Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Entgelt / 5.5.3 Mitbestimmung – Stufenlaufzeit

Die Stufenzuordnung nach Ende der regulären Stufenlaufzeit ist im Bereich des Personalvertretungsrechts nicht mitbestimmungspflichtig, da es sich üblicherweise um Routinevorgänge und nicht um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe handelt[1], es sei denn die landesrechtlichen Regelungen enthalten ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht, wie z. B. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG-BW, d...mehr

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Entgelt / 5.7.5 Bildung der betrieblichen Kommission

Über schriftlich begründete Beschwerden gegen die Verlängerung einer Stufenlaufzeit berät eine paritätisch besetzte betriebliche Kommission. Die Größe der Kommission ist nicht vorgeschrieben. Um die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit der Kommission zu sichern, sollte – je nach Betriebsgröße – die Kommission mit einer Stärke von insgesamt nicht mehr als 4 bis 8 Mitgliedern g...mehr

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Entgelt / 5.3.6.2 Mitbestimmung – Einstellung – förderliche Zeiten – Stufenvorweggewährung nach Abs. 5, Stufenvorweggewährung gem. Abs. 2a

Es gelten nachfolgende Grundsätze: Bei der Anerkennung der Berufserfahrung, welche für die wahrzunehmende Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L), sowie bei den o. a. aufgezählten weiteren Regelungen, hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang er die Vortätigkeit berücksichtigt. Eine Ermessensausübung kann nicht Gegenstand der Mitbestimm...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.1 Voraussetzung der Informationspflicht: Arbeitnehmervertretung

Rz. 39 Erfasst werden sämtliche Unternehmen, bei denen eine Arbeitnehmervertretung gebildet ist, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmervertretungen i. S. d. § 7 Abs. 4 TzBfG sind Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich anzusehen.[1] Besteht im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so kann auch dieser unter ...mehr

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Entgelt / 5.3.6.1 Mitbestimmung – Einstellung – einschlägige Berufserfahrung

Ist die Stufenzuordnung als zwingende Regelung ausgestaltet, unterliegt sie zum Zwecke der Richtigkeitskontrolle der Mitbeurteilung des Personalrats. Hinweis Verletzung von Mitbestimmungsrechten Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmervertretung führt nicht zu individualrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer, die zuvor nicht bestanden. Der Arbeit...mehr

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Entgelt / 5.7.1 Grundsatz, kein Durchführungsanspruch

Ein wesentliches Ziel der Tarifreform des öffentlichen Dienstes bestand in der Abkehr vom Senioritätsprinzip. Im TV-L knüpft folglich keine Regelung mehr an das Lebensalter der Beschäftigten an. In § 17 Abs. 2 TV-L ist vorgesehen, dass Aufstiege in die Entwicklungsstufen 4 bis 6 neben der Berufserfahrung auch an die Leistung der Beschäftigten geknüpft werden können. Dieser ko...mehr

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Entgelt / 5.10.11 Mitbestimmung – Höher- und Herabgruppierung

Bei einer Höher- wie Herabgruppierung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L. Die Einordnung in die höhere oder niedrigere Entgeltgruppe einschließlich der dazugehörigen Stufenzuordnungen stellt eine einheitliche Zuordnung in ein kollektives Entgeltschema...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6 Informationspflicht gegenüber der Arbeitnehmervertretung (Abs. 4)

Rz. 38 Nach § 7 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Abs. 2 sowie Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Die Regelung des § 7 Abs. 4 TzBfG begründet eine eigenständige Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 3.1 Berufen auf Befristungsende durch Arbeitgeber

Rz. 21 Will der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus nicht fortsetzen, so muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 17 TzBfG gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich zur Wehr setzen. Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist ungenutzt verstreichen, so steht nach deren Ablauf die Wirksamkeit der Befristung fest.[...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 An... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klagefrist des § 17 TzBfG erfasst sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse.[1] Dabei kommt es auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob auf dieses die besonderen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar sind. Ebenso unerheblich ist es, um welche Art der Befristung es sich handelt. § 17 TzBfG erfasst sowohl ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 16 TzBfG regelt die Folgen der unwirksamen Befristung sowie der unwirksamen auflösenden Bedingung eines Arbeitsverhältnisses. § 21 TzBfG nimmt auf § 16 TzBfG ausdrücklich Bezug. Mit § 16 Satz 1 TzBfG hat der Gesetzgeber die seit 1960 im Wege des Richterrechts erkannte Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung kodifiziert. Mit Beschluss vom 12. Oktober 1960 hatte der Gr...mehr

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Teilzeitarbeit: Brückenteil... / 5 Konkurrenz zwischen unbefristeter Teilzeit und Brückenteilzeit

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Brückenteilzeit erfolgreich geltend gemacht, können sie frühestens 1 Jahr nach dem Ende der Brückenteilzeitphase erneut einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen.[1] Während der temporären Teilzeit besteht mithin kein Anspruch auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit – weder befristet noch unbefristet.[2] Arbeitnehmer, deren Antrag au...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7 Mitbestimmung des Betriebsrats/Personalrats

Rz. 42 Die Beschäftigungsverbote nach § 3 eröffnen keine Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats. Insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das MuSchG enthält zwingende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für die Festlegung von Beschäftigungsverboten im Weg ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Die Erklärung der Schwangeren zur Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 1 Satz 1)

Rz. 26 In den letzten 6 Wochen vor dem errechneten und bestimmten Entbindungstermin greift das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1. Dieses Verbot ist rein an den Kalender gekoppelt und soll die bevorstehende Entbindung und deren Vorbereitung erleichtern. Je nach individueller Konstitution kann die werdende Mutter auch in den letzten 6 Wochen der Arbeitsleistung nachkommen, ...mehr

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Asbest – Anforderungen und ... / 7 Zulassung und Anzeige (Abschn. 3 TRGS 519)

Grundsätzlich müssen Arbeiten an Asbest bei der zuständigen Behörde bekannt gegeben werden. Ob eine Zulassung (also eine Genehmigung vonseiten der Behörde) erforderlich ist oder eine Meldung ausreicht, ist abhängig von der Art der durchgeführten Arbeit. Eine Zulassung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest durchgefüh...mehr

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BEM: Die Rolle des Betriebs... / 2.2 Standardisierte Einleitung des BEM

Das nach § 167 Abs. 2 SGB IX erforderliche BEM-Angebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten erfordert routinemäßig, vorab werden Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung informiert. Anschließend erfolgt die schriftliche Gesprächseinladung des Beschäftigten. Viele Beschäftigte reagieren überrascht und besorgt auf ein solches Schreiben. Um eine Vertrauens...mehr

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BEM: Die Rolle des Betriebs... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig. Bei einer Ablehnung dürfen keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Die Beschäftigten entscheiden bei Bedarf über Abbruch und ggf. Wiederaufnahme des BEM und können auch über die Teilnehmer am Verfahren mitentscheiden. Betriebs- und Personalräte sowie eine im Betrieb tätige Schwerbehindertenvertretung haben Mitwirkungsrech...mehr

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Abmahnung / 9.1 Beteiligung des Personalrats/Betriebsrats

Die Abmahnung ist im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitbestimmungsfrei. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Gleiches gilt im Rahmen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Auch dort bedarf eine Abmahnung nicht der vorherigen Beteiligung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG.[2] Nach...mehr

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Abmahnung / 9.2 Information des Personalrats/Betriebsrats

Es ist allgemein anerkannt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dem Personalrat (Betriebsrat) alle wesentlichen Kündigungsgründe mitzuteilen hat und dazu auch vorangegangene Abmahnungen gehören.[1] Nach dem Grundsatz der sog. subjektiven Determination der Kündigungsgründe braucht der Arbeitgeber dem Personalrat (Betriebsrat) nur die Gründe mitzuteilen, a...mehr

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Abmahnung / 9 Abmahnung und Personalrat/Betriebsrat

9.1 Beteiligung des Personalrats/Betriebsrats Die Abmahnung ist im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitbestimmungsfrei. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Gleiches gilt im Rahmen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Auch dort bedarf eine Abmahnung nicht der vorherigen Beteiligung des Persona...mehr

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Abmahnung / 9.3 Abmahnung von Personalrats-/Betriebsratsmitgliedern

Auch die Abmahnung von Personalrats- und Betriebsratsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig, sofern die Verletzung von allgemeinen Arbeitspflichten gerügt wird, da insoweit Mandatsträger wie alle anderen Beschäftigten ohne entsprechende Funktionen und Ämter zu behandeln sind.[1] Dies gilt selbst dann, wenn das vom Arbeitgeber beanstandete Fehlverhalten zugleich auch als Verl...mehr

