Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

Beitrag aus TVöD Office Professional
Urlaub / 4.4 Festlegung des Urlaubanspruchs

Hinsichtlich der Festlegung des Urlaubs enthält der TVöD keine Regelungen. Es greift daher § 7 Abs. 1 BUrlG. Danach erfolgt die Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber. Der fällige Urlaubsanspruch ist vom Beschäftigten durch Kundgabe seines Urlaubswunsches geltend zu machen. Fällig wird der Urlaubsanspruch – von den Sonderfällen der Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 222 Neuorga... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3/4 (unbesetzt) Rz. 5 Nach Abs. 3 ist bei den Fusionen eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Unfallversicherungsträgern vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. Dies ist zum einen durch die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zu gewährleisten. Zum anderen kann nach ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mediation: Methoden und Ges... / 5.4 Phase 4: Entwicklung von (Teil-)Lösungsoptionen

Nach der Konfliktbearbeitung geht es darum, dass die Konfliktparteien gemeinsam (Teil-) Lösungsoptionen für die einzelnen Themen finden. Wie bereits dargestellt, wird der Mediator keine eigenen Lösungsvorschläge unterbreiten. Er unterstützt die Konfliktparteien je nach Situation mit passenden Kreativitäts- oder Fragetechniken. Praxis-Tipp Erstmal geht es um Masse statt Klasse...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Disziplinarische Ahndung vo... / 3.3.2.1 Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs, § 35 LDG BW

Unter die "sonstigen Gründe" fällt zunächst die Konstellation, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, weil zu erwarten ist, dass eine Disziplinarmaßnahme wegen § 35 LDG BW nicht ausgesprochen werden darf. § 35 LDG BW enthält ein Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs (untechnisch gesprochen ist das Dienstvergehen hier also bereits "verjährt").[1] Nach § 35 Abs. 1 LDG BW ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zeugnis / 5 Inhalt des Zeugnisses

Art der Beschäftigung Die Beschreibung zur Art der Tätigkeit soll ein Spiegelbild aller vom Zeugnisempfänger ausgeführten Tätigkeiten darstellen. Die Ausführlichkeit der Beschreibung hängt von der Qualifikation ab. Je verantwortungsvoller die Tätigkeit des Beschäftigten war, desto genauer muss sie beschrieben werden. Anzugeben ist des Weiteren, wenn die Tätigkeit selbstständig...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsausfall / 4.2 Fehlende Mitbestimmung

Als Störung im weitesten Sinne ist daher auch der Fall zu verstehen, dass der Arbeitgeber nicht befugt ist, die Arbeitsleistung zu fordern, soweit es an einer notwendigen Mitbestimmung durch den Betriebsrat oder Personalrat mangelt. Praxis-Beispiel Eine tarifvertragliche Verlängerung der Arbeitszeit kann infolge einer Verkürzung bezahlter Pausenzeiten wegen Beachtung des Mitb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Versagungskatalog des Abs. 5

Bei dem sogenannten "Versagungskatalog" des § 78 Abs. 5 BPersVG handelt es sich um einen abschließenden Katalog der zulässigen Versagungsgründe – nicht nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dies kann § 74 Abs. 3 Satz 2 BPersVG entnommen werden, wonach die Einigungsstelle "in den Fällen des § 78 Abs. 5" festzustellen hat, ob ein dort genannter Grund zur Verweigerung der Zusti...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.5 Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Abs. 1 Nr. 5)

Beamte Bedeutung und Zweck Bei einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle ist die Zustimmung des Personalrats notwendig, § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG. Mitbestimmungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 5 ist dabei nicht nur die Weg-Versetzung durch die abgebende Dienststelle sondern auchdie Hinzu-Versetzung. Die bei der aufnehmenden Dienststelle auszusprechende Einverständnis...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.1 Einstellung (Abs. 1 Nr. 1)

Beamte Bei der Einstellung eines Beamten gilt vorab: Zustimmungspflichtig ist die Einstellung – die frühere Anstellung gibt es materiellrechtlich schon lange nicht mehr, sie wurde daher im Jahr 2021 (endlich) auch aus dem BPersVG entfernt (vgl. BT-Drucks. 19/26820, S. 117).[1] Was die Zuständigkeit des Personalrats in mehrstufigen Verwaltungen betrifft, so richtet sich diese n...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.7 Abordnung / Zuweisung / Personalgestellung für länger als 3 Monate (Abs. 1 Nr. 7)

