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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 1.4 Antragserfordernis bei bestimmten Beschäftigten (Abs. 3)

Prof. Dr. Stefan Stehle, Christian Wäldele
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  1. Anwendungsbereich

    Abs. 3 betrifft nur folgende Beschäftigtengruppen:

    aa)

    die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG bezeichneten Beschäftigten, das sind:

    • "die in § 8 genannten Personen", also insbesondere der Dienststelleneiter. Im Einzelnen bestimmt § 8 PersVG: "Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt." Der nicht ständige, "bloße" Vertreter ist aber nicht erfasst. Dieser fällt nicht deshalb schon unter die Ausnahmevorschrift, weil er im Vertretungsfall dieselben Aufgaben wahrzunehmen hat.[1]
    • sowie "Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind", also insbesondere die Personalamtsleiter genauer: Notwendig ist eine dauerhafte[2] und selbständige[3] Entscheidungsbefugnis in denjenigen Mitbestimmungs-Personalangelegenheiten die in § 78 Abs. 1 BPersVG genannt sind (oder doch zumindest in einer dort genannten Personalangelegenheit). Dort nicht genannte, weniger bedeutsame personelle Entscheidungsbefugnisse (z. B. ein fachliches Weisungsrecht oder Befugnisse zur Urlaubsgewährung oder zur Vorbeurteilung bei dienstlichen Beurteilungen) genügen nicht.

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