Prof. Dr. Stefan Stehle
, Christian Wäldele
Soll ein Arzt zum Vertrauens- oder Betriebsarzt bestellt werden, so ist diese Bestellung nach Abs. 1 Nr. 14 mitbestimmungspflichtig. Dabei ist egal, ob der Arzt verbeamtet oder als Arbeitnehmer eingestellt wird.
Wird ein freiberuflicher Arzt mit den Aufgaben des Vertrauens- oder Betriebsarztes betraut, liegt nach Auffassung des BVerwG kein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG vor. Dennoch sei auch dieser Fall mitbestimmungspflichtig – und zwar nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG ("Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften").
Zum Zweck des Mitbestimmungstatbestandes: Die Stellung des Vertrauens- bzw. Betriebsarztes setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Der Personalrat soll daher mit darauf achten, dass nur ein solcher Arzt ausgewählt wird, der sowohl die fachlichen wie auch die menschlichen Eigenschaften mitbringt, die für diese Vertrauensstellung vonnöten sind.
Der praktische Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 14 ist gering: Erstens sind manche Konstellationen bereits von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfasst ("Einstellung"). Zweitens werden heute in praxi die betriebsärztlichen Aufgaben in der Regel nicht mehr von eigenen Beschäftigten wahrgenommen, vielmehr werden diese Aufgaben heute häufig ausgelagert, d. h. außenstehende Stellen damit betraut (dann läuft die Mitbestimmung – nach Auffassung des BVerwG, s. o. nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG).
Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Tätigkeit des Vertrauens- oder Betriebsarztes selbst (daher keine Beteiligung des Personalrats an Untersuchungen, Gutachten, Stellungnahmen im Einzelfall). Insbesondere unterliegt die Anordnung an den Beamten, sich zur Überprüfung des Gesun...