Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Durchsetzung der Ansprüche.

Rn 9 Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Miterbengläubigers erfolgt entweder im Wege der Gesamthandsklage gg alle übrigen Miterben oder durch Klage gg diejenigen, die den Anspruch bestreiten. Rn 10 Nur der belastete Miterbe kann den Anspruch aus § 2046 II geltend machen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesamtrechtsnachfolge.

Rn 14 Die Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes durch einen einheitlichen Rechtsakt hinsichtlich des gesamten Nachlasses einschl des vom Erben an den Vermächtnisgeber herauszugebenden Nachlassgegenstandes (Ddorf NZI 25, 189 [OLG Düsseldorf 21.11.2024 - 12 U 14/24]). Auch die Aufnahme einzelner Grundstücke in das europ Nachlasszeugnis (Art 68 EuErbVO) bedeutet keine Sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2) Zu den Verwendungen gehören auch di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 564 übernimmt § 569a VI (Frey/Hinz ZMR 21, 705) und § 569 I, II aF. Gem § 564 1 geht das Eintrittsrecht nach § 563 und das Fortsetzungsrecht nach § 563a einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vor (BTDrs 14/4553, 62; LG Heidelberg WuM 14, 37 [LG Heidelberg 25.11.2013 - 5 S 33/13]). § 564 2 gewährt beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Für das Aufgebotsverfahren (Überbl bei Holzer ZEV 14, 583) gelten die §§ 433–441; 454–463 FamFG. Es ist nicht geeignet, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen (Grüneberg/Weidlich § 1970 Rz 2), sondern dient allein der Vorbereitung, insb soll es Nachlassgläubigern Informationen über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten bieten, um damit über die Nachlassverwaltung oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbenhaftung (§ 1881 S 2).

Rn 3 Auf diesem Wege wird der Rückgriff auch auf zunächst geschontes Vermögen des Betreuten eröffnet, wenn dieses zB durch den Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr ist (vgl dazu Jürgens/Luther § 1881 Rz 5). Für solche Nachlassverbindlichkeiten gelten die in § 1880 genannten Schonungen nicht ohne weiteres (Jurgeleit/Maier § 1881 Rz 18). Nach § 1881 I 2 wird die Nachlassh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermächtnis.

Rn 7 Kam es dem Erblasser darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch etwaige Nachlassverbindlichkeiten erhält, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses (vgl § 2087 II). Das gilt allerdings nicht, wenn dieser Gegenstand fast den gesamten Nachlasswert ausmacht (Rn 5) oder es sich wenigstens um den Hauptnachlassgegenstand handelt un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift verhindert die Beeinträchtigung des gesetzlichen Erben, die sich daraus ergeben kann, dass sich sein Erbteil durch Wegfall einer Person erhöht, die mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Ausgleichspflicht beschwert war. Bei der gesetzlichen Erbfolge entspricht die Erbteilserhöhung der Anwachsung bei der gewillkürten Erbfolge nach § 2094 (NK-BGB/Kroiß § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung des Nachlasspflegers.

Rn 32 Der Nachlasspfleger ist dem Erben nach §§ 1813, 1802, 1863 verantwortlich (Hamm FamRZ 95, 696) und haftet ihm auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses für jede Verletzung seiner Pflichten, §§ 1813, 1794, 1826, 276 (ausf Muscheler ErbR 24, 742). Rn 33 Der Nachlasspfleger haftet den Nachlassgläubigern nur bei Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2012 I 2 und nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kontensperrung.

Rn 18 Zur Sicherung des Nachlasses kann das Nachlassgericht eine Kontensperrung veranlassen (KG Rpfleger 82, 184), um das Risiko des Missbrauchs von transmortalen Vollmachten zu begrenzen und einen unkontrollierten Geldabfluss zu vermeiden. Dabei hat es insb Rechte Dritter zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Erbfall Rechte am Nachlassvermögen erworben haben (KG RPfleger ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Höhe der Ausgleichung (Abs 3).

Rn 17 Das Ausgleichsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Bei der Betragsermittlung sind neben Dauer und Umfang der Leistungen des Abkömmlings zu berücksichtigen: der tägliche Aufwand für die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, die Höhe des geleisteten Geldbetrages, die Dauer der Pflegetätigkeit, wobei als Maßstab die §§ 36 ff SGB XI herangez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 15 Die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte sind nicht nach I Satz formbedürftig, allerdings werden häufig die hierfür erforderlichen Formvorschriften, insb § 2371 zu beachten sein. Zu der nach hM formfreien Abschichtungsvereinbarung, durch die ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, vgl § 2042 Rn 11. Dagegen bedarf das Verfügungsgeschäft nach § 203...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inventarerrichtung durch den Notar.

