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ZErb 09/2025, Wer zahlt die Bestattung? / I. Bestattungskostenpflicht der Erben

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Zuvörderst hat der Erbe oder die Erbengemeinschaft für die Bestattungskosten aufzukommen (Nachlassverbindlichkeit nach § 1968 BGB). Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Aus der Gläubigerperspektive ergeben sich daraus vier Alternativen:

  1. Der Gläubiger (i.d.R. der Beerdigungsunternehmer, der in Vorleistung getreten ist) kann sich an einen beliebigen Erben halten und von ihm den gesamten Werklohn fordern.
  2. Wenn kein Werkvertrag nachweisbar ist, kann er seine Ansprüche nach GOA (§§ 670, 677, 683 BGB) geltend machen.
  3. Wenn – ausnahmsweise – das Sozialamt der Sterbeortgemeinde die Kosten eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers vorgestreckt hat, geht der Anspruch auf dieses Amt über. Er ist auf dem sozialgerichtlichen Weg weiterzuverfolgen.
  4. Außerhalb der Erbenhaftung (s. II.) ist der Verlauf folgendermaßen: Wenn das Ordnungsamt derselben Stadtgemeinde die Beerdigungskosten gezahlt hat, findet ebenso ein Anspruchsübergang statt: Das Ordnungsamt kann wegen dieser Kosten die Angehörigen (egal, ob sie Erben sind oder nicht) nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz in Anspruch nehmen. Weiter geht es dann auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg.

Zur dritten Alternative im Einzelnen:

Der Sozialhilfeträger kann zwar Rückgriff bei den gesamtschuldnerisch haftenden Erben nach dem höchst kompliziert ausgestalteten § 102 SGB XII nehmen, aber dann tritt an die Stelle des "freien Beliebens" bei der Schuldnerwahl das pflichtgemäße Ermessen, und dieses Ermessen verbietet es, einen Erben allein in Anspruch zu nehmen.[1] Das ist allerdings graue Theorie, denn in der Verwaltungspraxis ist es das Ordnungsamt, das die Kosten zahlt, also vor allem den Beerdigungsunternehmer befriedigt und dann gegen die Angehörigen vorgeht.

Wenn gleichwohl das Sozialamt die Kosten vorgeschossen hat, ...

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