Fachbeiträge & Kommentare zu Lagebericht

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks

Rz. 161 [Autor/Zitation] Man unterscheidet zwischen uneingeschränktem Bestätigungsvermerk, eingeschränktem Bestätigungsvermerk, Nichterteilungsvermerk und Versagungsvermerk. Der Versagungsvermerk darf ausdrücklich nicht Bestätigungsvermerk genannt werden. Nach dem Wortlaut sind damit der unrichtig abgegebene Versagungsvermerk und der Nichterteilungsvermerk nicht von der Vorsc... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Beschreibung des Gegenstands der Prüfung (Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Satz 3)

Rz. 122 [Autor/Zitation] § 322 Abs. 1 Satz 2 und 3 verlangt, den Gegenstand der Prüfung zu beschreiben. Weitere Konkretisierungen dazu enthalten beide Vorschriften nicht. Insbesondere bleibt damit offen, welche Angaben im Einzelnen die Beschreibung des Prüfungsgegenstands umfassen soll. Nach dem Gesamtzusammenhang der handelsrechtlichen Prüfungsvorschriften lassen sich aus § ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Wesentlichkeit

Rz. 730 [Autor/Zitation] Falsche Darstellungen im Lagebericht, einschließlich fehlender Darstellungen, hat der Abschlussprüfer als wesentlich anzusehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie einzeln oder insgesamt auf der Grundlage des Lageberichts als Ganzes getroffene wirtschaftliche Entscheidungen von Adressaten beeinflussen können (IDW PS 350 nF (10.2021) ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tatgegenstände, Tatmittel

Rz. 98 [Autor/Zitation] § 242 Abs. 1 Satz 1 verlangt, dass ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz als einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen hat. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für die Bilanz als Teil des JA geltenden Vorschriften anzuwenden; mit ihr beginnt die laufende Buchführung und si... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Einklang mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen

Rz. 692 [Autor/Zitation] Alle Aussagen im Lagebericht sind vom Abschlussprüfer darüber hinaus darauf zu prüfen, ob sie mit seinen bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen. Dies gilt auch für Aussagen im Lagebericht, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage betreffen. Allerdings hat der Abschlussprüfer in den Fällen, in denen er diesbezüglich zwar einen E... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Formale und inhaltliche Berücksichtigung der Versagung

Rz. 314 [Autor/Zitation] Nach den angewandten Prüfungsstandards bzw. -grundsätzen wird die Begründung für die Versagung des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss aufgrund von Einwendungen oder aufgrund von Prüfungshemmnissen mit umfassender Auswirkung ebenfalls in den bei nicht modifizierten Prüfungsurteilen als "Grundlage für die Prüfungsurteile" bezeichneten Abschnitt auf... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Gesetzliche Einschränkungen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die Stellungnahme des Abschlussprüfers zur Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter setzt grds. einen Lagebericht voraus, in dem die gesetzlichen Vertreter eine solche Beurteilung abgegeben haben. Darüber hinaus ist die Stellungnahme nach dem Gesetzeswortlaut nur erforderlich, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebe... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Auswirkungen auf Pflichten von Organmitgliedern, Wirtschaftsprüfern und der Bilanzkontrolle der BaFin.

Rz. 89 [Autor/Zitation] Da die DRS nach Möllers/Fekonja (ZGR 2012, 777, 797, 815) für die Gerichte eine Befassungs- und subsidiäre Befolgungspflicht begründen, muss ein Organmitglied, welches den DRS nicht folgen möchte, dies im Klagefall gegenüber dem Gericht ggf. begründen, etwa dadurch, dass die gewählte Abweichung von den DRS als ebenfalls GoB-konform betrachtet wird (aA ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Andere Rechtsformen

Rz. 60 [Autor/Zitation] Für Unternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft ist die Prüfung der Rechnungslegung (JA unter Einbeziehung der Buchführung und Lagebericht) außerhalb des in § 53 Abs. 2 GenG normiert und vollzieht sich im Rahmen der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung. Voraussetzung für diese Prüfungspflicht... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Berichterstattung im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rz. 26 [Autor/Zitation] § 321 HGB regelt die Inhalte des vom Abschlussprüfer zu erstattenden Prüfungsberichts. Bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift können sich inhaltliche Besonderheiten vor allem abhängig vom Prüfungsgegenstand ergeben (vgl. Rz. 13 ff.). Umfasst dieser keinen Lagebericht, entfallen die darauf bezogenen Ausführungen im Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auftragsannahme und -fortführung