Beamte Abordnung des Beamten für länger als 3 Monate Beamtenrechtlich ist Abordnung begrifflich"die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG). Das Kennzeichnende a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.4 Eingruppierung / Höher- und Rückgruppierung / jeweils einschließlich Stufenzuordnung (Abs. 1 Nr. 4)

Dieser Mitbestimmungstatbestand betrifft nur Arbeitnehmer. Eingruppierung Eingruppierung ist begrifflich die Zuordnung des Arbeitnehmers (anhand der von ihm vertraglich geschuldeten = auszuübenden Tätigkeit) zu einer Entgeltgruppe des TVöD / TV-L . Der Begriff der Eingruppierung betrifft dabei primär die erstmalige Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe – nämlich i...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Antragserfordernis bei bestimmten Beschäftigten (Abs. 3)

Anwendungsbereich Abs. 3 betrifft nur folgende Beschäftigtengruppen:mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.5 § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW: Eingruppierung etc.

Die Nr. 3 hat hohe Praxisrelevanz, schon weil sich bei jeder Einstellung die Frage der Eingruppierung und der Stufenzuordnung stellt und weil bei vielen Umsetzungen die Frage zu beantworten ist, ob sie eine Höhergruppierung[1] auslöst. Auch sind Stufenlaufzeitverkürzungen nach § 17 Abs. 2 TVöD / TV-L nicht selten. Dabei ist zu vorab beachten, dass dem Personalrat bei Ein-, Hö...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Überblick

BPersVG-Novelle 2021 Mit der BPersVG-Novelle 2021 wurde auch § 78 BPersVG neu gefasst.[1] Dabei wurden die Mitbestimmungstatbestände neu strukturiert: Vor der Reform hatte der Gesetzgeber differenziert zwischen Mitbestimmungsangelegenheiten betreffend Arbeitnehmer (§ 75 BPersVG-alt) und Mitbestimmungsangelegenheiten betreffend Beamte (§ 76 BPersVG-alt). Diese Trennung hatte a...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.2 Fehlerfolgen bei Verstößen gegen § 75 LPVG BW

Wird der Personalrat entgegen § 75 LPVG BW nicht oder nicht richtig beteiligt, stellt sich stets die Frage, welche Rechtsfolge dies für die getroffene Personalmaßnahme hat. Erstaunlicherweise bestimmt das LPVG BW dies an keiner Stelle. Man muss unterscheiden: Handelt es sich bei der Personalmaßnahme um einen Verwaltungsakt, so führt die unterbliebene / fehlerhafte Personalrat...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.3 Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit / eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens (Abs. 1 Nr. 3)

Arbeitnehmer § 78 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 BPersVG betrifft nur Arbeitnehmer. Das ergibt sich aus der Terminologie ("Tätigkeit" bei Arbeitnehmer, "Dienstposten" bei Beamten). Mitbestimmungspflichtig ist die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Nach der Definition des BVerwG[1] wird eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit dann übertragen, wenn d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.4 § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW: Einstellung von Arbeitnehmern etc.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW erklärt insgesamt 4 Personalmaßnahmen für zustimmungspflichtig: Die Einstellung von Arbeitnehmern, die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit bei der Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sowie die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Ausgenommener Personenkreis: Die gesamte Nr. 2 gilt nicht für leitende Beschäftigte öffentlic...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.6 Umsetzung, länger als 3 Monate und mit Dienstortwechsel (Abs. 1 Nr. 6)

Vorab: Die Vorschrift gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer, weil der Begriff der "Umsetzung" in beiden Begriffswelten vorkommt. Die Vorschrift wurde mit der BPersVG-Novelle 2021 dahingehend geändert, dass früher dienstortwechselnde Umsetzungen stets (auch solche von kurzer Dauer) mitbestimmungspflichtig waren. Nach dem neuen Wortlaut der Norm sind dagegen dienstor...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.15 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten (Abs. 1 Nr. 15)

