Fachbeiträge & Kommentare zu Mutterschutz

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Gesetzesradar / 3.10 Mutterschutz

Gesetzestitel: Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach Fehlgeburten (Mutterschutzanpassungsgesetz) Stand im Gesetzgebungsverfahrenmehr

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Personalplanung: Aufgaben u... / 2.3 Analyse und Prognose des Personalbestands

Aktuellen Personalbestand bestimmen Um den zukünftigen Personalbestand prognostizieren zu können, ist zunächst der gegenwärtige Bestand zu ermitteln. Dies erfolgt durch eine Zählung aller Mitarbeiter. Dabei sind sowohl alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten als auch Beschäftigte aus Arbeitsüberlassungsfirmen zu berücksichtigen. Zur Erfassung des aktuellen Personalbestands e...mehr

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Fehlzeitenmanagement: Ursac... / 4.2 Nur mittelbar oder nicht beeinflussbar

Mit Blick auf den Mitarbeiter haben vorrangig die Gesundheit und das Gesundheitsverhalten großen Einfluss. Beides hängt wiederum oft auch mit Lebensbedingungen zusammen, wie der familiären und Wohn-Situation sowie dem Freizeitverhalten. Außerdem spielt die Arbeitszufriedenheit (die wiederum stark mit obigen Aspekten zusammenhängt) eine wesentliche Rolle: (Sehr) zufriedene Mi...mehr

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Fehlzeitenmanagement: Ursac... / 3 Berechnung von Fehlzeiten und Gesundheitsquote

Die statistische Auswertung von Fehlzeiten erfolgt üblicherweise softwaregestützt. Die betrieblichen Fehlzeiten sollten im Zeitverlauf und mit anderen Unternehmen und Veröffentlichungen (z. B. von Krankenkassen) verglichen werden, um besonderen oder akuten Handlungsbedarf zu erkennen. Um das Thema positiv zu besetzen, verbreitet sich zunehmend der Begriff der Gesundheitsquot...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Bestimmung des Referenzzeitraums (§ 18 Sätze 2 und 4, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 und 3)

Rz. 2 Ausgangspunkt der Berechnung der Leistungen nach §§ 18, 20 MuSchG ist im Regelfall das Entgelt, das die Frau in den 3 Monaten vor Beginn der Schwangerschaft bzw. der Schutzfrist bezogen hat. Soweit das Gesetz auf die letzten 3 "abgerechneten" vollen Kalendermonate abstellt, regelt es den maßgeblichen Zeitraum, nicht aber die maßgeblichen Entgeltbestandteile. Für die Hö...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile

Rz. 8 Zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes ist zunächst der Gesamtverdienst gemäß § 2 Abs. 5 MuSchG im Referenzzeitraum festzustellen. Zum im Bezugszeitraum verdienten Arbeitsentgelt rechnet jede laufend gewährte geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum.[1] Rz. 9 Zum Ve...mehr

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Digitale Formate in der Arb... / 2.1.3 Beratung zum Mutterschutz

Mit Feststellung der Schwangerschaft durch den Gynäkologen und Weitergabe der Information an den Arbeitgeber ist dieser verpflichtet, die bestehende Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. Dabei bezieht er häufig den Betriebsarzt zeitnah mit ein, insbesondere zur Beurteilung möglicher Tätigkeitsbeschränkungen bis hin zu Beschäftigungsverboten. Insbesondere in Bereichen mit biol...mehr

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Digitale Formate in der Arb... / 2.5 Telekonsil zwischen Ärzten

Der fachliche Austausch über Verfahren, Befunde, Diagnosen und deren Therapien ist sowohl zwischen Arbeitsmedizinern bei fachlichen und Auslegungsfragen von Vorschriften als auch zwischen dem Betriebsarzt und anderen Fachärzten, z. B. aus den Gebieten der Gynäkologie (Mutterschutz), Radiologie und Neurologie (BEM), von großer Bedeutung. Da hierbei häufig Patientendaten Erwäh...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zu... / 3.1.5 Mehrfachbefristungen; institutioneller Rechtsmissbrauch