Rz. 720 [Autor/Zitation] Wenn sich die Abschlussprüfung auch auf einen Lagebericht erstreckt, hat der Abschlussprüfer gem. ISA [DE] 210 Rz. D.6.1 bei der Feststellung, ob die Vorbedingungen für eine Abschlussprüfung gegeben sind, Einvernehmen mit dem Management zu erzielen, dass das Management seine Verantwortlichkeit für Folgendes anerkennt und versteht. Diese Verantwortlich... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 30 [Autor/Zitation] Folgende gesetzliche Regelungen nehmen Bezug auf § 317: § 316a Satz 1 im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. im Einzelnen § 316a Rz. 30 ff.), § 321 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit der Berichterstattung im Prüfungsbericht über die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 3 AktG (vgl. im Ei... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Darstellungs- und Formulierungsbeispiel

Rz. 565 [Autor/Zitation] Das folgende Darstellungs- und Formulierungsbeispiel fasst die Anforderungen an die ergänzende Berichterstattung im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk in Fällen der zeitlich nachgelagerten Prüfung des nichtfinanziellen Berichts bzw. Konzernberichts nach § 317 Abs. 2 Satz 5 zusammen und dient zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugru... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Unvollständige bzw. verschwiegene relevante Angaben

Rz. 138 [Autor/Zitation] Grundsätzlich sind unvollständige bzw. verschwiegene Angaben, zB die Nichtpassivierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie wesentliche Angaben im Anhang und Lagebericht, im Sinne eines positiven täuschenden Tuns tatbestandsmäßig, weil diese idR zu einer unrichtigen Wiedergabe oder ggf. Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. führen (Waß... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Einklang mit dem Jahresabschluss

Rz. 690 [Autor/Zitation] Der Lagebericht ist daraufhin zu prüfen, ob er mit dem JA in Einklang steht. Diese Prüfung kann sich nur auf Aussagen des Lageberichts beziehen, die sich auch im JA widerspiegeln. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Aussagen über den Geschäftsverlauf und die Lage nach § 289 Abs. 1, aber auch einzelne Angaben nach § 289 Abs. 2 können hierunter fal... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die geprüfte Rechnungslegung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Im Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" soll den Adressaten des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks verdeutlicht werden, dass den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens oder Konzerns die Verantwortung für die Aufstellung der zu prüfenden Rechnungslegung (Abschluss und Lage- bzw. Konzernlagebericht) obliegt und welche As... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Anforderungen und Erläuterungen

Rz. 436 [Autor/Zitation] Nach § 317 Abs. 3a Satz 1 und 2 müssen KapGes., die als Inlandsemittent Wertpapiere iSd. § 2 Abs. 1 WpHG begeben und keine KapGes. iSd. § 327a sind, für Zwecke der Offenlegung eine Wiedergabe jeweils ihres JA und Lageberichts sowie ihres Konzernabschlusses und Konzernlageberichts entsprechend den Anforderungen des § 328 Abs. 1 erstellen und die Einhal... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Verhältnisse der Kapitalgesellschaft

Rz. 106 [Autor/Zitation] § 331 Nr. 1 stellt die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. in den in der Norm bezeichneten Tatmitteln, zB im JA und im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung (s. Rz. 98 ff.) unter Strafe. Der Begriff "Verhältnisse der Kapitalgesellschaft" ist weit gefasst, aber dennoch iSv. Art. 103 Abs. 2 GG hinr... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Uneingeschränktes Prüfungsurteil

Rz. 426 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele fassen die in den Rz. 376 ff. erläuterten Anforderungen zu den Erklärungen nach § 322 Abs. 6 Satz 1 zusammen und dienen zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung eines Lage- oder Konzernlageberichts für das GJ vom 1.1. bis zum 31.12.01 einer na... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Lageberichtsbefreiung für kleine eingetragene Genossenschaften (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Kleine Genossenschaften iSv. § 267 Abs. 1 brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; dies ergibt sich aus dem Verweis auf § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1. Die Erleichterung hat für die Kreditgenossenschaften keine Bedeutung, da sie als Kreditinstitute einen Lagebericht nach den für große KapGes. geltenden Bestimmungen aufzustellen haben (§ 340a Abs. 1 S... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorbemerkung

Rz. 715 [Autor/Zitation] Der Lagebericht ist ein eigenständiges Instrument der handelsrechtlichen Rechnungslegung, der neben dem Abschluss steht und diesen um zusätzliche, vor allem qualitative und prognostische Angaben ergänzt. Er dient der vergangenheits- und stichtagsorientierten sowie der zukunftsgerichteten Informationsvermittlung über die wirtschaftliche Lage des Untern... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tathandlungen

Rz. 40 [Autor/Zitation] Die Tathandlungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG bestehen in der unrichtigen Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Unternehmens im JA oder Lagebericht. Zur Auslegung vgl. § 331 HGB Rz. 106 ff., wobei jedoch zu beachten ist, dass das PublG die sinngemäße Anwendung von HGB-Vorschriften fordert, dh., ggf. ist den Besonderheiten der unter das Pu... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Wiederaufleben der Abschlussprüfung

Rz. 97 [Autor/Zitation] Wird der JA oder der Lagebericht nach Beendigung der Abschlussprüfung noch einmal geändert, so lebt die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 3 Satz 1 wieder auf ("erneut zu prüfen", sog. Nachtragsprüfung). Solange diese Prüfung nicht stattgefunden hat und mit einem (schriftlichen) Bericht (§ 316 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1) abgeschlossen worden ist, kann der (ge... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überschrift (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 209 [Autor/Zitation] § 322 verlangt nicht ausdrücklich eine gesonderte Überschrift für den Bestätigungsvermerk, doch lässt sich die Forderung danach aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift und insbes. aus § 322 Abs. 4 Satz 2 ableiten. Danach ist der "Vermerk … als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen", außer im Fall seiner Versagung. Dementsprechend bezeichnet die Abschlus... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestandsgefährdend

Rz. 131 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 3 ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. vermittelt. Die Vorschrift wurde durch das KonTraG in § 321 eingefügt, damals als Satz 2. Der heutige Satz 3 entspricht Satz 2 idF de... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Formale und inhaltliche Berücksichtigung der Einschränkung

Rz. 292 [Autor/Zitation] Nach den angewandten Prüfungsgrundsätzen wird die Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils zum geprüften Abschluss in den bei nicht modifizierten Prüfungsurteilen als "Grundlage für die Prüfungsurteile" bezeichneten Abschnitt aufgenommen (vgl. ISA 705 (Revised) Rz. 20 b); IDW PS 405 nF Rz. 40 b)). Dessen Überschrift wird in ihrer Formulier... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Verschleierung

Rz. 131 [Autor/Zitation] Ebenfalls unter Strafandrohung gestellt wird in § 331 Nr. 1 die Verschleierung der Verhältnisse der KapGes. in den genannten Rechenwerken, die als Tatmittel dienen. Eine Verschleierung liegt vor, wenn die Erkennbarkeit einer objektiv zutreffenden Wiedergabe durch die Art der Darstellung für den Adressaten ganz erheblich beeinträchtigt wird (Mansdörfer... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Darstellungs- und Formulierungsbeispiele

Rz. 371 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele veranschaulichen die vorstehenden Erläuterungen zum Bericht im Bestätigungsvermerk über "sonstige Informationen". Zugrunde liegt den Beispielen die Prüfung des JA zum 31.12.01 und des Lageberichts für das GJ vom 1.1. bis zum 31.12.01 einer nach § 316 prüfungspflichtigen KapGes. (ABC-AG), geprüft d... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Reaktionen auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 770 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat weitere Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, deren Art, zeitliche Einteilung und Umfang auf den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene basieren und auf diese ausgerichtet sind. Es ist nicht notwendig, Reaktionen auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageeb... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Prüfungsurteile (Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1)

