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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 1.3.3.1 Ablauf des Verfahrens

Stefanie Hock
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Das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wird durch Antrag des Dienststellenleiters eingeleitet. Sinn und Zweck ist es, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Verfahren kommt somit dann zur Anwendung, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigert, sich nicht innerhalb der Frist von drei Arbeitstagen zur Kündigung äußert oder überhaupt kein (funktionsfähiger) Personalrat existiert. Vor Ablauf dieser drei Tage ist das Zustimmungsverfahren auch dann beendet, wenn der Personalrat zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, er werde sich zur Kündigung nicht äußern.[1]

Ein vor der Beteiligung der Personalvertretung bzw. vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens gestellter Antrag ist unwirksam; eine Heilung z. B. aufgrund einer nachträglichen Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist nicht möglich. Es ist hier auch nicht zulässig, den Antrag unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass der Personalrat die Zustimmung zur Kündigung verweigert.[2]

In diesem Verfahren kann der Personalrat zugleich feststellen lassen, ob sein Zustimmungsrecht nach § 55 Abs. 1 und 2 BPersVG verletzt worden ist.[3]

Für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag gelten die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend, § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG.

Beteiligte in diesem Verfahren sind zunächst der Dienststellenleiter, daneben der Personalrat und der betroffene Arbeitnehmer.

Antragsberechtigt ist der Leiter der Dienststelle, der zum Ausspruch der Kündigung zuständig ist.[4] Er muss den Antrag beim Verwaltungsgericht schriftlich einreichen oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zur Niederschrift bringen, § 81 Abs. 1 ArbGG, wobei er sich hierbei durch einen ...

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