Die Norm betrifft sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer. Begriffe Nach Abs. 1 Nr. 15 hat der Personalrat mitzubestimmen, wenn gegen einen Beschäftigten "Ersatzansprüche" geltend gemacht werden sollen. Mit dem Begriff "Ersatzansprüche" sind v.a. Schadensersatzansprüche gemeint[1] und zwar sowohl solche gegen Beamte Anspruchsgrundlage: § 75 BBG gegen Bundesbeamte; § 48 BeamtStG gegen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.9 § 75 Abs. 1 Nr. 7a LPVG BW: Übertragung höher- oder niederwertiger Tätigkeiten (Arbeitnehmer)

Die Norm gilt nur für Arbeitnehmer (nicht für Beamte) – das ergibt sich aus ihrem Sprachgebrauch ("Tätigkeiten" einer "Entgeltgruppe"). Das beamtenrechtliche Pendant bildet § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (s.o .). Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Sie kommt in der Praxis in zwei Varianten vor, als nur vorübergehende und als dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten:mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Antragserfordernis und Belehrungspflicht bei Ersatzansprüchen (Abs. 2)

Will die Dienststelle Ersatzansprüche gegen einen Beschäftigten geltend machen (vgl. Abs. 1 Nr. 15), treffen sie nach Abs. 2 folgende Verfahrenspflichten: Kommt die Dienststelle nach einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zum Ergebnis, dass der Ersatzanspruch gegeben ist und entschließt sie sich, diesen gegen den Beschäftigten geltend zu machen, so wird sie dem Beschäfti...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.7 § 74 Abs. 2 Nr. 1: Regelung der Ordnung in der Dienststelle

Vorab zu Erinnerung: In allen Mitbestimmungsfällen des § 74 Abs. 2 LPVG BW gilt: "Die Mitbestimmung des Personalrats ist nur eröffnet, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht". Das ist dann der Fall, wenn eine zwingende Regelung besteht (keine Ermessensnorm[1]), die den Sachverhalt vollständig, umfassend, erschöpfend und unmittelbar regelt, sodass zum V...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.3 § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW: Begründung des Beamtenverhältnisses

Wenn § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG von der "Begründung des Beamtenverhältnisses" spricht, so ist damit inhaltlich dasselbe gemeint wie die "Einstellung des Beamten", die § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anspricht. Daher wird zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Abweichend vom Bundesrecht gilt aber in Baden-Württemberg: Nicht mitbestimmungspflichtig sind diejenigen Einstellungs...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1.2 Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen

Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Beteiligungsrecht des Personalrats. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind in den Katalogen der §§ 74 und 75 LPVG BW abschließend aufgezählt und können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen werden. Das bedeutet, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht durchgeführt werden darf, solange die erforderliche Zusti...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.15 § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG BW: ordentliche Kündigung durch die Dienststelle

Die Vorschrift gilt nur für Arbeitnehmer. Sie gilt nicht bei einer Kündigung in der Probezeit (d. h. für ordentliche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen). Bei solchen Kündigungen steht dem Personalrat nur ein Anhörungsrecht zu, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 9 Fall 1 LPVG BW. Wird die Kündigung noch während der 6-monatigen Wartezeit des § 1...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.12 Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten (Abs. 1 Nr. 12)

Anwendungsbereich: Unterlassen einer internen Ausschreibung Nur wenn die Dienstelle eine Dienstposten-Ausschreibung unterlassen will, bedarf sie nach Abs. 1 Nr. 12 BPersVG der Zustimmung des Personalrats. Die Norm erfasst nur interne Stellenausschreibungen, so das BVerwG[1]. Externe Stellenausschreibungen sind demnach nicht erfasst.[2] Erfasst sind grundsätzlich alle zu besetze...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.7 Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme der Zustimmung des Personalrats nach § 78 BPersVG bedarf oder nicht, entscheiden die Verwaltungsgerichte, vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ("Zuständigkeit der Personalvertretungen") im sog. Beschlussverfahren. Dabei gilt[1]: Wurde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne die notwendige Beteiligung des Personalrats d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.2 Beförderung / Aufstieg / Laufbahnwechsel (Abs. 1 Nr. 2)

