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Großbritannien: England und Wales / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Dr. iur. Felix Odersky
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Rz. 21

England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwaltet nicht wie der deutsche Testamentsvollstrecker die den Erben gehörenden Nachlassgegenstände, sondern wird selbst Inhaber des Nachlasses. Seine wesentlichen Aufgaben bestehen darin, die Nachlassgegenstände zu sammeln, für eine gewisse Zeit zu verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und schließlich den Reinnachlass an die testamentarisch oder gesetzlich Begünstigten (beneficiaries) zu verteilen oder in einen längerfristigen trust zu überführen.

 

Rz. 22

Dieses Prinzip findet im englischen IPR seine Fortsetzung, indem sich die Nachlassabwicklung (administration) abweichend vom Erbstatut immer nach der lex fori richtet. Dabei handelt es sich um das Recht des Landes, von dessen Gerichten der administrator seine Ernennung bzw. Bestätigung erhält ("the law from which the personal representative derives his authority").[23] Auf die Nachlassabwicklung durch die von englischen Gerichten bestellten personal representatives findet somit immer englisches Recht Anwendung.[24]

 

Rz. 23

England folgt dabei dem Grundsatz, dass der im eigenen Land belegene Nachlass nicht ohne die Berechtigung durch einen englischen grant abgewickelt werden darf.[25] Ein ausländischer Erbe kann daher die in England belegenen Nachlassgegenstände erst dann in Besitz nehmen, diese veräußern oder von Nachlassgläubigern verklagt werden, wenn er zuvor auch in England zum personal representative bestellt wurde.

 

Rz. 24

Aus Sicht der ...

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