Rz. 42 § 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt grundsätzlich den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in beliebiger Zahl.[1] Es ist auch zulässig, im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG einen oder mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Wegen des Verbots der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Nachrücken bei zeitweiliger Verhinderung

Rz. 13 Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt bei vorübergehender tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausübung der Amtsgeschäfte vor. Rz. 14 Dabei genügt es, wenn dem Betriebsratsmitglied die Ausübung des Amts nicht zumutbar ist. Die Entscheidung hierüber liegt aber nicht im freien Ermessen des Betriebsratsmitglieds.[1] Hat ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

1 Überblick Rz. 1 Vorbemerkung: Nach § 1 Abs. 4 gilt das Gesetz nicht nur für Frauen, sondern für alle Personen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Schutz des Mutterschutzgesetzes allen Personen zugutekommt, die seines Schutzes bedürfen, egal mit welchem Geschlecht sie personenstandsrechtlich erfasst sind. A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Unionsrechtliche Grundlagen

Rz. 4 Neben der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 6 Abs. 4 GG und der bundesrechtlichen Regelungen des MuSchG, des BEEG und ergänzend des SGB gibt es eine Reihe weiterer wichtiger europarechtlicher Grundlagen des Mutterschutzrechtes. Vorrangig zu nennen ist die Mutterschutz-Richtlinie der Europäischen Union RL 92/85 EWG , die eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Räumlicher Geltungsbereich des MuSchG – Auslandsbezug

Rz. 65 Besonderheiten können bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug auftreten, sei es, weil der Arbeitnehmer ausländischer Staatsangehöriger ist, sei es, weil es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, dessen Pflichten der Arbeitnehmer im Ausland zu erfüllen hat. Hinweis Territorialprinzip Dabei gilt als Grundregel, dass die Geltung des MuSchG sich als staatliches Arbeitssc...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2.1 Begriff

Rz. 15 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt das Gesetz nicht nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern für alle Frauen, die sich in einer Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV befinden. Maßgeblich ist also nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, sondern eines sozialversicherungsrechtlichen (nicht-pflichtigen!) Beschäftigungsverhältnisses. Ein sozialvers...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Geschwisterbonus (Abs. 1 bis 3)

Rz. 2 Mit dem Geschwisterbonus, der nunmehr in Abs. 1 Satz 1 vom Gesetzgeber mit dem ausdrücklichen Klammerzusatz legal definiert wird, soll die schon als Folge einer ersten Geburt eingetretene Verminderung des Erwerbseinkommens, die durch eine weitere Geburt verlängert wird, zumindest etwas ausgeglichen werden.[1] Der Zuschlag beträgt 10 % des zustehenden, also sich der Höh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2 Grundlage der Abzugsermittlung (Abs. 3)

Rz. 38 Abs. 3 regelt den Nachweis der Abzugsmerkmale, die neben den Daten nach Abs. 2 den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zu entnehmen sind. Die Erforderlichkeit der Abzugsmerkmale ergibt sich aus den Regelungen der §§ 2e, f BEEG. Zu den erforderlichen Abzugsmerkmalen gehören die Angaben zur Steuerklasse, zum Faktor nach § 39f EStG, zu den Freibeträgen nach § ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 7 und 23 MuSchG – Freistellungsanspruch und Entgeltanspruch – sollen sicherstellen, dass die Schwangere die ihr zustehende ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe tatsächlich wahrnehmen kann und sich davon auch nicht durch drohende wirtschaftliche Nachteile abhalten lässt. In gleicher Weise soll die Mutter die faktische und wirtschaftlich abgesicherte Möglichkeit ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Beteiligte Personen und Behörden, Offenbarungsverbot

