Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Abschluss einer Dienstvereinbarung

Das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist in § 63 Abs. 2 BPersVG geregelt. Hiernach werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, sind in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Parteien der Dienstvereinbarung sind die Dienststelle, die durch den Dienststellenleiter repr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.10 Konkurrenz von Dienstvereinbarungen

§ 63 Abs. 3 BPersVG regelt, dass, soweit eine Dienstvereinbarung in der gleichen Sache für einen größeren Bereich geschlossen wird, diese eine Dienstvereinbarung für einen kleineren Bereich außer Kraft setzt. Diese Vorschrift findet insbesondere Anwendung im Verhältnis von Dienstvereinbarungen zwischen Hauptdienststelle und Gesamtpersonalrat zu solchen mit Personalvertretung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Dies ist nur in den Fällen des 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie des § 80 Abs. 1 gesetzlich festgelegt, also in Angelegenheiten, die auch der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Dies lässt erkennen, dass die Diens...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 76 LPersVG RP – Dienstvereinbarungen Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Rheinland-Pfalz befinden sich im § 76 LPersVG RP und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Rheinland-Pfalz sind Dienstvereinbarungen in allen Angelegenheiten des ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.7 Hamburg

§ 84 HmbPersVG – Zulässigkeit und Verfahren Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 84 HmbPersVG. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit Rechtsv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9 Mecklenburg-Vorpommern

§ 66 PersVG M-V – Dienstvereinbarungen In Mecklenburg-Vorpommern ist die Dienstvereinbarung in § 66 PersVG M-V geregelt. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: § 66 PersVG M-V gewährleistet im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Baden-Württemberg

§ 85 LPVG BW – Dienstvereinbarungen Baden-Württemberg enthält in § 85 LPVG BW eine Vorschrift bezüglich Dienstvereinbarungen. § 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG BW stecken durch Verweise auf einzelne Bestimmungen des LPVG BW den Rahmen für die Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung. Dabei wird entsprechend der Regelung auf Bundesebene einschränkend vorausgesetzt, dass keine gesetzl...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.6 Bremen

§ 62 PVG-HB – Dienstvereinbarungen Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 62 PVG-HB. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Im Unterschied zu entsprechenden Vorschriften auf Länder- bzw. Bundesebene wird in § 62 Abs. 1 PV...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Berlin

§ 74 PersVG BE – Dienstvereinbarungen, § 75 PersVG BE – Ausschluss von Dienstvereinbarungen § 74 PersVG BE enthält Regelungen für Dienstvereinbarungen. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Abweichend zum BPersVG enthält diese Vors...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Nordrhein-Westfalen

§ 70 LPVG NW Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Nordrhein-Westfalen befinden sich im § 70 LPVG NW und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Nordrhein-Westfalen besteht abweichend zum BPersVG eine umfassende Regelungskompetenz bezüglich ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.16 Schleswig-Holstein

§ 57 MBG Schl.-H. – Dienstvereinbarungen In Schleswig-Holstein enthält § 57 MBG Schl.-H. Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Dienstvereinbarungen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Begriff der Dienstvereinbarung

Der Begriff der Dienstvereinbarung entspricht im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsvereinbarung. Es handelt sich hier um eine Vereinbarung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, die generelle Regelungen mit Dauerwirkung, d. h. keine Einzelmaßnahmen, zum Inhalt hat. Soweit es sich somit im konkreten Fall um eine Einzelmaßnahme handelt, kann diese nur Gegenstand eine...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 73 BayPVG – Dienstvereinbarungen In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen. Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Sachsen-Anhalt

§ 70 PersVG LSA – Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen-Anhalt entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Sachsen-Anhalt befindet sich die Vorschrift über Dienstvereinbar...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Wirkung einer Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarungen wirken, vergleichbar mit der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG, unmittelbar und zwingend auf die Dienst- und Beamtenverhältnisse ein, haben somit eine normative Wirkung. Unmittelbare Wirkung heißt, dass für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung kein weiterer Umsetzungsakt notwendig ist. Insbesondere wirken Inhaltsnormen auch ohne ausdrücklic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.12 Gerichtliche Geltendmachung

Dienstvereinbarungen unterliegen als Rechtsnormen mit Außenwirkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst neben der reinen Rechtskontrolle auch eine Billigkeitskontrolle.[1] Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Hierbei entscheidet das Gericht im Beschluss...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Allgemeines

§ 97 BPersVG a. F., welcher eine rahmenrechtliche Bestimmung für die Landesgesetzgebung bezüglich des Inhalts einer dort erlassenen Dienstvereinbarung enthielt, wonach durch Dienstvereinbarung keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts zugelassen werden konnten, ist im Zuge der Novellierung des BPersVG entfallen. Hintergrund wa...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 3.7 Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats

Knüpft der Arbeitgeber eine Einstellung an das positive Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung, stellt dies eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG dar. Auswahlrichtlinien bedürfen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die arbeitgeberseitige Anordnung einer Einstellungsuntersuchung unterliegt daher der Mitbestimmung[1]. Kommt eine Einigung nicht...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.5 Wahl des untersuchenden Arztes

