AktG für AG. Nach deutschem Recht können Kapitalgesellschaften aber zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (§ 1 GmbHG), vgl. Hüttemann, in Hüttemann, 5. Aufl. 2021 Rz. 2.6).
Tz. 11
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Dass Kapitalgesellschaften auch zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gegründet werden können, geht auch aus § 4 Satz 2 GmbHG hervor. Hiernach darf eine GmbH die Abkürzung "gGmbH" verwenden, sofern die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Daher eignen sich auch Kapitalgesellschaften als Mantel für körperschaftlich strukturierte "Non-Profit-Organisationen".
Tz. 12
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Aus den steuerrechtlichen Vorschriften geht dies aus den §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG, 3 Nr. 6 GewStG, 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG, 13 Nr. 16 Buchst. b ErbStG, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG hervor. So sind Adressat der direkten Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit u. a. "Körperschaften, die nach Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO)". Der Begriff dieser sog. steuerbegünstigten Körperschaften wird durch § 51 Abs. 1 Satz 2 AO auf die oben genannten Körperschaftssteuersubjekte i. S. d. § 1 KStG beschränkt.
Tz. 13
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
D...