Fachbeiträge & Kommentare zu Mutterschutz

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.1 Arbeitsschutzgesetz

Rz. 5 Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich nicht allein im Mutterschutz, auch wenn der Gesetzgeber in der Neufassung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 den Schwerpunkt der Novellierung auf dieses Thema legte und das Instrument für den Mutterschutz stärkte. Im Bereich des Mutterschutzrechts soll der Gedanken der Prävention und Teilhabe gestärkt werden, so die ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14 regelt die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie seine Informationspflichten. Diese gelten zum einen grundsätzlich gegenüber allen Personen, die bei ihm beschäftigt sind (Abs. 2) und im Besonderen gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau (Abs. 3). Die Dokumentationspflicht ist durch den nach § 30 MuSchG e...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.4 Gefährdungsbeurteilung im MuSchG

Rz. 9 Der rechtliche Rahmen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist durch Handreichungen zur praktischen Durchführung, Dokumentation und Information im Arbeitsschutzrecht bereits vorgegeben. Es genügt daher, die mutterschutzrechtlichen Besonderheiten in einer Ergänzung und Konkretisierung zu den bestehenden Arbeitgeberpflichten zu erfassen. Das reduziert auch den d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.8 Gleichartigkeitsprivileg (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 42 Bei gleichartigen Bedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend, quasi als Muster. Dadurch wird der Aufwand bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Dokumentation bei Gleichartigkeit von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten erheblich verringert. Bereits nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber bei gleichart...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist das Kernelement des Mutterschutzrechtes. Durch das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, mögliche Gefährdungen zu erkennen und zu reduzieren. Durch die Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung gegenüber der Schwangeren/Stillenden soll diese das Gefähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Ergänzende Rechtsvorschriften

Rz. 4 Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aus einer Vielzahl an Vorschriften heraus dazu verpflichtet, Gefährdungen für alle Arbeitnehmer zu vermeiden. Die besondere Gefährdung für die Gesundheit des Kindes, der Schwangeren oder Stillenden erfordert im Mutterschutzgesetz eine ergänzende spezialgesetzliche Regelung. Die mutterschutzrechtlichen Regelungen sind daher im Kontext d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.4 Festlegung der erforderlichen Maßnahmen

Rz. 24 Die Verpflichtung des Arbeitgebers, "erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes" zu treffen, ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verankert. Die Norm legt die umfassende und präventive Handlungspflicht des Arbeitgebers fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.4 Übertragung der Dokumentationspflicht

Rz. 37 Die Verpflichtung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung trifft den Arbeitgeber. Die gesetzliche Pflicht ist an die Eigenschaft des Arbeitgebers geknüpft und unterliegt damit der Möglichkeit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten. Betriebliche Führungskräfte können zur Übernahme von Arbeitgeberpflichten veranlasst werden, die sie im Rahmen der Zuständigkeit in...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.4.1 Beitragsrückstände von Versicherten nach dem KSVG (Abs. 3a Satz 1)

Rz. 33 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) hat der Versicherte an die Künstlersozialkasse (KSK) als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 223, 234 Abs. 1, § 241 ergebenden Beitrags zu zahlen. Die KSK ist demgegenüber gemäß § 251 Abs. 3 Satz 1 Beitragsschuldnerin für die nac...mehr

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Sommer, SGB V § 17 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Grundsätzlich ruht bei Versicherten, solange sie sich im Ausland aufhalten, der Leistungsanspruch, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1, vgl. Komm. dort). § 17 enthält eine derartige Anordnung für Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und die während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft ...mehr

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Arbeitskampf / 3 Aussperrung

Die Aussperrung ist die von einem oder mehreren Arbeitgebern im Arbeitskampf planmäßig erfolgte Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnzahlung. Durch die allein zulässige suspendierende Aussperrung wird der Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ebenso wenig berührt wie beim Streik. Es ruhen vielmehr nur die beiderseitigen Hauptpflichte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Dokumentationsumfang und -durchführung

Rz. 18 Die gesetzliche Dokumentationspflicht hat folgende Voraussetzungen und Zielsetzungen: Grundlage ist der konkrete Arbeitsplatz und die konkrete Tätigkeit der Frau vor dem Hintergrund einer abstrakt möglichen Gefährdungslage durch die Ausübung der Tätigkeit, den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung. Dazu zählen die Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Arbeitsschritte, aber au...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.4.2 Beitragsrückstand für Versicherte nach dem SGB V (Abs. 3a Satz 3)

