Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 3 Der Erbfall / a) Konkreter Zugewinnausgleich

Rz. 98 Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er die Erbschaft aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), erhält er grundsätzlich den konkreten Zugewinnausgleich und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB ist beim überlebenden Ehegatten gem. § 5 Abs. 2 ErbStG erb...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 121 Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Erbfallschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, mithin Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen.mehr

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§ 3 Der Erbfall / 5. Abzugsfähigkeit von Auflagen

Rz. 129 Vom Erblasser wirksam in letztwilligen Verfügungen angeordnete Auflagen (§ 1940 BGB) sind als Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG – wie Vermächtnisse auch – abzugsfähig. In Betracht kommen z.B. Anordnungen zu Art und Umfang der Grabpflege. Bei entsprechender Anordnung sind die tatsächlichen Kosten für die Grabpflege beim Erben abzugsfähig und ni...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / a) Teilung ohne Abfindungszahlung

Rz. 50 Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über das Privatvermögen durch Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf die Miterben ("Realteilung") führt, sofern keine Abfindungszahlung vereinbart ist, nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten oder Veräußerungserlösen. Dies gilt auch, wenn Gesamthandseigentum vorher in Bruchteilseigentum umgewandelt wurde und ein ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Bestattungskosten, Grabdenkmalkosten

Rz. 141 Die angefallenen Bestattungskosten und Grabdenkmalkosten können – ebenso wie der andere Erwerbsaufwand – in voller Höhe gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden, wenn alle tatsächlichen Kosten zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR übersteigen (siehe Rdn 156 ff.). Der abzugsfähige Aufwand ist nicht – wie im Rahmen des § 1968 BGB – auf die standesgemäßen Ko...mehr

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§ 3 Der Erbfall / VI. Abfindung weichender Erbprätendenten

1. Allgemeines Rz. 160 Im Zivilrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Personen, die sich – zu Unrecht oder zu Recht – der Erbenstellung berühmen (Erbprätendenten). Im Rahmen von (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Erbvergleichen (siehe § 4 Rdn 103 ff.) werden regelmäßig an weichende Erbprätendenten Abfindungszahlungen geleistet. 2. Erbschaftsteuer a) Beh...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Erbschaftsteuer

a) Behandlung bei weichenden Erbprätendenten Rz. 161 Wird einem Erbprätendenten vergleichsweise das Alleinerbrecht gegen Abfindungszahlung an einen anderen Erbprätendenten zuerkannt, stellt die Abfindungszahlung nach alter Rechtlage beim weichenden Erben keinen Erwerb von Todes wegen dar. Dem lag die Auffassung des BFH zugrunde,[142] dass es sich bei § 3 ErbStG um eine abschl...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Abzugsfähigkeit der Pflichtteilslast

Rz. 137 Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 130). Gem. § 10 Abs. 6a S. 3 ErbStG [111] sind Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsans...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 7. Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Rz. 134 Wie Pflichtteilsansprüche sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche i.S.d. § 2325 BGB beim Erben abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Beim Gläubiger stellt der Erwerb aufgrund Pflichtteilsergänzungsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 ErbStG dar, auch wenn er zivilrechtlich einen selbstständigen Anspruch neben de...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / I. Steuerliche Anerkennung einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen

Rz. 38 Zivilrechtlich können die Beteiligten aus einer nichtigen Verfügung von Todes wegen keine Rechte ableiten. Es greift grundsätzlich – sofern keine andere wirksame Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge. Rz. 39 Steuerlich hingegen ist eine Unwirksamkeit für die Besteuerung unerheblich, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis der Verfügung umsetzen, wobei...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 2. Umfang der Besteuerung

Rz. 108 Ist der Erbvergleich der Erbschaftbesteuerung zugrunde zu legen, richtet sich auch der Umfang der Besteuerung nach den getroffenen Vereinbarungen. Die seitens der Beteiligten geltend gemachten (strittigen) Rechtspositionen sind nicht ausschlaggebend.[107] Für die Steuerbemessung und -berechnung kommt es auf die Verhältnisse am Todestag an. Erhält ein Vermächtnisnehmer...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 160 Im Zivilrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Personen, die sich – zu Unrecht oder zu Recht – der Erbenstellung berühmen (Erbprätendenten). Im Rahmen von (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Erbvergleichen (siehe § 4 Rdn 103 ff.) werden regelmäßig an weichende Erbprätendenten Abfindungszahlungen geleistet.mehr

