Versetzung, Abordnung, Zuweisung bzw. Umsetzung bedürfen nach § 55 Abs. 2 BPersVG nur dann der Zustimmung des Personalrats, soweit sie gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden sollen. Nicht unter den Schutz des § 55 Abs. 2 BPersVG fallen Maßnahmen, die mit Einverständnis des betroffenen Personalratsmitglieds erfolgen. Die Einverständniserklärung ist von der Dienststelle in diesen Fällen vor der Durchführung der Maßnahme einzuholen. Eine daraufhin erteilte Zustimmung kann nach Erlass der betreffenden Verfügung dann nicht mehr widerrufen werden.
Versetzungen, Abordnungen, Zuweisungen bzw. Umsetzungen gegen den Willen des Betroffenen sind nur dann zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar sind und hierzu eine Zustimmung des Personalrats vorliegt.
Zunächst müssen wichtige dienstliche Gründe für die Maßnahme vorliegen; sie muss auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar sein.
Wichtige dienstliche Gründe i. S.d. Vorschrift sind nicht mit dienstlichen Interessen gleichzusetzen; ein dienstliches Bedürfnis allein ist nicht ausreichend. Voraussetzung hierfür ist, dass der Einsatz des Personalratsmitglieds an einem anderen Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zwingend erforderlich ist, weil das dienstliche Interesse zu diesem Zeitpunkt nur durch diese personelle Maßnahme erfüllt werden kann und eine andere Möglichkeit, z. B. indem ein anderer Beschäftigter mit der Aufgabe betraut wird, nicht besteht. Zudem müssen die Gründe so schwerwiegend sein, dass bei Vornahme einer Interessenabwägung das Interesse des Personalrats an dessen unverändertem Bestand dahinter zurückzutreten hat. Aufgrund der damit verbunden...