Rz. 221 [Autor/Zitation] In den Abschnitt "Prüfungsurteile" werden üblicherweise die folgenden Inhalte aufgenommen (vgl. IDW PS 400 nF Rz. 41 ff.; vgl. auch ISA 700 (Revised) Rz. 23 ff.): Beschreibung des Gegenstands der Prüfung (§ 322 Abs. 1 Satz 2 und 3), Angabe der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze (§ 322 Abs. 1 Satz 3) und Beurteilung des Prüfungsergebnisses (§ 322 Abs.... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Erweiterte Struktur des Bestätigungsvermerks zur Berücksichtigung sonstiger Prüfungsgegenstände

Rz. 238 [Autor/Zitation] Sind neben dem Abschluss und Lagebericht pflichtgemäß weitere Prüfungsgegenstände zu prüfen und ist darüber ebenfalls ein Urteil im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk abzugeben (vgl. Rz. 48), muss das von Abschlussprüfern inhaltlich und strukturell entsprechend berücksichtigt werden. Strukturell werden dann die Berichterstattung über einen sog. sons... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 16 [Autor/Zitation] Die rechtliche Tragweite des Bestätigungsvermerks ergibt sich aus der Vorschrift des § 317 über Gegenstand und Umfang der Prüfung des JA und Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und Konzernlageberichts. Danach sind der JA – unter Einbeziehung der Buchführung – und der Konzernabschluss daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie e... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Konkretisierung des Prüfungsumfangs

Rz. 10 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (englisch: scope) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen (vgl. FEE 2007, Selected Issues in Relation to Financial Statement Audits, par. 222; Justenhoven/Küster/Bernhardt in Beck BilKomm.14, § 317 HGB Rz. 10). Das Ziel einer Pr... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Umfang der Prüfung

Rz. 121 [Autor/Zitation] Liegt eine Änderung des JA/Konzernabschlusses/IFRS-Einzelabschlusses oder des Lageberichts/Konzernlageberichts vor, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, "soweit es die Änderung erfordert". Das bedeutet zunächst, dass der Abschlussprüfer die Änderung selbst auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmun... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Durchführung der Jahresabschlussprüfung

Rz. 24 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer bzw. die für WPG tätigen WP müssen eigenverantwortlich und nach berufsrechtlichen Vorgaben handelnd Jahresabschlussprüfungen durchführen (vgl. insbes. diverse Prüfungsstandards des IDW e.V., Düsseldorf). Der Abschlussprüfer kann somit zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten von den gesetzlichen Vertretern des zu prüfenden Versicheru... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967 (zitiert "Haftung"); Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Forster, Die Praxis der Zusätze zum Bestätigungsvermerk, WPg 1980, 573; Leffson, Der Einfluß einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmung auf die Aussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WPg 1980... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung

Rz. 780 [Autor/Zitation] Gemäß Abs. 2 Satz 4 ist in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung (§§ 289b bis 289e bzw. §§ 315b und 315c) nur zu prüfen, ob die entsprechenden Erklärungen bzw. Berichte vorgelegt wurden (vgl. Rz. 673). Dies schließt nicht aus, dass der Abschlussprüfer auf freiwilliger Basis auch zur inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen E... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ergänzung des Bestätigungsvermerks (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 127 [Autor/Zitation] Nach Durchführung der Nachtragsprüfung ist der (bereits erteilte und weiterhin wirksame) Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung soll praktischen Bedürfnissen entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, 95 dort zu § 275 HGB-E). Diesen Gesichtspunkt gilt es bei der Auslegung zu beachten. Die Vorschrift beschränkt sich darauf zu... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Einklang mit dem geprüften Abschluss und Aufstellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 381 [Autor/Zitation] Durch die Erklärung, dass der geprüfte Lage- bzw. Konzernlagebericht mit dem geprüften Abschluss in Einklang steht, bestätigen Abschlussprüfer, dass beide Teile der geprüften Rechnungslegung in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Weise übereinstimmen, dass sie kein zueinander widersprüchliches Bild vermitteln. Erfo... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang (Abs. 1)

Rz. 24 [Autor/Zitation] Der gesetzliche Abschlussprüfer hat die Finanzberichterstattung prüfpflichtiger Gesellschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (§ 322; ergänzend s. BGH v. 12.3.2020 – VII ZR 236/19, NZG 2020, 1030 Rz. 27 f.). Im Detail ergeben sic... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Unrichtige Wiedergabe im Konzernlagebericht