Der Arbeitgeber ist in der Wahl des Arztes nicht frei. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, ein Personalarzt oder ein Amtsarzt die Untersuchung durch. So...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.9 Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats

Mitbestimmungsrechte von Personal- oder Betriebsrat sind lediglich bei der Wahl des untersuchenden Arztes berührt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, e...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.10 Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Sofern der untersuchende Arzt zum Ergebnis kommt, dass der Beschäftigte nicht (mehr) zur Leistung der arbeitsvertraglichen Tätigkeiten in der Lage ist, kann der Arbeitgeber basierend auf dieser Aussage verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen ableiten. Ist ein Beschäftigter dauerhaft nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, besteht für den ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Personalrat

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Aufwandsentschädigungen an freigestellte Mitglieder des Personalrats (§ 46 Abs 5 Bundespersonalvertretungsgesetz iVm § 1 der VO vom 18.07.1974, BGBl 1974 I, 1499, und entsprechende landesrechtliche Vorschriften), die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt und als > Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan ausgewiesen werden, sind idR nach...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerbeteiligung

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Finanziell > Mitarbeiterkapitalbeteiligung, > Stock Options, > Vermögensbeteiligungen, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich > Betriebsrat, > Personalrat.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Einzelfälle von A bis Z

Rz. 130 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Abgeordnete: Mitglieder der Parlamente sind in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger keine ArbN (vgl § 22 Nr 4 EStG). Die Assistenten der Abgeordneten sind ArbN (> Abgeordnete Rz 14). Ergänzend > Rz 130 Parlamentarischer Geschäftsführer. Ableser von Messgeräten: Wer Messdaten für Strom/Wasser/Gas/Wärme für ein EVU erhebt, kann ArbN sein, auch ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vertreter als Arbeitnehmer

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Über Arbeitnehmervertreter aufgrund des BetrVG > Aufsichtsrat, > Betriebsrat; außerdem > Personalrat. Zur Abgrenzung eines als > Arbeitnehmer tätigen Vertreters von einem selbständig tätigen (Handels-)Vertreter > Agenten, > Ärztevertreter, > Handelsvertreter, > Notare Rz 2, > Pharmareferenten, > Rechtsanwälte Rz 3 und > Versicherungsvertreter (ergä...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Eingliederung in den betrieblichen Organismus

Rz. 25 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus eines anderen ist die für einen ArbN typische Stellung. Zur Bedeutung von ‚Eingliederung’ > Rz 15 ff. Darauf lässt zB das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes mit vom ArbG zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, die regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsergebnisse, d...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Reboarding und Offboarding:... / 2 Sonderfall Krankheit: Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt längere Zeit ausfallen, treten nach der Rückkehr des Mitarbeiters häufig Probleme und Konflikte auf. Zwar freuen sich Kollegen und Führungskraft in der Regel auf den Rückkehrenden, wissen aber nicht so recht, wie sie angemessen mit der sensiblen Situation umgehen sollen. Doch gerade das wichtige Arbeitsumfeld kann zum Gelingen der Rückkehr-...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 39 Rechte ... / 2.2 Arbeitsmarktberatung (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 verpflichtet die Agentur für Arbeit, dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anzubieten, wenn sie erkennt, dass eine offene Stelle nur erschwert zu besetzen sein wird. Erster Zeitpunkt ist die Erkenntnis über die voraussichtlich nur erschwerte Vermittlung von geeigneten Bewerbern auf die offene Stelle. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass eine Besetzung nich...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wirksamkeit einer Umsetzung im öffentlichen Dienst nach Vorwurf der sexuellen Belästigung

Leitsatz 1. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Seinen Ermessenspielraum verletzt der Arbeitgeber erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt. 2. Die Ausü...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Bereitstellung von sächlichen Mitteln sowie Büropersonal (§ 47 BPersVG)

Sächliche Mittel und Büropersonal, die der Personalrat zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat die Dienststelle bereit zu stellen, sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich insofern aus § 47 BPersVG, als darin angeordnet ist, dass die Dienststelle für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.2 Rechtsstreitigkeiten

Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46 BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind. Generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens

Nach Entschluss des Dienststellenleiters, einem Mitglied des Personalrats außerordentlich zu kündigen, teilt er dies dem zuständigen Personalrat mit und beantragt dessen Zustimmung. Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat hierbei alle Gründe mitteilen, die seiner Meinung nach die beabsichtigte Kündigung rechtfertigen. Er hat sowohl belastende sowie auch entlastende Umst...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Rheinland-Pfalz

§ 70 LPersVG RP Schutz der Mitglieder der Personalvertretung § 70 LPersVG RP regelt den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung. In Abs. 1 und Abs. 2 ist der Kündigungsschutz enthalten. Hiernach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Personalvertretung. Ebenfalls geschützt nach Abs....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.2 Versetzungs- und Abordnungsschutz