Abs. 1 Nr. 2 gilt nur für Beamte, wie sich aus der Terminologie der Norm ergibt. Beförderung des Beamten Jede Beförderung eines Beamten bedarf der Zustimmung des Personalrats (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BPersVG). Auch hier richtet sich die Zuständigkeit des Personalrats in mehrstufigen Verwaltungen nach der Ernennungszuständigkeit[1], d. h. mitbestimmungszuständig ist der bei de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.12 § 74 Abs. 2 Nr. 6: Sozialeinrichtungen

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 6 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Errichtung, Verwaltung, wesentliche[n] Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform". Sozialeinrichtungen sind begrifflich: vom Arbeitgeber/Dienstherrn dauerhaft geschaffene Einrichtungen, die den Beschäftigten (oder zumindest einzelnen Gruppen von Beschäftigten) so...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.1 Gliederung des § 75 LPVG BW

§ 75 LPVG BW ist wie folgt gegliedert: In Abs. 1 sind sehr praxisrelevante Personalmaßnahmen aufgeführt (etwa: Einstellung, Höhergruppierung/Beförderung, ordentliche Kündigung usw.), die dann der Mitbestimmung bedürfen, wenn der betroffene Beschäftigte (wie meist) länger als 2 Monate Beschäftigter ist bzw. sein wird. In Abs. 2 sind ebenfalls recht praxisrelevante Personalmaßna...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.13 Teilnehmerauswahl an Fortbildungen (Abs. 1 Nr. 13)

Die Regelung gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer. Zweck des Mitbestimmungstatbestandes ist es, einen gerechten Zugang der Beschäftigten zu Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten (zumal fachliche Fortbildungen für das berufliche Fortkommen mitentscheidend sind, insbesondere können sie im Beamtenrecht eine Voraussetzung für den Aufstieg in die nächsthöhere La...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4.2 Von der Mitbestimmung ausgenommene Personengruppen

In § 69 Abs. 5 ThürPersVG sind die Personengruppen definiert, für die eine Mitbestimmung des Personalrats ausscheidet. Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie bei Arbeitnehmern, die ein außertarifliches Entgelt erhalten, und bei der Regelung des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Thü...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Von der Mitbestimmung ausgenommene Personengruppen

§ 82 Abs. 1, 2 SächsPersVG – Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG findet eine Mitbestimmung des Personalrats bei den genannten Personen nur auf Antrag der jeweiligen Person statt. Die Vorschrift verweist auf § 14 Abs. 4 SächsPersVG; dieser wieder auf § 7 SächsPersVG. Damit sind folgende Personengruppen gemeint: Leiter der Diens...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.4 § 74 Abs. 1 Nr. 4: Kündigung von Dienstwohnungen

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Kündigung von Wohnungen nach Nummer 2". Hier ist verfahrenstechnisch zu beachten: Will der Arbeitgeber/Dienstherr eine Dienstwohnung kündigen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW: "Der Personalrat bestimmt, soweit i...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.14 Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten (Abs. 1 Nr. 14)

Soll ein Arzt zum Vertrauens- oder Betriebsarzt bestellt werden, so ist diese Bestellung nach Abs. 1 Nr. 14 mitbestimmungspflichtig. Dabei ist egal, ob der Arzt verbeamtet oder als Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird ein freiberuflicher Arzt mit den Aufgaben des Vertrauens- oder Betriebsarztes betraut, liegt nach Auffassung des BVerwG[1] kein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.14 § 74 Abs. 2 Nr. 8: Betriebliches Eingliederungsmanagement

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 8 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über "Maßnahmen des behördlichen oder betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen oder betrieblichen Eingliederungsmanagements, Maßnahmen aufgrund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen". Der Mitbestimmungstatbestand wurde...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.13 § 74 Abs. 2 Nr. 7: Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über "Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen". Die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bleibt beim Arbeitgeber/Dienstherrn. Hierher gehören etwa: das Arbeitsschutzgesetz (und d...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.8 § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW: Übertragung von Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem / niedrigerem Grundgehalt (Beamte)