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Abmahnung / 7.1 Frist

Es gibt keine Regelausschlussfrist, innerhalb derer der Arbeitgeber von seinem Abmahnungsrecht Gebrauch machen muss.[1] Auch etwaige tarifliche Ausschlussfristen gelten für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, wenn er sein vertragliches Rügerecht ausüben will. Eine Abmahnung sollte vom Arbeitgeber allerdings nicht unnötig lange hinausgezögert werden. Er kann nämlich sein Abma...mehr

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Abmahnung / 9.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Nach einer Entscheidung des BAG[1] handelt e...mehr

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Abmahnung / 1 Einleitung

Die Abmahnung als solche gesetzlich nicht näher geregelt. Sie wird lediglich in verschiedenen Gesetzen erwähnt, so z. B. in § 314 Abs. 2 und § 323 Abs. 3 BGB sowie in § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Außerdem unterliegt sie nach mehreren Landespersonalvertretungsgesetzen der Beteiligung des Personalrats in unterschiedlicher Ausprägung (vgl. 9.1). ...mehr

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Abmahnung / 6 Form, Zugang, Veröffentlichung

Die Abmahnung ist an keine Form gebunden und daher grundsätzlich auch in mündlicher Form möglich, zulässig und wirksam. Aus Gründen der Beweissicherung und zur Vermeidung von Missverständnissen ist die Schriftform jedoch unbedingt empfehlenswert, da der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe trägt. Vor d...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 4.5 Anhörung der Personalvertretung

Rz. 30 Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig.[1] Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitt...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Vo... / 2.5 Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen.[1] Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[2] D. h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Verleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander fo...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 2 Ansprüche des Betriebs- und Personalrats

War bzw. ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat "klären", wie die durch das BEM verfolgten Ziele erreicht werden können; bei schwerbehinderten Beschäftigten ist bei der Klärung auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Im Rahmen des Kläru...mehr

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Einstellung / 12 Mitbestimmung des Personalrats

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur einstellen darf, nachdem der Personalrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Lehnt der Personalrat die Maßnahme ab, so entscheidet (letztlich) eine Einigungsstelle (Näheres dazu siehe unter Mitbestimmungs...mehr

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Einstellung / 12.4 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Will der Personalrat einer beabsichtigten Einstellungsmaßnahme seine Zustimmung versagen, muss er seine Ablehnung auf einen der im Versagungskatalog (§ 78 Abs. 5 BPersVG) abschließend aufgeführten Versagungsgründe stützen (Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren). Er kann zwar auch andere Einwendungen vorbringen, mit denen sich die Dienststelle sachl...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 3 Pflichten des Betriebs- oder Personalrats

Der Betriebs- oder Personalrat hat gemäß § 167 Abs. 2 Satz 8 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie können die Durchführung des BEM verlangen, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz nicht (rechtzeitig) nachkommt.[1] Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer...mehr

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Einstellung / 12.5 Verfahrenshinweise

Damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann, muss er von der beabsichtigten Einstellungsmaßnahme "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet werden; außerdem sind ihm die "hierfür erforderlichen Unterlagen" vorzulegen (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 BPersVG). Die Dienststelle hat dem Personalrat somit alle Informationen zu geben, die für die Meinungsbildung nötig si...mehr

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Einstellung / 12.3 Der Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auf die Eingliederung des Bewerbers, d. h. auf die einzustellende Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit sowie auf die Eingruppierung. Der Mitbestimmung unterliegt dagegen nicht der Inhalt des Arbeitsvertrages, bspw. ob ein Arbeitsvertrag nur befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Kein Mitbestimmungsrecht beste...mehr

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Einstellung / 2.1 Ausschreibungserfordernis

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es nicht erforderlich, freie Stellen auszuschreiben und sie damit zur Wahrung der Chancengleichheit oder aus anderen Gründen jedermann zugänglich zu machen (für den Sonderfall des öffentlichen Dienstes aufgrund von Art. 33 GG, s. unten). Vorbehaltlich der Mitwirkungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates ist es daher Angelegenheit des Arbei...mehr

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Einstellung / 12.2 Ausnahmen und Sonderfälle