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§ 3 Der Erbfall / III. Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

1. Allgemeines Rz. 121 Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Erbfallschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, mithin Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen und Erbersatzansprüchen. 2. Abzugsfähigkeit von Vermächtnisansprüchen Rz. 122 Die als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähige Vermächtnislast ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Erfüllung von Vermächtnisansprüchen als Abzugsvoraussetzung

Rz. 127 Die Erfüllung eines (wirksamen) Vermächtnisses ist für dessen erbschaftsteuerliche Behandlung grundsätzlich unbeachtlich.[101] Dies gilt auch für Vereinbarungen zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer zur Auskehrung durch eine Leistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB. Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Vermächtnisanspruchs i.S.v. § ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / IV. Durch den Erbfall ausgelöste Kosten und Einkommensteuer

Rz. 184 Die durch den Erbfall ausgelösten Kosten und Nachlassverbindlichkeiten stellen Privataufwendungen dar, denen keine einkommensteuerliche Relevanz zukommt. Dies gilt insbesondere für Vermächtnis- und Pflichtteilsschulden, die erbschaftsteuerlich grundsätzlich gem. § 10 Abs. 6a ErbStG abzugsfähig sind (siehe Rdn 121 ff.). Gleiches gilt für die Prozesskosten (gerichtlich...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 3. Abzugsfähigkeit von Vorausvermächtnissen

Rz. 126 Ist einem Miterben ein Nachlassgegenstand bei entsprechendem Begünstigungswillen des Erblassers zugedacht (siehe § 4 Rdn 33 ff.), liegt ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB vor. Zur Berechnung der Belastung i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG wird der Vermächtnisanspruch zunächst vom gesamten Nachlasswert abgezogen und dann dem Vorausvermächtnisnehmer zu seinem Erwerb...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / c) Höchstgrenze

Rz. 89 Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das nicht begünstigte Vermö...mehr

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§ 3 Der Erbfall / V. Erbschaftsteuer

Rz. 159 Die von dem jeweiligen Beteiligten auf seinen Erwerb zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 8 ErbStG. Dies gilt aber nicht für Erbschaftsteuerschulden, die nicht den eigenen Erwerb des Beteiligten betreffen, beispielsweise weil diese bereits für den Erblasser anlässlich eines anderen Erbfalls (Schenkungsfall) entstanden waren und univ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / c) Höchstgrenze

Rz. 52 Im Rahmen der Nachlassteilung ist eine Höchstgrenze für den Erwerb begünstigungsfähigen Vermögens beim Enderwerber gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 4 und Nr. 4c S. 4 ErbStG vorgesehen. Es soll – mit der wohl etwas unglücklich formulierten Regelung – sichergestellt werden, dass für den Enderwerber keine Vergrößerung des Begünstigungsvolumens erreichbar ist. Deshalb ist das n...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 1. Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität

Rz. 11 Erbschaftsteuerlich ist mit dem unmittelbaren Vermögensübergang auch bei einer Mehrheit von Erben der Erbfall abgeschlossen.[6] Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs eine anteilige Zurechnung der Nachlassgegenstände in Höhe der jeweiligen Erbquote an den Miterben. Rz. 12 Eine nachfolgende (freie) ...mehr

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ZErb 04/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 9.6.2023 (Bl. 3 f. Bd. I d. A.) für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwältin W.-G. zur Nachlasspflegerin bestellt. Die Nachlasspflegschaft wurde zunächst mit Beschl. v. 21.7.2023 (Bl. 83 f. Bd. I) aufgehoben mit der Begründung, die Nachlasspflegschaft werde von Rechtsanwalt R. in V. weitergeführt. Das Na...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Abzugsbeschränkungen für Schulden und Lasten von ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (§ 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG)

Rz. 126 Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht oder nur teilweise der Erbschaft- oder Schenkungsbesteuerung unterliegen, § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG. Dies gilt etwa für den Erwerb eines gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG steuerbefreiten Familienheims (siehe § 6 Rdn 1 ff.) oder von zu Woh...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / I. Allgemeines

