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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB IX § 168 ff. Kündigungsschutz ... / 2.6 Zustimmungsverfahren

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 17

Die Zustimmung zur Kündigung ist nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vom Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich (§ 126 BGB), also mit Originalunterschrift, oder elektronisch zu beantragen. Was für die Einhaltung der elektronischen Form erforderlich ist, ist streitig. Das LAG Hessen jedenfalls nimmt wegen des Zwecks, Rechtssicherheit zu schaffen an, dass die Textform nach § 126b BGB gemeint sei, sodass eine E-Mail ausreiche.[1] Eine Antragsfrist besteht nur in den Fällen der außerordentlichen Kündigung, vgl. § 174 Abs. 2 SGB IX. Das Integrationsamt hält entsprechende Vordrucke bereit, die es sich empfiehlt auszufüllen, um eine Unvollständigkeit der Angaben zu vermeiden. Auch die Folgen der Verletzung der Schriftform werden kontrovers diskutiert.[2] Überwiegende Übereinstimmung herrscht jedoch in folgenden Punkten: Der Arbeitgeber kann den Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X durch nachträglichen formgerechten Antrag heilen; lässt der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Widerspruchsfrist verstreichen, wird die Zustimmung rechtswirksam, da sie wegen des fehlenden schriftlichen Antrags nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist.[3] Das Integrationsamt braucht bei Verletzung der Schriftform nicht tätig zu werden. Es hat den Arbeitgeber aber dann zu unterrichten, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, § 13 SGB I.

 
Hinweis

Um eine Unvollständigkeit der Angaben an das Integrationsamt zu vermeiden, sollten für die Angaben die vom zuständigen Integrationsamt zur Verfügung gestellten Vordrucke genutzt werden. Eine Verletzung der Schriftform kann nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X durch einen nachträglichen formgerechten Antrag geheilt werden; das Integrationsamt hat den Arbeitgeber über den Form...

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