Rz. 38 Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist die Sanktionsmöglichkeit des Abs. 3a Satz 1 auch für die anderen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden (GKV-WSG v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378). Hintergrund der Regelung war die Einführung der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 und vor allem Aufhebung der Kündigungsmöglichkeit in § 191 Satz 1 Nr. 3 bei Beitragsrü...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Ermittlung von Schutzmaßnahmen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 72 Die notwendigen Aktionen des Arbeitgebers setzen sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Satz 1 Nr. 1 und der Bestimmung der Schutzmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 zusammen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich kein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1 Präventive Gefährdungsbeurteilung

Rz. 59 Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 1 muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat. Dieses Vorgehen ist aus Gründen des Diskriminierungsschutzes erforderlich, weil Arbeitsplätze geschlechtsunabhängig zu vergeben sind und deshalb jeder Arbeitsplatz auch für eine Frau...mehr

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Mutterschutz

1 Einleitung Im Spannungsfeld zwischen Mutterschaft und Arbeitswelt schafft das Mutterschutzgesetz eine rechtliche Grundlage, die die Belange werdender Mütter in den Mittelpunkt rückt. Als unerlässlicher Schutzmechanismus legt dieses Gesetz verbindliche Richtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen fest und schafft damit einen umfassenden Schutz für Frauen während der Sch...mehr

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Mutterschutz / 4.1.1 Regeln des Ausschusses für Mutterschutz

Seit dem 1.1.2025 wurde diese Vorgabe im Rahmen des „Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes“[1] dahingehend geändert, dass eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht mehr erforderlich ist, wenn eine nach § 30 Abs. 4 MuSchG erlassene Regel oder eine Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz besagt, dass eine schwangere oder stillende Frau die betreffende Tätigkeit n...mehr

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Mutterschutz / 2.1.3 Keine Anwendbarkeit des MuSchG

Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 3 MuSchG nicht für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen. Anstelle der Vorschriften des MuSchG gelten für diese Personen die MuSchEltVO (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) des Bundes bzw. die MuSchVO der einzelnen Bundesländer.mehr

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Auskunftspflichten / 6 Auskunftspflichten und Mutterschutz

Regelmäßig zu empfehlen ist, dass eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt. Gesetzlich verpflichtet ist sie hierzu jedoch nicht. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, hat der Arbeitgeber nach § 10 MuSchG, § 5 ArbSchG eine Gefährdun...mehr

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Mutterschutz / 2.1.1 Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV befinden. Eine solche Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingl...mehr

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Mutterschutz / 4.3 Gesprächsangebot (§ 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG hat der Arbeitgeber einer Frau, die ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Das Gesprächsangebot hat unverzüglich zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die Verpflichtung besteht immer, auch dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass ke...mehr

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Mutterschutz / 4 Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9 – 15 MuSchG)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit wie im Hinblick auf einen wirkungsvollen Gesundheitsschutz verantwortbar, der Frau eine Fortführung der Tätigkeiten zu ermöglichen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Durch das Ausschöpfen aller verfügbaren Präventionsmaßnahmen soll schwangeren und stillenden Frauen eine verantwortbare, ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Teilhabe am ...mehr

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Mutterschutz / 4.4 Kurze Arbeitsunterbrechungen (§ 9 Abs. 3 MuSchG)

§ 9 Abs. 3 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes zur Sicherstellung, dass eine schwangere oder stillende Frau ihre berufliche Tätigkeit am Arbeitsplatz, sofern erforderlich, kurz unterbrechen kann. Während dieser Pausen und Arbeitsunterbrechungen sollte sie unter geeigneten Bedingungen die Möglichkeit haben, sich hinzulegen, zu s...mehr

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Mutterschutz / 4.2 Konkrete Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen (§§ 10 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 MuSchG)

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber gem. § 10 Abs. 2 MuSchG unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.[1] Wichtig Der Begriff "festlegen" gemäß dieser Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitgeber die konkret erforderlichen Schutzm...mehr

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Mutterschutz / 1 Einleitung

Im Spannungsfeld zwischen Mutterschaft und Arbeitswelt schafft das Mutterschutzgesetz eine rechtliche Grundlage, die die Belange werdender Mütter in den Mittelpunkt rückt. Als unerlässlicher Schutzmechanismus legt dieses Gesetz verbindliche Richtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen fest und schafft damit einen umfassenden Schutz für Frauen während der Schwangerschaft...mehr

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Mutterschutz / 4.5 Dokumentations- und Informationspflichten (§ 14 MuSchG)

Den Arbeitgeber treffen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten. 4.5.1 Dokumentationspflichten Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG und den daraus resultierenden allgemeinen Bedarf an Schutzmaßna...mehr