Rz. 1 Als steuerpflichtiger Erwerb im Erbfall gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit keine Steuerbefreiung greift, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dabei kommen insbesondere in Betracht die Steuerbefreiung für Zugewinnehen gem. § 5 ErbStG (siehe § 3 Rdn 87 ff.), die sachlichen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG (z.B. Familienheim; siehe § 6 Rdn 1 ff.), die Steuerbefreiung für z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.5 Nachlassverwalter — Nachlasspfleger

Rz. 71 Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 Abs. 1 BGB den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Die dabei anfallenden steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen) hat er zu erfüllen. Ebenso obliegt es ihm, die schon in der Person des Erblassers entstandenen Steuern aus dem Nachlass zu entrichten.[...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 4.3.4 Testamentsvollstrecker

Rz. 70 Der Testamentsvollstrecker hat im Vergleich zum Insolvenzverwalter und auch zum Zwangsverwalter lediglich eine sehr eingeschränkte Vermögensverwaltung.[1] Er soll den letzten Willen des Erblassers vollziehen. Bei mehreren Miterben hat er regelmäßig auch die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Das Verwaltungsrecht kann darüber hinaus noch dadurch sehr eingeengt sein, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 4.2 Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Nicht abzugsfähig sind Verbindlichkeiten, die bereits im Steuerwert eines Vermögensgegenstands berücksichtigt sind, z. B. Schulden eines Gewerbebetriebs. Der Schuldenabzug ist eingeschränkt (§ 10 Abs. 6, 6a, 6b ErbStG [1]; R E 10.10 ErbStR 2019; H E 10.10 Erb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.2 Vermächtnis

Wendet ein Erblasser jemandem durch Verfügung von Todes wegen Vermögen zu, ohne ihn als Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor (§ 1939 BGB). Der Erblasser kann auch einem Miterben einen Gegenstand zusätzlich und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Steuerlich wird eine nur mündlich getroffene letztwillige Anordnung des Erblassers...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 15 Kontrollmitteilungen für Einkommensteuerzwecke

Das Erbschaftsteuerfinanzamt erhält aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Anzeigen, Steuererklärung, sonstige Akten des Finanzamts) einen genauen Überblick über das Nachlassvermögen, besonders über das Kapitalvermögen. Es verschickt Kontrollmitteilungen [1] an: das für die Einkommensteuer des Erblassers zuständige Finanzamt, wenn der Reinnachlass des Erblassers mehr als 250.000...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage erfolgt in folgenden Schritten, wobei sachliche (gegenständliche) Steuerbefreiungen bereits im Rahmen der Ermittlung des Vermögensanfalls berücksic...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 7.4.2 Weitere Befreiungen

Steuerfrei bleiben im Erbfall unter anderem: der Erwerb von Grundbesitz, Kunstgegenständen und -sammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven (Kulturgüter), wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und weitere im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung kann 60 %, 85 % oder 100 % des Werts dieser Gegenstände betragen (§ 13...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.1 Erbanfall

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nicht eigenhändi...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 5 Schulden im Zusammenhang mit Grundvermögen

Schulden im Zusammenhang mit einem Grundstück gehen grundsätzlich nicht in die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit mit ein. Sie sind dann aber als Nachlassverbindlichkeiten oder im Rahmen einer gemischten Schenkung nach den Vorschriften des § 10 ErbStG abzuziehen. Allerdings bestehen im Zusammenhang mit Vermögensteilen, die nach dem ErbStG nicht der Besteuerung unterliegen...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 8 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

Ziel der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist, den tatsächlichen gemeinen Wert (Verkehrswert) des Grundstücks zu ermitteln. Dieser gemeine Wert soll durch die typisierenden Bewertungsvorschriften abgebildet werden. Durch diese typisierenden Bewertungsverfahren lässt es sich jedoch nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fäll...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.3 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Hinweis Keine Änderung der Bewertung zum 1.1.2023 Bei der Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung nach § 196 BewG haben sich zum 1.1.2023 keine Veränderungen ergeben. Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind.[1] Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabung...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 4. Selbstständige Erbenhaftung, § 102 SGB XII

Rz. 44 § 102 SBG XII begründet die sog. selbstständige Erbenhaftung.[65] Der Sozialhilfeträger erhält über die Regelung des § 102 SGB XII die Möglichkeit etwaiges beim Tod des Leistungsberechtigten noch vorhandenes (geschontes) Vermögen zur nachträglichen Deckung der angefallenen Aufwendungen zu verwerten. Die zum Schonvermögen gehörenden Gegenstände können zu Lebzeiten des ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / V. Ausstattung der Stiftung