Rz. 11 Zur Auskunft verpflichtet ist der Arbeitgeber. Die Auskunftspflicht ist nicht von der Betriebsgröße abhängig. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist diese selbst zur Auskunft verpflichtet. Tritt als Arbeitgeber eine juristische Person auf, obliegt dem vertretungsberechtigten Organ die Auskunftspflicht.[1] Rz. 12 Die betreffende Arbeitnehmerin selbst trifft hin...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Weitere Informationen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2)

Rz. 7 Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber weitere Angaben verlangen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies sind etwa Angaben zu Name und Adresse der betroffenen Frau, zum voraussichtlichen Entbindungstermin, zur Art der Beschäftigung, zu Umfang und Lage der Arbeitszeit, zur Art der Vergütung, zu körperlichen Belastungen während der Arbeit, zum Ergebnis d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.2.1 Stillende Frau

Rz. 15 § 7 Abs. 2 knüpft nicht an Schwangerschaft und Geburt an, sondern dient der Ermöglichung des Stillens und der Rücksichtnahme auf die mit dem Stillen verbundenen körperlichen Belastungen. Damit ist klargestellt, dass – sofern sie stillen – auch Pflegemüttern, Adoptivmüttern oder genetischen Müttern, die das Kind nicht ausgetragen haben, Anspruch auf Stillzeit zu gewähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Mitteilungspflicht im Bewerbungsverfahren – Fragerecht des Arbeitgebers?

Rz. 22 Im Bewerbungsverfahren hat die Arbeitnehmerin ein Interesse, eine bestehende oder geplante Schwangerschaft nicht zu offenbaren, da sie andernfalls befürchten muss, wegen der Schwangerschaft die Stelle nicht zu erhalten. Umgekehrt mag der Arbeitgeber ein Interesse haben, niemanden einzustellen, der die Arbeit wegen schwanger- und mutterschaftsbedingter Ausfallzeiten im...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.3 Rechtsfolgen der Mitteilung bzw. des Unterlassens der Mitteilung

Rz. 15 Objektivrechtlich muss der Arbeitgeber die mutterschutzrechtlichen Vorschriften bei Vorliegen einer Schwangerschaft unabhängig von seiner Kenntnis einhalten.[1] Praktisch kann die Erfüllung der Normen jedoch nur bei Kenntnis von der Schwangerschaft bzw. fahrlässiger Unkenntnis verlangt und sanktioniert werden. Rz. 16 Dies bedeutet: Teilt die Arbeitnehmerin mit, sie sei...mehr

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Telemedizin in der betriebs... / 3.1.1 Beratung des Arbeitnehmers

Ein wesentlicher Bestandteil der arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern ist ihre individuelle Beratung zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise Fragen rund um ihren Arbeitsplatz, einen Auslandsaufenthalt oder Mutterschutz. Da dies oft von den konkreten Arbeitsplatzausgestaltungen im Unternehmen unabhängig ist, können solche Beratungen, so wie sie schon seit Jahr...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 8 Änderung der Anzahl der vertraglich geschuldeten Arbeitstage

Rz. 25 Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr, d.h. mit Blick in die Zukunft für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Ar...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 11 Unbezahlter Sonderurlaub

Rz. 35 Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt...mehr

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Gratifikation: Anspruch / 8.4 Sonderfall: Sonderzahlungen und Mutterschutz

Fehlzeiten aufgrund der Mutterschutzfristen des § 3 MuSchG (hier ruht das Arbeitsverhältnis nicht, es wird nur modifiziert) sind nicht zu berücksichtigen. Das Diskriminierungsverbot untersagt es, dass ein Arbeitgeber Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.[1]mehr

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Gratifikation: Anspruch / 1.2 Überblick über die Auswirkungen je nach Zweck der Sonderzahlung