Rz. 165 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 1 beinhaltet zugleich die Pflicht zur Erstellung eines Konzernlageberichts durch die gesetzlichen Vertreter des MU. Der Inhalt des Konzernlageberichts nach § 315 entspricht strukturell dem Inhalt des Lageberichts gem. § 289 (s. Rz. 122 ff.). An die Stelle der "Lage der Kapitalgesells... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz von 1965, WPg 1965, 585; Forster, Die durch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erweiterte Abschlußprüfung, WPg 1975, 393; Baetge, Früherkennung negativer Entwicklungen der zu prüfenden Unternehmung mit Hilfe von Kennzahlen, WPg 1980, 651; Forster, Abschlußprüfer und Abschlußprüfung im Wandel – Auswirkungen d... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben im Prüfungsbericht

Rz. 84 [Autor/Zitation] Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in § 321 festgelegt. Nur ein unrichtiges Berichten bzw. ein Weglassen der in § 321 festgelegten Berichtspflichten kann den Tatbestand erfüllen. Darüber hinaus vereinbarte Berichtsteile, also solche, die ohne eine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Abschlussprüfer und geprüftem Unternehmen vereinbart werden bzw. a... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Abgrenzung und Konkretisierung des Prüfungsgegenstands

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 317 regelt Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung. Gegenstand der Abschlussprüfung (zum Begriff des Prüfungsgegenstands vgl. Rz. 121) nach § 316 (vgl. auch § 316 Rz. 71) und § 317 sind der Jahresabschluss (§ 316 Abs. 1 Satz 1; vgl. Rz. 140 ff.), der Lagebericht (§ 316 Abs. 1 Satz 1; vgl. Rz. 670 ff.), der Konzernabschluss (§ 316 Abs. 2 Satz 1; vgl. R... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Offenlegung der geänderten Unterlagen (Abs. 1b Satz 1)

Rz. 125 [Autor/Zitation] In Abs. 1b wird nicht detailliert geregelt, wann tatsächlich eine Änderung des Jahresabschlusses oder des Lageberichts vorliegt. Eine Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes kommt im Rahmen von Abs. 1b nicht in Betracht, da es ein uneingeschränktes und kein eingeschränktes oder abgestuftes Interesse des Rechtsverkehrs an den Unternehmensabschlüssen g... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Ziel des § 18 PublG ist es, den unehrlich berichtenden Abschlussprüfer zu bestrafen. Rz. 2 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung eines Abschlussprüfers über die von ihm durchgeführte Abschlussprüfung soll den subjektiven Feststellungen des Abschlussprüfers entsprechen. Diese Berichterstattung erfolgt durch den Prüfungsbericht und durch den Bestätigungsve... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Aufstellungsfristen (Abs. 1 Satz 2 und 3)

Rz. 36 [Autor/Zitation] Der JA und der Lagebericht der eG sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene GJ aufzustellen (§ 336 Abs. 1 Satz 2). Nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften ist der JA demgegenüber gem. § 243 Abs. 3 innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Kreditgenossenschaften haben JA u... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausführungen zur Lagedarstellung der gesetzlichen Vertreter

Rz. 67 [Autor/Zitation] Seiner Pflicht, zur Lagedarstellung der gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, kommt der Abschlussprüfer nach, indem er die für die Empfänger des Prüfungsberichts wesentlichen Daten und Angaben aus JA und Lagebericht hervorhebt, erläutert und beurteilt (vgl. auch IDW PS 450 Rz. 29; ferner den Fragenkatalog von Forster in FS Baetge, 935, 946 f.). Di... mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Verschweigen im Prüfungsbericht

Rz. 150 [Autor/Zitation] Der Inhalt des Prüfungsberichts ist in § 321 geregelt. Hiermit wird in Abgrenzung zur ersten Tatbestandsvariante (unrichtiges Berichten) das Weglassen von gesetzlich zu berichtenden Angaben sanktioniert. Das heißt, was gesetzlich zu berichten ist, unterliegt der Strafandrohung. Nicht hingegen umfasst sind Teile freiwilliger Berichterstattung. Rz. 151 [... mehr