Rz. 87 Die Treuhandstiftung ist hinreichend auszustatten, damit sie ihren Zweck erfüllen kann. Anders als bei rechtsfähigen Stiftungen ist hier allerdings nicht eine dauerhafte Zweckerfüllung oder gar eine ewige Zweckerfüllung maßgeblich. Die Gestaltung im Wege der nichtrechtsfähigen Verbrauchsstiftung ist gerade auf eine zeitlich begrenzte Lebensdauer ausgerichtet. Gleichwo...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / VIII. Korrespondierende Erbeinsetzung

Rz. 97 Parallel zum Pflichtteilsverzicht wird der Treuhänder der gegründeten Treuhandstiftung als Erbe des Längerlebenden mit der Auflage eingesetzt, das Erbe für die Stiftung zu verwenden. Möglich ist auch die Einsetzung des Treuhänders zu einer bestimmten Quote, sodass die Leistungen aus der Stiftung an den Destinatär dennoch die gewollte spürbare Steigerung der Lebensqual...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / VI. Korrespondierender Pflichtteilsverzichtsvertrag

Rz. 89 Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht de...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Pflichtteilsverzicht

Rz. 117 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3: Pflichtteilsverzicht UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute:mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / II. Stiftungsvertrag

Rz. 116 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2: Stiftungsvertrag Errichtung der _________________________ -Stiftung im Folgenden gemeinsam: Stifter und die _________________________ GmbH (z.B. NGTV mbH, Kiel), vertreten durch ihren Geschäftsführer im Folgenden: Stiftungsträger vereinbaren den folgenden Stiftungsvertrag unter Lebenden: I. Vermögensausstattung (1)...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / IV. Korrespondierende Verfügung von Todes wegen

Rz. 118 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4: Korrespondierende Verfügung von Todes wegen UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / I. Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0)

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1: Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0) UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ ers...mehr

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ZErb 03/2025, Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Weitergabe der Begünstigung (Abs. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabe dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2] Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 Nr...mehr

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ZErb 03/2025, Kosten im Zus... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist testamentarisch eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemanns. Die Eheleute hatten in einem Testament aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Pensionsverpflichtungen

Rz. 335 [Autor/Stand] Pensionsverpflichtungen eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfen nach § 158 Abs. 4 Nr. 7 BewG nicht bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes berücksichtigt werden. Derartige Belastungen sind vielmehr bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs im Erbfall als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG bzw. bei einer Schenkung bei der Ermi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Mehrfache Besteuerung desselben Vermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Steuerermäßigung setzt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ErbStG voraus, dass dasselbe Vermögen mehrfach nach dem ErbStG besteuert wurde. Aus § 27 Abs. 3 ErbStG folgt, dass die Steuer für den Ersterwerb auch tatsächlich entrichtet sein muss.[2] Für die Steuerbegünstigung dem Grunde nach ist unerheblich, wenn das erworbene Vermögen nur zum Teil dem Vermögen ents...mehr

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ZErb 03/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Anders/Gehle Zivilprozessordnung: ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen 83. Auflage, 2025 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-81992-6, 189 EUR In der Reihe d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berechnung der Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Berechnung der Steuerermäßigung kann einfach oder kompliziert ausfallen, je nachdem, ob der Zweiterwerb nur aus dem ursprünglichen Vermögen des Ersterwerbs besteht, oder ob zusammen mit dem zweiten Erwerb weiteres Vermögen des Zwischenerwerbers übergeht. Im ersten Fall erfolgt keine Aufteilung; § 27 Abs. 2 ErbStG ist nicht einschlägig.[2] Rz. 26 [Auto...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Stundung nach § 222 AO

Rz. 50 [Autor/Stand] Während Entscheidungen über Anträge nach § 222 AO Ermessensentscheidungen sind, hat der Steuerpflichtige nach § 28 ErbStG einen Rechtsanspruch auf Stundung.[2] Die Vorschriften schließen sich jedoch nicht aus. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 28 ErbStG nicht erfüllt sind, kommt die Stundung nach § 222 ErbStG in Betracht.[3...mehr