Rn 2 Der Antrag muss an das Nachlassgericht (§ 344 I FamFG) gerichtet sein, nicht etwa an den Notar. Rn 3 Die Berechtigung zur Stellung des Antrags auf Errichtung des Notars ergibt sich aus § 1994, § 2003 räumt dem Erben allein das Recht ein, den Antrag auf amtliche Aufnahme zu stellen (Ddorf ZEV 15, 100). Antragsberechtigt ist nur der Erbe, nach § 2003 auch ein einzelner Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassverwaltung.

Rn 7 Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft (sonstige Pflegschaft §§ 1882 ff) zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Auf die Nachlassverwaltung finden daher, soweit der besondere Zweck der Nachlassverwaltung dem nicht entgegensteht (RGZ 135, 305), die Vorschriften der Pflegschaft Anwendung und somit auch die Vorschriften der Betreuung, § 1888; insb a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die §§ 2371 ff regeln den Verkauf einer Erbschaft, von Erbteilen (vgl § 1922 II), von jeweiligen Bruchteilen oder von Vor- oder Nacherbschaften. Der praxisrelevante § 2385 erweitert ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind. Sie eröffnen dem Erben einen ggü der Einzelverwertung einfacheren Weg, den Wert des Nachlass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aktiva.

Rn 3 Aktiva sind grds alle vererblichen Vermögensgegenstände sowie Surrogate (zB Lastenausgleichsansprüche für vor dem Erbfall entstandene Schäden, auch wenn sie erst in der Person des Erben entstanden, s BGH FamRZ 77, 128, 129; Rückgewähr- oder Entschädigungsansprüche für Grundstücke in der früheren DDR nach dem Vermögensgesetz, wenn der Erbfall nach dem 29.9.90 eingetreten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 724 BGB – Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben.

Gesetzestext (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Amtliche Aufnahme des Verzeichnisses (Abs 1 S 3).

Rn 14 S Rn 10. Das notarielle Nachlassverzeichnis unterscheidet sich vom privaten durch die Form, nicht materiell-rechtlich oder inhaltlich. Es soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Schuldner ist jew der Erbe, der die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit träg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Rn 15 Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsbedürftig sind die Ablehnung eines Angebots; die Annahme einer Erbschaft (Hamm ZErb 16, 76, 79) und die Annahme der Schenkung eines Erbteils (AG Stuttgart FamRZ 71, 182) wegen der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; die Ausschlagung der Erbschaft wegen des Verlusts der Erbenstellung (Fröhler BWNotZ 13,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rn 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragspflicht.

Rn 2 Der endgültige (nicht der ›werdende‹, Köln NZI 12, 1030 [OLG Köln 23.11.2011 - 2 U 92/11]) Erbe (auch der Miterbe) ist verpflichtet, unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung des Nachlasses hat, wobei die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gem II der Kenntnis in I gleichsteht. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Kosten.

Rn 31 Für vor dem 1.8.13 eingegangene Anträge gilt die KostO (dazu 8. Aufl), für später eingegangene das GNotKG (§ 136 I GNotKG; zum Ganzen Kroiß ZEV 13, 413; Trappe ZEV 13, 419). Das NachlassG bzw der Notar erhebt zwingend (§ 125 GNotKG) für jede Erbscheinserteilung pro Erbfall eine 1,0 Gebühr (§ 40 I 1 Nr 2 GNotKG mit KV Nr 12210), ggf zusätzlich für die eidesstattliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2203 BGB – Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Rn 1 Die in § 2203 geregelte Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (zu letzterer genauer § 2204) ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung nach § 2209 sowie die Nacherben- und Vermächtnisvollstreckung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB L

Ladendieb § 251 BGB 16; § 781 BGB 7 Lampen § 1361a BGB 6 Landgut § 2048 BGB 23; § 2049 BGB 3 Landpachtvertrag Pachtsache § 585b BGB 1 Landtagsabgeordnete § 39 VersAusglG 12 ff. Landwirtschaflicher Betrieb, Bewertung § 1376 BGB 25 Landwirtschaft § 585 BGB 2 Produkte § 2 ProdHaftG 1; § 3 ProdHaftG 7 Landwirtschaftliches Grundstück § 998 BGB 1 Lasten § 995 BGB 2 außerordentliche ~ § 995 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Passiva.