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Mutterschutz / 2 Geltungsbereich

2.1 Persönlicher Geltungsbereich Das MuSchG schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Das MuSchG gilt gemäß § 1 Abs. 4 MuSchG für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Seit 1.6.2025 ist der Begriff der En...mehr

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Mutterschutz / 8 Kündigungsschutz

Das Mutterschutzgesetz ist konzipiert, um Frauen vor Diskriminierung am Arbeits- und Ausbildungsplatz zu schützen und es der Frau zu ermöglichen, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder während der Stillzeit fortzusetzen. Ein zentrales Instrument, um dieses Ziel zu erreichen, ist das mutterschutzrechtliche Kündigungsve...mehr

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Mutterschutz / 7.1 Allgemeines

7.1.1 Ersatztätigkeit Ein ganz zentraler Gedanke des Mutterschutzgesetzes ist es, der Frau eine verantwortbare Teilhabe am Erwerbsleben während der Schwangerschaft und Mutterschaft zu ermöglichen.[1] Fällt die Tätigkeit der Frau oder fallen Teile davon unter eines der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, ihr im Wege des ...mehr

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Mutterschutz / 7.2 Die Beschäftigungsverbote im Einzelnen

Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen i. S. v. § 3 MuSchG sind in den Vorschriften §§ 4 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG geregelt. 7.2.1 Mehrarbeit (§ 4 Abs. 1 MuSchG) Nach § 4 Abs. 1 MuSchG ist es dem Arbeitgeber untersagt, schwangere oder stillende Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, länger als 8 1/2 Stunden pro Tag oder mehr als 90 Stunden i...mehr

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Mutterschutz / 10 Aushangpflicht (§ 26 MuSchG)

Die Beschäftigten sollen jederzeit in der Lage sein, ihre Ansprüche und Verpflichtungen aus dem MuSchG zu kennen. Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 3 Frauen beschäftigen, haben daher nach § 26 MuSchG eine Kopie des MuSchG an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen oder in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich zu machen (z. B. Intranet).mehr

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Mutterschutz / 8.1.6 Zusammentreffen der Kündigungsverbote nach MuSchG und BEEG

Befindet sich die Frau gleichzeitig in der Elternzeit (insbesondere während des 4-Monatszeitraums nach der Entbindung), hat der Arbeitgeber neben der Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG auch die Zustimmung der Behörde nach § 18 Abs. 1 BEEG einzuholen. Beide Kündigungsverbote bestehen nebeneinander.[1]mehr

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Mutterschutz / 8.1.5 Verzicht

Es ist nicht möglich, dass die Frau vor Ausspruch der Kündigung, etwa im Arbeitsvertrag, auf den Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG verzichtet. Ferner sind sämtliche Vertragsgestaltungen rechtsunwirksam, die den Kündigungsschutz umgehen sollen.mehr

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Mutterschutz / 3 Mitteilungs- und Nachweisobliegenheiten

Eine schwangere Frau soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Darüber hinaus sollen dem Arbeitgeber nach der Gesetzesbegründung alle für die Belange des Mutterschutzes relevanten Informationen mitgeteilt werden (vgl. BT-Drs. 18/8963, S. 86). Hinweis Die ...mehr

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Mutterschutz / 5 Freistellung für Arztbesuche und zum Stillen (§ 7 MuSchG)

Der Arbeitgeber hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Das betrifft in der Regel die Leistungen nach § 24d Abs. 1 SGB V. Danach hat die Frau Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie Hebam...mehr

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Mutterschutz / 7.1.4 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Wichtig Die Vorschriften des § 24 MuSchG gelten für Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2...mehr

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Mutterschutz / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das MuSchG schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Das MuSchG gilt gemäß § 1 Abs. 4 MuSchG für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Seit 1.6.2025 ist der Begriff der Entbindung in § 2 Abs. 6 Satz 1 Mu...mehr

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Mutterschutz / 11 Datenschutz und Mitteilungspflichten

Der Datenschutz unterliegt den allgemeinen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Diese Gesetze legen strenge Vorschriften für den Umgang mit Daten von Beschäftigten fest, um deren Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Die DSGVO etabliert grundlegende Prinzipien für die Verarbeitung personenbezoge...mehr

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Mutterschutz / 4.1 Gefährdungsbeurteilung und generelle Ermittlung von Schutzmaßnahmen (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 MuSchG)