Je nachdem, welchen Zweck die Sonderzahlung verfolgt, sind damit unterschiedliche Folgen verbunden, die hier im Überblick aufgezeigt werden sollen. Eine vertiefte Darstellung findet sich unter den Punkten "Wegfall des Gratifikationsanspruchs aus krankheitsbedingten Gründen" und "Wegfall des Gratifikationsanspruchs bei ruhendem Arbeitsverhältnis". Sonderzahlung mit Entgeltchar...mehr

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Private Krankenversicherung... / 4 Mutterschutz und Elternzeit

Sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit bleibt die private Krankenversicherung weiter bestehen. Privat versicherte Arbeitnehmer haben in dieser Zeit den kompletten Beitrag – also einschließlich des Arbeitgeberanteils – selbst zu zahlen. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen auf Antrag bis zu 210 EUR Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum...mehr

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Private Krankenversicherung... / Zusammenfassung

Überblick Der Bezug von Entgeltersatzleistungen wirkt sich auf privat versicherte Arbeitnehmer anders aus als auf gesetzlich versicherte Mitarbeiter. Unterschiede beim Versicherungsschutz gibt es auch bei einer Entsendung ins Ausland. Beide Themen werden hier inhaltlich dargestellt. Zudem werden in diesem Beitrag die Besonderheiten beschrieben, die sich bei Zeiten des Mutter...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 14.4 Urlaubsgewährungszeitraum kraft Gesetzes

Das Gesetz sieht in 2 Fällen zwingend eine Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Urlaub vor, nämlich in § 24 Satz 2 MuSchG und in § 17 Abs. 2 BEEG .[1] Insoweit wird die tarifliche Regelung ergänzt. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie diesen noch nach dem Ende ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 13.3 Kausalität

Die Krankheit, die nicht rechtswidrige Sterilisation oder der nicht rechtswidrige bzw. nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch müssen die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.[1] Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderfälle, wie z. B.: Mutterschutz Während der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, auch wenn die Bes...mehr

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Sauer, SGB III § 150 Bemess... / 2.2 Bemessungszeitraum

Rz. 6 Der Bemessungszeitraum wird nur zur Bemessung des Alg gebildet, wenn ein (neuer) Anspruch auf Alg erworben wurde, also insbesondere die Anwartschaftszeit (erneut) erfüllt worden ist. In allen anderen Fällen, in denen der Arbeitslose nach einer Unterbrechungszeit auf seinen früher entstandenen Anspruch in Bezug auf die verbliebene und noch nicht erloschene Restanspruchs...mehr

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Sauer, SGB III § 150 Bemess... / 2.3.3 Beschäftigung neben Elterngeld/Erziehungsgeld, Kinderbetreuung

Rz. 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 setzt den Bezug von Erziehungsgeld bzw. den Nichtbezug allein wegen der Berücksichtigung von Einkommen (z. B. §§ 5, 6 BErzGG) voraus. Dabei kann es sich sowohl um Bundeserziehungsgeld nach dem BErzGG als auch um Landeserziehungsgeld handeln. Abschnitt 2 des BErzGG ist am 31.12.2006 außer Kraft getreten. Im Übrigen ist das BErzGG am 1.1.2008 außer K...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / Technisches Regelwerk

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Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Jahressonderzahlung / 4.3 Anspruch bei Mutterschutz und Elternzeit

4.3.1 Zwölftelung der Jahressonderzahlung Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 2 TV-L. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt jedoch für Kalendermonate, in denen Tabellenentgelt nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b und c TV-L) wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. ...mehr

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Jahressonderzahlung / 4.3.1 Zwölftelung der Jahressonderzahlung

Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 2 TV-L. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt jedoch für Kalendermonate, in denen Tabellenentgelt nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b und c TV-L) wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG vor und nach der Geburt und/oder...mehr

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Jahressonderzahlung / 4.3.2 Maßgeblicher Bemessungszeitraum

Grundlage für die Bemessung der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich das in den Monaten Juli, August, September gezahlte "monatliche Entgelt". Im Unterschied zu dem während des Regelbemessungszeitraums gezahlten Krankengeldzuschuss – der nach der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 TV-L, dort: Satz 3, unberücksichtigt bleibt – enthält der Tarifvertrag keine ausdrückliche Rege...mehr