Rn 6 Wegen der Abhängigkeit des Pflichtteilsanspruchs vom gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) sind Passiva lediglich Nachlassverbindlichkeiten und Lasten, die vorlägen, legte man allein die gesetzliche Erbfolge zu Grunde (MüKo/Lange Rz 10). Zu berücksichtigen sind grds Erblasserschulden und Erbfallschulden iSv § 1967 II, zB als Erblasserschulden vererbliche und zur Zeit des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Leistung auf vermeintlich eigene Schuld.

Rn 104 Ebenfalls um die Abgrenzung zwischen Leistungs- und Rückgriffskondiktion und damit um die Bestimmung des richtigen Bereicherungsschuldners, geht es bei der Rückabwicklung von Zuwendungen, zu denen sich der Zuwendende irrtümlich verpflichtet glaubt. So etwa, wenn A an den Gläubiger (C) der Hauptschuld zahlt, weil er irrtümlich annimmt, er habe sich wirksam für den Schu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Erwerbers.

Rn 26 Der Erwerber tritt in die vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben ein, insb auch die gessamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, er wird aber mangels Rechtsbeziehung zum Erblasser nicht Miterbe (BGH NJW 60, 291). Er wird Inhaber aller Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte und ist richtiger Adressat einer Inventarfrist (Erman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Nach Abs 1 Nr 1 hat der nicht wirksam Verheiratete in der Zeit der bestehenden Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Familienunterhalt nach Maßgabe der §§ 1360, 1360b. Von Bedeutung wird hierbei der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a IV sein (§ 1160a Rn 13 ff). Mit der Trennung kann der bedürftige, nicht wirksam Verheiratete für die Dauer von maximal dr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bestandsverzeichnis.

Rn 11 Der Berechtigte kann ein Bestandsverzeichnis ( § 260 ) in Schriftform verlangen. Dieses ist trotz weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung (BGH NJW 61, 602, 603 [BGH 02.11.1960 - V ZR 124/59]) kein Nachlassinventar (§§ 1993 ff), welches Gläubiger über Vollstreckungsmöglichkeiten aufklären soll, sondern soll – ebenso wie das das inhaltlich wesensgleiche notarielle Verzei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Rn 1 Der oft sehr weiten ›Herrschaft‹ des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, insb gem § 2205, entspricht die Pflicht nach § 2216 I, die Verwaltung ordnungsgemäß zu führen. Hiervon kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien (§ 2220), und die Erben (BGHZ 25, 275, 280) sowie konsequenterweise die Vermächtnisnehmer, denen ggü die Verpflichtung besteht, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn sie angerufen werden, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2204 BGB – Auseinandersetzung unter Miterben.

Gesetzestext (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. Rn 1 Die Vorschrift ordnet als gesetzliche Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassansprüche.

Rn 3 Erfasst werden alle schuldrechtlichen, dinglichen (BGH NJW 54, 1523), erbrechtlichen (zB Auskunftsanspruch Ddorf FamRZ 15, 163) und öffentlich-rechtlichen Nachlassansprüche (zB Pflegegeld BSG SozR 4–1500 § 75 Nr 18), nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Testamentsanfechtung, der Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Anspruch gg den T...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (3) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 414 [Autor/Stand] Zivilrechtliche Grundlagen. Gemäß § 2100 BGB kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird (sog. Nacherbe), nachdem zunächst ein Anderer Erbe (sog. Vorerbe) geworden ist. Der Nacherbe erwirbt bis zum Eintritt des Nacherbfalls ein Anwartschaftsrecht auf den späteren Erwerb. Der Erblasser...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auseinandersetzungsanordnungen.