Vgl. zunächst die Kommentierung zu § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. In Baden-Württemberg ist § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (Übertragung von "Dienstaufgaben" eines "Amtes" mit höherem / niedrigerem Grundgehalt = betrifft nur Beamte) zunächst abzugrenzen von § 75 Abs. 1 Nr. 7a LPVG BW (Übertragung einer Tätigkeit die den "Tätigkeitsmerkmalen" einer höheren / niedrigeren "Entgeltgruppe" e...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3.7 § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW: Zulassung zum Aufstieg einschließlich Eignungsfeststellung

Vgl. hierzu zunächst die obige Kommentierung zu § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Für Baden-Württemberg ist Folgendes zu ergänzen: Die gesetzlichen Formulierungen "Zulassung zum Aufstieg" und "Eignungsfeststellung für den Aufstieg" passen seit der Dienstrechtsreform nicht mehr so recht. Nach altem Recht verlief der (prüfungsgebundene) Aufstieg gemäß §§ 21 bis 25 LVO-alt bei einem au...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.1 Abs. 1 Nr. 1: Gewährung von Unterstützungen usw.

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen". Unter "Unterstützung" ist eine vom Arbeitgeber/Dienstherrn gewährte (oder abgelehnte!) Leistung zu verstehen, die dieser im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche/beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gewährt (ohn...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.3 § 74 Abs. 1 Nr. 3: Zuweisung von Dienstwohnungen

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW ist die "Zuweisung von Wohnungen nach Nummer 2" mitbestimmungspflichtig. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen[1] hat der Personalrat hier nicht nur dann mitzubestimmen, wenn auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften einem Beschäftigten e...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.10 Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Abs. 1 Nr. 10)

Beamte Begrifflichkeiten Soll dem Beamten eine beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung (ganz oder teilweise) versagt werden oder soll eine bereits gewährte Nebentätigkeitsgenehmigung (ganz oder teilweise) widerrufen werden, unterliegt die Entscheidung jeweils der Mitbestimmung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG. Das Nebentätigkeitsrecht der Bundesbeamten ist geregel...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.10 § 74 Abs. 2 Nr. 4: Mehrarbeit und Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 4 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über "Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft". Auch dieser Beteiligungstatbestand wurde 2013 neu eingeführt. In der Gesetzesbegründung[1] heißt es hierzu: "Entsprechend der ständigen Rechtsprechung soll der neue Beteiligungstatbestand klarstellen, dass vorhersehbare F...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.16 § 74 Abs. 2 Nr. 10: Betriebliches Vorschlagswesen

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 10 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei den "Grundsätze[n] über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens". Der Mitbestimmungstatbestand betrifft keinesfalls die Bewertung konkret hereingereichter Vorschläge. Vielmehr ist mitbestimmungspflichtig nur das Aufstellen von allgemeinen Grun...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.5 § 74 Abs. 1 Nr. 5: Aufstellung des Urlaubsplans

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Aufstellung des Urlaubsplans". Hier geht es um die Mitbestimmung bei der Lage des Erholungsurlaubs der Beschäftigten im Urlaubsjahr. Nach Auffassung des BVerwG[1] ist ein Urlaubsplan dazu da, die Urlaubszeiten der Beschäftigten so zu koordinieren, dass die Interessen aller Beschäftigten möglichst glei...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.11 § 74 Abs. 2 Nr. 5: Fragen der Entgeltgestaltung

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 5 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei "Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle für Arbeitnehmer, insbesondere durch Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte,...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.15 § 74 Abs. 2 Nr. 9: Aufstellung von Sozialplänen

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 9 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über die "Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen". Der Mitbestimmungstatbestand greift vor allem für den Fall, dass der Arbeitgeber/Dienstherr Rat...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Nebentätigkeit

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG Die Versagung und der Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit unterliegen nur der Mitwirkung des Personalrats und nicht der Mitbestimmung.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.2 § 74 Abs. 1 Nr. 2: Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dienstwohnungen

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "allgemeine[n] Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat". Bei den "Nutzungsbedingungen› geht es vor allem um Grundsätze zur rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Gestaltung der ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.6 § 74 Abs. 1 Nr. 6: Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte (Plural!), wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird". Damit nicht jeder abgelehnte Urlaubswunsch (uneingeschränkt!) mitbestimmungspflichtig wird, muss die ...mehr