Bereits § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung von allgemeinen Gefährdungsbeurteilungen für sämtliche Arbeitsplätze. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG sind im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Abs. 1 ArbSchG die abstrakten Gefahren für schwangere oder stillende Frauen an allen Arbeitsplätzen zu erfassen und zu beurteilen. Die Pfli...mehr

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Mutterschutz / 2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Das Mutterschutzgesetz gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Entscheidend ist, ob der Arbeitsort im Bundesgebiet liegt. Die Staatsangehörigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ist ohne Bedeutung. Eine vertragliche Abbedingung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes zum Nachteil der Arbeitnehmerin ist nicht möglich. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Grenzgä...mehr

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Mutterschutz / 4.5.2 Informationspflichten

Gemäß § 14 Abs. 2 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Beschäftigten – nicht nur die weiblichen Beschäftigten – über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den allgemeinen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren. Sinn dieser Vorschrift ist, dass eine Frau, die an einem bestimmten Arbeitsplatz arbeitet, von vorneherein weiß, dass im Falle einer Schwangerschaft ...mehr

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Mutterschutz / 6.1.1 Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Während der gesamten vor- und nachgeburtlichen Schutzfrist sowie den Tag der Entbindung sowie während der Schutzfrist nach einer Fehlgeburt hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen die Krankenkasse (§ 24i SGB V, § 19 Abs. 1 MuSchG) bzw. gegen das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Darüber hinaus besteht in der Regel Anspruch auf Zuschuss zum Mutte...mehr

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Mutterschutz / 6 Schutzfristen (§ 3 MuSchG)

§ 3 MuSchG sieht Schutzfristen für die Zeit vor und nach der Entbindung vor. Diese bestehen unabhängig vom Gesundheitszustand der Frau. Seit dem 1.6.2025 wird die besondere Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt stärker berücksichtigt. Neben dem bereits zuvor bestehenden Kündigungsschutz von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche best...mehr

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Mutterschutz / 6.1.3 Fortbestehen des Erholungsurlaubs (§ 24 MuSchG)

Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG gelten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub die Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als Beschäftigungszeiten. Für die Zeiten der Beschäftigungsverbote findet daher keine Kürzung des Erholungsurlaubs statt. Die Regelungen gelten auch für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung bzw. Feh...mehr

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Mutterschutz / 6.2 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

§ 3 Abs. 1 MuSchG regelt die 6-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung, während § 3 Abs. 2 MuSchG die Schutzfrist nach der Entbindung regelt. Im Rahmen der Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes wird seit dem 1.6.2025 der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt Rechnung getragen und ein entsprechender Schutzraum für diese Frauen geschaffen. Dies erfolgt...mehr

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Mutterschutz / 8.1.2 Kenntnis des Arbeitgebers

Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist zum Zeitpunkt der Kündigung die positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft, der Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder der Entbindung. . Ein Nachweis oder die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist zur Vermittlung dieser Kenntnis nicht erforderlich. Ein ärztliches Attest andererseits reicht zur Vermitt...mehr

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Mutterschutz / 9 Erhaltung von Rechten

§ 10 Abs. 1 MuSchG (a. F.) sollte Frauen ermöglichen, flexibel auf ihre veränderte persönliche Situation nach der Entbindung zu reagieren, beispielsweise wenn sich herausstellt, dass die Pflege und Betreuung ihres Kindes nicht mehr mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar war. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen, da durch die Einführung der Elternzeit nach den Regelunge...mehr

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Mutterschutz / 7.2.2 Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG)

Nach § 4 Abs. 2 MuSchG steht der schwangeren oder stillenden Frau eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu. Bereits § 5 Abs. 1 ArbZG sieht eine allgemeine 11-stündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor, jedoch finden die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG geregelten Ausnahmen aufgrund der Spezialregelung i...mehr

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Mutterschutz / 8.1.4 Rechtsfolgen bei unzulässiger Kündigung

Eine gegen § 17 Abs. 1 MuSchG verstoßende Kündigung ist unwirksam nach § 134 BGB.[1] Für den Kündigungsschutz kommt es ausschließlich darauf an, ob der Zugang der Kündigung in den geschützten Zeitraum nach §17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 MuSchG fällt. Entscheidend ist nicht, wann die Kündigung formal wirksam werden soll. Um zu verhindern, dass eine Kündigung trotz Verstoßes gegen...mehr

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Mutterschutz / 7.2.4 Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG sieht vor, dass schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Ein allgemeines Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit ergibt sich bereits aus § 9 ArbZG. Das MuSchG weicht jedoch von den Regelungen zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen des ArbZG zugunsten von schwangeren und stillenden Frauen ab. Insbesonder...mehr