Rn 2 Mit einer Teilungsanordnung – die nur bei Vorhandensein mehrerer Erben denkbar ist (Naumbg ErbR 15, 153) – verschiebt der Erblasser nicht die von ihm gewünschte Erbfolge (BGH NJW 85, 51), sondern bestimmt neben der Zuweisung die Anrechnung des Wertes der zugewiesenen Gegenstände auf den Erbteil. Ist deren Wert höher als die Quote, ist der Begünstigte – anders als beim V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Planung und Sicherung der U... / 3.2 Erbengemeinschaft

Mit Übergang des Nachlasses und der Nachlassverbindlichkeiten auf mehrere Personen bilden diese eine Erbengemeinschaft[1], d. h. eine Gesamthandgemeinschaft.[2] Die Erben müssen den Nachlass zunächst gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen (Erbauseinandersetzung). Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Mi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Planung und Sicherung der U... / 1 Probleme der Erben bei fehlender Vorsorge

Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme. Der gesetzliche Erbe muss zunächst die Werthaltigkeit des gesamten Nachlasses prüfen, inkl. des Unternehmens, um bei einer eventuellen Überschuldung des Unternehmens (ohne Möglichkeit de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Einzelfragen zum Bewertungsstichtag

Rz. 30 § 11 ErbStG geht davon aus, dass die tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag der Wertermittlung zugrunde zu legen sind.[1] Ob spätere Ereignisse den Wert des Anfalls bzw. der Zuwendung verändern oder die Höhe einer dem Grunde nach abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) verändern[2], ist deshalb grds. unerheblich. Ebenso ist ohne Bede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Strikte Anwendung des Stichtagsprinzips

Rz. 20 Nach dem klaren Wortlaut des § 11 ErbStG, der hierzu ergangenen BFH-Rspr.[1] und der Auffassung der FinVerw[2] ist das Stichtagsprinzip strikt anzuwenden. Die Wertermittlung ist eine Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und nicht etwa das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs erfassen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 11 ErbStG legt den Bewertungsstichtag, d. h. den Zeitpunkt für die "Wertermittlung" fest. Diese Wertermittlung betrifft nicht nur die steuerliche Bewertung nach § 12 ErbStG, sondern die Gesamtheit der Ermittlungen, die für die Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs i. S. d. § 10 ErbStG erforderlich sind.[1] Nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags bestimmen s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG)

Rz. 9 Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Vorschrift ändert zwar nichts daran, dass Schuldner der Erbschaftsteuer allein der Erwerber ist (§ 20 Abs. 1 ErbStG). § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG knüpft jedoch an die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters bzw. Testamentsvol...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Verteilung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 163 Die Frage, welcher Nachlassteil im Ergebnis mit den Nachlassverbindlichkeiten belastet sein soll, sollte in der letztwilligen Verfügung möglichst geregelt werden.[225] Stehen Nachlassverbindlichkeiten in engem Zusammenhang mit einem der verschiedenen Nachlassteile, z.B. die Verbindlichkeiten für eine Hypothek in Bezug auf ein Grundstück, sollten diese möglichst dem e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Andere Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 2 § 28 deckt sämtliche Nachlassverbindlichkeiten ab, die nicht bereits unter § 27 fallen. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 II BGB legaldefiniert und erfasst die bereits in der Person des Erblassers begründeten Schulden (›Erblasserschulden‹) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Letztere unterteilen sich in Verbindlichkeiten, ...mehr

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§ 28 Testament des Landwirts / 6. Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten mit hoffreiem Vermögen

Rz. 73 Die gesetzliche Regelung in § 15 Abs. 2 HöfeO besagt, dass das hoffreie Vermögen vorrangig zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden einzusetzen ist. Befindet sich also im Nachlass ein Miethaus, das dem hoffreien Vermögen zuzuordnen ist, kann der Hoferbe verlangen, dass die Erben des hoffrei...mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / II. Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 267 In der Person des Erblassers entstandene Steuerschulden wie insbesondere Einkommensteuer oder Gewerbesteuer gehen gem. § 45 AO im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Daran ändert sich durch die Testamentsvollstreckung grundsätzlich nichts. Hatte der Erblasser für seine persönlichen Steuern noch keine Steuererklärungen abgegeben, ist der Testamentsvolls...mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / V. "Abgeschwächtes Vermächtnis" oder Spendenauflagen

Rz. 51 Einkommensteuerrechtlich liegt die Auflage zugunsten gemeinnütziger Körperschaften nahe an der Interessenlage, die mit Auflagen verfolgt wird. Es besteht häufig bei der Testamentsgestaltung kein Interesse daran, eine gemeinnützige Organisation im Rahmen der Nachlassabwicklung als Anspruchsinhaber zu beteiligen. Gleichwohl soll die vom Testierenden gewünschte Weitergab...mehr