Versetzung, Abordnung, Zuweisung bzw. Umsetzung bedürfen nach § 55 Abs. 2 BPersVG nur dann der Zustimmung des Personalrats, soweit sie gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden sollen. Nicht unter den Schutz des § 55 Abs. 2 BPersVG fallen Maßnahmen, die mit Einverständnis des betroffenen Personalratsmitglieds erfolgen. Die Einverständniserklärung ist von der Diens...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.4 Reisekosten (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG)

Die Erstattung von Reisekosten richtet sich nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Hiernach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen zur Ausübung von Personalratsangelegenheiten, die der Personalrat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte[1], Aufwendungsersatz und Trennungsgeld entsprechend der beamtenrechtlichen Regelungen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 35 PersVG M-V In Mecklenburg-Vorpommern enthält § 35 PersVG M-V eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 regelt hierbei die Kostentragung. Für die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt dabei die Dienststelle. In Satz 2 werden hierbei nummerisch Fälle genannt, die ebe...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.3 Haushaltsrechtliche Bindungen und Prüfungsrecht der Dienststelle

Es bedarf keiner Zustimmung des Dienststellenleiters hinsichtlich der Frage, wie der Personalrat seine Aufgaben wahrnimmt.[1] Nur bei außergewöhnlichen und kostspieligen Aufwendungen gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, hierüber den Dienststellenleiter zu informieren und ein Einvernehmen herbeizuführen.[2] Da die Personalratsarbeit aus öffentlichen M...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.2 Zuständigkeit

Das Zustimmungsverfahren wird aufgrund des Kündigungsentschlusses des Dienststellenleiters eingeleitet; der Antrag selbst hat vom kündigungsberechtigten Leiter der Dienststelle oder im Fall der Verhinderung von seinem Stellvertreter auszugehen, § 8 BPersVG.[1] Die Beachtung und Einhaltung der Zuständigkeit ist von großer Bedeutung, da im Fall eines Mangels dies vom Personalr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Verbot der Erhebung bzw. Annahme von Beiträgen

Die Vorschrift des § 49 BPersVG verbietet es dem Personalrat, für seine Zwecke Beiträge zu erheben oder anzunehmen. Diese Vorschrift stellt somit eine Ergänzung zu § 46 BPersVG dar, wo angeordnet ist, dass die dem Personalrat durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten der Bund zu tragen hat. Zudem üben die Personalratsmitglieder gemäß § 50 BPersVG ihr Amt unentgeltlich als Eh...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge (§ 48 BPersVG)

Gemäß § 48 BPersVG werden dem Personalrat in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt, ein sog. "Schwarzes Brett", wo der Personalrat die Möglichkeit hat, die Mitarbeiter über wichtige Ereignisse zu informieren (Satz 1). Zudem kann er Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben (Sat...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2.1 Personalratstätigkeit

Es muss sich um eine Tätigkeit des Personalrats handeln, d. h. zum gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich gehören.[1] Hierbei ist sowohl das Handeln des Personalrats selbst erfasst, sowie auch das seiner einzelnen Mitglieder, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und Befugnisse tätig sind. Dies ist jeweils den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen und nach objektiven Gesi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Einführung

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Ab...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3.1 Kosten für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

Grundsätzlich gehören notwendige Aufwendungen, die Personalratsmitgliedern durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 54 BPersVG entstehen, zu den von der Dienststelle/vom Bund zu erstattenden Kosten. Einschränkend wird jedoch von der h. M. verlangt, dass für die Teilnahme an solch einer Veranstaltung ein jeweiliger Entsendungsbeschluss des Personal...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Saarland

§ 52 SPersVG Schutz der Mitglieder des Personalrats Im Saarland regelt § 52 SPersVG den Schutz der Mitglieder des Personalrats. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 55 BPersVG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Abweichend zum Bundesrecht verweist Abs. 1 auf §§ 15 und 16 KSchG und ordnet deren entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Personalr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Schleswig-Holstein

§ 34 MBG SH In Schleswig-Holstein enthält § 34 MBG SH eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden in Satz 2 nummerisch Fälle genannt, die ebenfalls eine Kostentragungspflicht auslösen. Dies wären: die notwendigen Koste...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle handelt es sich um Fragen der Geschäftsführung des Personalrats. Hier entscheiden die Verwaltungsgerichte nach § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren, insbesondere darüber, ob die Aufwendungen tatsächlich erforderlich waren, die Höhe über Kosten und ob diese durch di...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Allgemeines

Die Grundsätze über die dem Personalrat entstehenden Kosten waren ursprünglich in § 44 BPersVG enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in die §§ 46 ff. BPersVG übernommen worden. Vom Grundsatz he...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Nordrhein-Westfalen

§ 40 LPVG NW In Nordrhein-Westfalen enthält § 40 LPVG NW eine entsprechende Regelung über die Kosten. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Landesreisekostengesetz verwiesen. Zudem sind die...mehr