Das Gesetz schränkt die Beteiligung des Personalrats bei einigen Personengruppen ein. So erfolgt bei der Einstellung von Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit die Mitbestimmung nur auf deren Antrag; das Gleiche gilt für den Dienststellenleiter, seinen ständigen Vertreter sowie für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Perso...mehr

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Einstellung / 5.1 Besondere Verhaltenspflichten des Arbeitgebers

Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten treffen nach § 164 Abs. 1 SGB IX den Arbeitgeber insbesondere folgende Pflichten: Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bereits vorliegen, ob der Arbeitgeber mehr ...mehr

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Einstellung / 12.6 Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen

Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat die Dienststelle sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch den Personalrat bzw. Betriebsrat unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die beabsichtigte Entscheidung ist den genannten Beschäftigtenvertretungen unverzüglich mitzuteilen (§ 164 Abs. 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 ...mehr

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Einstellung / 6 Fragerecht

Vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses werden im Allgemeinen Einstellungsverhandlungen geführt, bei denen beiden Parteien Mitteilungs- und Aufklärungspflichten obliegen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Bewerber insbesondere über die in Aussicht gestellte Aufgabe bzw. Tätigkeit oder die zu tragende Verantwortung zu unterrichten. Dasselbe gilt auch hinsichtlich von Anfor...mehr

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Einstellung / 12.1 Mitbestimmungspflichtige Einstellungen

Unter Einstellung versteht man die Eingliederung eines Bewerbers in die Dienststelle; sie erfolgt normalerweise durch Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. – bei Auszubildenden – eines Ausbildungsvertrags und tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit. Eine Einstellung in diesem Sinn sind (grundsätzlich; siehe nachfolgende Ausnahmen!) auch der Abschluss eines befristete...mehr

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Einstellung / 5.2 Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt

Erörterung mit Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung Die beabsichtigte Entscheidung ist unter Darlegung der Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat/Betriebsrat zu erörtern, wenn diese mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden sind (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht auch in dem Fall, dass bei dem Arbeitge...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 7 Betriebliche Inklusionsvereinbarungen/Finanzielle Förderung

Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgegenst...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / Zusammenfassung

Überblick Seit 1.5.2004 haben Arbeitgeber die Pflicht, ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BEM sollen die Ve...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 1.1 Kein Anspruch auf Durchführung des BEM

Unterlässt ein Arbeitgeber das Angebot oder die Durchführung eines BEM trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, kann ein Arbeitnehmer das BEM nicht erzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die Arbeitnehmer keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 167 Abs....mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.2 Klärung mit dem Betriebsrat

War bzw. ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat "klären", wie die durch das BEM verfolgten Ziele erreicht werden können; bei schwerbehinderten Beschäftigten ist bei der Klärung auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Im Rahmen des Kläru...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.3 Verpflichtete Arbeitgeber

Zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind alle Arbeitgeber verpflichtet, d. h. sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstgeber. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an. Insbesondere ist die Kleinbetriebsgrenze des § 23 KSchG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. D.h., die Verpflichtung des Arbeitgebers zum BEM besteht auch für Arbeit...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / Zusammenfassung

Überblick Das bereits seit 1.5.2004 gesetzlich geregelte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist nach der Rechtsprechung ein "verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". An ihm sind kraft gesetzlicher Vorgabe verschiedene Akteure beteiligt, die unterschiedliche Pflichte...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 4 Pflichten der Rehabilitationsträger

Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten. Im Rahmen eines BEM-Verfahrens wichtig können...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 3 Verfahrensgrundsätze

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Nach der Rechtsprechung regelt das Gesetz das BEM als einen "verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". Allgemein wird jedes BEM-Verfahren durch folgende Grundsätze bestimmt: Die Initiativlast für die Durchführung eines BEM träg...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.4 Sonstige Beteiligte

Infographic Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existier...mehr

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Einstellung / 7 Anfechtung von Arbeitsverträgen

Der Arbeitsvertrag unterliegt als schuldrechtlicher Vertrag den Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wird in den §§ 119, 123 BGB geregelt und setzt voraus, dass er entweder durch Irrtum, Drohung oder durch arglistige Täuschung zustande kam. Die arglistige Täuschung spielt vor allem beim Fragerecht (vgl. dort) bei der Einstellun...mehr