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Italien / 3. Durchführung der Teilung

Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
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Rz. 262

Die gerichtliche Teilung wird vom Grundsatz der Teilung in Natur beherrscht, so dass, soweit möglich, alle Nachlassgegenstände in Natur und nicht nach ihrem Wert zu teilen sind. Nachlassgegenstände sind nur dann durch Verkauf zu verwerten, wenn sich Miterben, denen gemeinsam mehr als die Hälfte des Nachlasses zusteht, über die Notwendigkeit des Verkaufs zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten einig sind oder wenn es sich um Immobilien handelt, die sich nicht teilen lassen oder deren Teilung öffentlichen Belangen widerspricht. Sie werden dem Erbteil eines jener Miterben zugeschlagen, die auf die höchsten Quoten Anspruch haben; sind mehrere Erben mit gleich hoher Quote vorhanden und beanspruchen sie alle den Zuschlag, sind diese Grundstücke den Erbteilen der Miterben gemeinsam zuzuweisen (Art. 720 S. 1, 722 S. 1 c.c.); ist keiner der Miterben zur Übernahme bereit, wird der Grundbesitz versteigert (Art. 720 S. 2 c.c.). Der Verkauf erfolgt nach den Art. 787 ff. codice di procedura civile.

 

Rz. 263

Die gerichtliche Teilung umfasst folgende Maßnahmen: Nach der Ermittlung der Teilungsmasse (= Feststellung der Aktiva und Passiva) unter Berücksichtigung von Ausgleichung, Anrechnung und Vorwegnahme (Art. 725 c.c.) ist diese zu schätzen (Art. 724 c.c.) und sind jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote Anteile an den beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenständen einschließlich Forderungen – mit der sich aus Art. 727 Abs. 2 c.c. ergebenden Ausnahme – zuzuweisen. Eine sich ergebende Wertdifferenz ist in Geld auszugleichen (Art. 728 c.c.). Gleich hohe Quoten werden per Los zugewiesen (Art. 729 c.c.).[429]

[429] Zum Ganzen auch Capozzi, Successioni e donazioni, II, S. 1326 ff.; Hausmann/Trabucchi, in: Hausmann, Italien Grdz. Rn 669 ff.; Reiß, Internationales Erbrecht I...

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