Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung a ... / 5.3 Beteiligung des Betriebsrats

Dr. Donat Wege
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 90

Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist des Abs. 2 nicht nur einleiten, sondern auch zum Abschluss bringen, sonst ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hier hilft ihm die Erklärungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, derzufolge der Betriebsrat seine Bedenken gegen die Kündigung dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen hat. Äußert sich der Betriebsrat eher, kann der Arbeitgeber sogleich kündigen.[1] Dies muss er im Kündigungsschutzprozess allerdings ggf. auch beweisen. Gleiches gilt für eine Beteiligung des Personalrats (vgl. z. B. § 79 Abs. 3 und 4 BPersVG).

 

Rz. 90a

Dem BAG zufolge muss der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat keine Angaben zur Einhaltung der Ausschlussfrist nach Abs. 2 machen. Er muss zwar mitteilen, wann sich der Sachverhalt, den er zur Kündigung heranzieht, zugetragen hat. Weitere Informationen zur Kenntnis des Kündigungsberechtigten oder zur "Hemmung" der Frist bedarf es danach jedoch nicht. Ein solches Erfordernis überdehne die Zwecke des Anhörungsverfahrens. Es liefe darauf hinaus, dem Gremium die Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen.[2] Soweit der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat allerdings (freiwillig) Angaben macht, die für die Einhaltung der Frist des Abs. 2 von Bedeutung sind, müssen diese wahrheitsgemäß erfolgen.[3]

 

Rz. 90b

Will der Arbeitgeber Kündigungsgründe nachschieben, muss er den Betriebsrat hierzu erneut anhören. Zulässig ist dies im Grundsatz, wenn der Kündigungsgrund bei Ausspruch der Kündigung zwar schon vorlag, aber erst später bekannt wurde.[4] Die Ausschlussfrist nach Abs. 2 findet in einem solchen Fall keine Anwendung. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können vielmehr uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind.[5]

 

Rz. 91

In den Fällen, in denen eine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist (§ 103 BetrVG, §§ 15 f. KSchG), sieht das Gesetz für dessen Erklärung zwar keine Frist vor. Die Rechtsprechung wendet jedoch § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entsprechend an.[6] Daraus ergibt sich auch bereits der Unterschied zur allgemeinen Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG: Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, ist es dem Arbeitgeber i. d. R. unmöglich, die 2-Wochen-Frist des Abs. 2 einzuhalten, da er zunächst die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss (§ 103 Abs. 2 BetrVG, § 15 KSchG). Insofern bleibt er allerdings zum einen dazu verpflichtet, den Betriebsrat so rechtzeitig anzuhören, dass sich dieser noch innerhalb der 2-Wochen-Frist äußern kann. Zum anderen muss der Arbeitgeber noch innerhalb dieser Frist einen zulässigen[7] Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht stellen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber sollte also in jedem Fall spätestens am 10. Tag, nachdem er von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, die Anhörung des Betriebsrats einleiten! Die Ausschlussfrist des Abs. 2 ist in Betrieben mit Betriebsräten also praktisch auf 10 Tage verkürzt.

 

Rz. 92

Wird die Zustimmung rechtskräftig ersetzt, muss der Arbeitgeber dem BAG zufolge die Kündigung analog § 174 Abs. 5 SGB IX unverzüglich aussprechen.[8] Gleiches gilt bei personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahren[9] und vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (hierzu Rz. 84 f.). Durch den Beschluss des Arbeitsgerichts wird die für einen späteren Kündigungsschutzprozess präjudizierende Feststellung getroffen, dass eine außerordentliche Kündigung zu dem damaligen Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre.[10]

[1] So für die ordentliche Kündigung BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330, 1333.
[2] BAG, Urteil v. 7.5.2020, 2 AZR 678/19, NZA 2020, 1110 Rz. 17.
[3] BAG, Urteil v. 7.5.2020, 2 AZR 678/19, NZA 2020, 1110 Rz. 17.
[4] BAG, Urteil v. 18.6.2015, 2 AZR 256/14, NZA 2016, 287 Rz. 46.
[5] BAG, Beschluss v. 12.1.2021, 2 AZN 724/20, NJW 2021, 1483 Rz. 3; BAG, Urteil v. 4.6.1997, 2 AZR 362/96, NJW 1998, 101, 102.
[6] BAG, Beschluss v. 18.8.1977, 2 ABR 19/77, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 10.
[7] Ein vor der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gestellter Zustimmungsersetzungsantrag ist unzulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, dass nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung beantragt wird, BAG, Urteil v. 24.10.1996, 2 AZR 3/96, NZA 1997, 371 f.
[8] S. BAG, Urteil v. 24.4.1975, 2 AZR 118/74, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3; BAG, Urteil v. 9.7.1998, 2 AZR 142/98, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 36.
[9] BAG, Urteil v. 21.10.1983, 7 AZR 281/82, AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 16; BAG, Urteil v. 8.6.2000, 2 AZR 375/99, NZA 2001, 212, 213.
[10] BAG, Urteil v. 24.4.1975, 2 AZR 118/74, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3; BAG, Beschluss v. 23.6.1993, 2 ABR 58/92, NZA 1993, 1052, 1055.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Schwerbehindertenrecht : Was bei der Kündigung Schwerbehinderter zu beachten ist
Frau Rollstuhl Inklusion
Bild: Pexels/Marcus Aurelius

Arbeitgeber haben bei der Kündigung von schwerbehinderten Mitarbeitenden besondere Pflichten. Das gilt auch schon für die Probezeit, hat das Arbeitsgericht Köln zuletzt entschieden. Was ist zu beachten, um die Unwirksamkeit einer Kündigung zu vermeiden?


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

1 Allgemeines  Rz. 1 § 626 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses bei unzumutbarer Belastung vom Schuldverhältnis lösen können. Dieser Grundsatz hat mittlerweile in § 314 BGB, lex generalis zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren