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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 1.7 Streitigkeiten

Prof. Dr. Stefan Stehle , Christian Wäldele
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Streitigkeiten über die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme der Zustimmung des Personalrats nach § 78 BPersVG bedarf oder nicht, entscheiden die Verwaltungsgerichte, vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ("Zuständigkeit der Personalvertretungen") im sog. Beschlussverfahren. Dabei gilt[1]: Wurde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne die notwendige Beteiligung des Personalrats durchgeführt, so kann dieser (vorausgesetzt, die Maßnahme ist noch tatsächlich und rechtlich rücknehmbar oder abänderbar) vom Dienststellenleiter verlangen, dass dieser das Mitbestimmungsverfahren auch noch nachträglich einleitet und den Personalrat vollständig über den betreffenden Sachverhalt unterrichtet. Dieser verfahrensrechtliche Anspruch kann grundsätzlich im Beschlussverfahren geltend gemacht werden und zwar mit einem Feststellungsantrag zur entsprechenden Verpflichtung des Dienststellenleiters. Handelt es sich bei der betreffenden Maßnahme, die ohne die notwendige Zustimmung des Personalrats getroffen wurde, um einen Verwaltungsakt, so führt die fehlende Zustimmung nicht zur Nichtigkeit, aber zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, d. h. dieser ist nach Widerspruch bzw. Anfechtungsklage aufzuheben.[2] Ausnahme: Beamtenrechtliche Ernennungen bleiben wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich unangreifbar. Anders ist dies nur, wenn die rechtzeitige Vorab-Information an die Unterlegenen seitens des Dienstherrn unterlassen und diesen so der vorgreifende Rechtsschutz abgeschnitten wurde.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wurde die Einstellungs- (oder Beförderungs-)Ernennung unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts vollzogen, so ist die Ernennung zwar rechtswidrig (wegen des Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BPersVG), aber nicht unwirksam (argumentum e contrario §§ 13 und 14 BBG bzw. §§ 11...

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