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Jahressonderzahlung / 4.3.3.2 Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Üben Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus, so gilt Folgendes: Nehmen die Beschäftigten die elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit erst im Jahr nach der Geburt des Kindes auf, so bestehen keine Besonderheiten: Die Beschäftigten haben aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis für jeden Kalendermonat, in dem Entgelt gezahlt wurde...mehr

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Jahressonderzahlung / 4.3.3 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Besonderheiten sind zu beachten, wenn die/der Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit ausübt, insbesondere wenn dies während des Geburtsjahres des Kindes geschieht. 4.3.3.1 Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, der den TV-L anwendet Der Beschäftigte hat bei seinem bisherigen Arbeitgeber, bei dem er Elternzeit in Anspruch nimmt, für das Kalenderja...mehr

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Jahressonderzahlung / 4.3.3.1 Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, der den TV-L anwendet

Der Beschäftigte hat bei seinem bisherigen Arbeitgeber, bei dem er Elternzeit in Anspruch nimmt, für das Kalenderjahr, in dem das Kind geboren ist, Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L, näher siehe Ziffer 4.3.1). Der zweite Arbeitgeber, bei dem der/die Beschäftigte eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausübt, hat daneben aus d...mehr

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Jahressonderzahlung / 3.5.1 Kein Anspruch auf Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hat (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Praxis-Tipp Jeder Kalendermonat, in dem nicht einmal für einen Tag Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem zu demselben Arbeitgeber bestehenden Arbeitsver...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Jahressonderzahlung / 4.8.2 Jahressonderzahlung außerhalb des Geltungsbereichs eines TV zur Regelung der Kurzarbeit

Auch außerhalb eines landesbezirklichen Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit zum TV-L, beispielsweise für Staatstheater, und außerhalb des Geltungsbereichs des im kommunalen Bereich einschlägigen TV COVID kann Kurzarbeit eingeführt werden. Die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit bedarf in diesen Fällen der Regelung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in d...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit

Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann jedoch zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 22 Abs. 1 TV-L i. V. m. ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Geringfügig entlohnte Besch... / 3.5 Mutterschutz

Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG genießen Mutterschutz alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Demnach sind geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Jeder Arbeitgeber ist an die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gebunden. Für ger...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.3 Schwangerschaft und Mutterschutz

Im Fall einer Schwangerschaft gelten die Vorschriften des MuSchG auch für das ruhende Arbeitsverhältnis der schwangeren Arbeitnehmerin, da § 1 MuSchG nur an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft und eine Arbeitsleistung nicht voraussetzt. Allerdings spielen die meisten Schutzvorschriften des MuSchG keine Rolle, da die Schwangere nicht im Betrieb tätig ist. Releva...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Personalwesen / H. Umlage U2 (Mutterschaft) und Exkurs Schwangerschaft

Rz. 68 Neben der Umlage U1 stellt die Umlage U2 (Mutterschaft) eine weitere finanzielle Entlastung für Arbeitgeber dar. Über die Umlage U2 erhalten Arbeitgeber eine Erstattung ihrer Aufwendungen, die sie nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zahlen müssen. Rz. 69 Im Jahre 2006 wurden folgende Punkte hinsichtlich der Umlage U2 neu geregelt:mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberanteil / 1 Steuerfreier Arbeitgeberanteil

Die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, insbesondere an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag), sind nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für solche Beitragsanteile, die aufgrund einer nach ausländischen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Zukunftssicherungsleistungen / 4.6 Weitere gesetzliche Zukunftssicherungsleistungen

Steuerfrei bleiben auch Beiträge des Arbeitgebers, die aufgrund einer Verpflichtung nach einer Rechtsverordnung geleistet werden[1] pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung[2] und zur Rentenversicherung[3] bei geringfügig Beschäftigten. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt ...mehr