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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Unrichtige Wiedergabe im Konzernlagebericht

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 165

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 1 beinhaltet zugleich die Pflicht zur Erstellung eines Konzernlageberichts durch die gesetzlichen Vertreter des MU. Der Inhalt des Konzernlageberichts nach § 315 entspricht strukturell dem Inhalt des Lageberichts gem. § 289 (s. Rz. 122 ff.). An die Stelle der "Lage der Kapitalgesellschaft" tritt die "Lage des Konzerns", die unter Bezugnahme auf den Konzernabschluss so darzustellen ist, dass den Adressaten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

 

Rz. 166

[Autor/Zitation]

Besteht nach § 315b die Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung, ist auf deren Inhalt § 289c entsprechend anzuwenden (§ 315c Abs. 1); Entsprechendes gilt für die Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§ 315d iVm. § 289f). Die Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung kann durch eine gesonderte nichtfinanzielle Konzernberichterstattung ersetzt werden (§ 315b Abs. 2), für die die Strafvorschriften von § 331 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls anzuwenden sind (zu den Argumenten s. Rz. 23). Gemäß § 315 Abs. 5 iVm. § 298 Abs. 2 können der Lagebericht und der Konzernlagebericht zusammengefasst werden, falls eine gemeinsame Offenlegung erfolgt und klar ist, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das MU beziehen (Grottel in Beck BilKomm.14, § 315 HGB Rz. 500).

 

Rz. 167

[Autor/Zitation]

Oft wird in der Kommentierung auf die Gleichartigkeit der Tatbestände in § 331 Abs. 1 Nr. 1 und 3 verwiesen (Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 67, 69; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 30). Grundsätzlich ist das zwar richtig, greift aber dennoch zu kurz. So besteht trotz struktureller Gleichh...

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