Marcus von Goldacker
, Dr. Sebastian Heinrichs
Rz. 36
Im Folgenden werden die Kriterien für die Klassifikation als Eigen- bzw. Fremdkapital untersucht und dargestellt.
Rz. 37
Einordnung in Bilanzpositionen: Ebenso wie eine Legaldefinition der Eigen- und Fremdkapitalbestandteile fehlt, ist eine gesetzliche Definition, nach der Finanzierungsinstrumente dem Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen sind, nicht ersichtlich. In der Fachliteratur finden sich dazu nur wenige Quellen (bspw. Künkele in Beck'sches Mandatshandbuch Unternehmenskauf[2], § 6 Rz. 224; Wengel, DStR 2001, 1316).
Rz. 38
Hinweise ergeben sich jedoch aus der Einordnung des IDW für das Eigenkapitalsurrogat der Genussrechte. Nach der Sichtweise des IDW sind die vom Gesellschafter gewährten Mittel bei der kumulativen Erfüllung der folgenden Kriterien dem Eigenkapital zuzuordnen und im Anhang entsprechend zu erläutern insbes. unter Nennung des frühestmöglichen Kündigungs- und Auszahlungstermins (HFA 1/1994, WPg 1994, 419; § 266 Rz. 344 f.; s. auch Winnefeld, Bilanz-Handbuch[5], Kap. D Rz. 1665). Die vom IDW aufgestellten folgenden Kriterien basieren auf dem Erfordernis einer ausreichenden Haftungsqualität des Genussrechtskapitals, die sich aus der Gläubigerschutzfunktion des JA ergibt (Waschbusch, Haufe Steuer Office Gold, HI1997076, Rz. 41 [4/2021] mit Verweis auf IDW HFA 1/1994):
| 1. |
Nachrangigkeit: Das Kapital ist der freien Kündigung entzogen und stellt deshalb Haftungsmasse für die Gläubiger dar. Die Rückzahlung des Kapitals ist im Insolvenzfall ausgeschlossen (Rz. 39). |
| 2. |
Längerfristigkeit: Das Kapital wird der Gesellschaft längerfristig/über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt (Rz. 40). |
| 3. |
Verlustteilnahme: Das Finanzierungsinstrument wird durch Verluste (bis zum Totalverlust) gemindert (Rz. 46). |
| 4. |
Erfo... |