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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Bestandsgefährdend

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 131

[Autor/Zitation]

Nach Abs. 2 Satz 3 ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes. vermittelt. Die Vorschrift wurde durch das KonTraG in § 321 eingefügt, damals als Satz 2. Der heutige Satz 3 entspricht Satz 2 idF des KonTraG.

 

Rz. 132

[Autor/Zitation]

Vom Wortlaut her scheint die Vorschrift weitgehend überflüssig zu sein. Ein unter Beachtung der Vorschriften des HGB (inkl. GoB) aufgestellter JA vermittelt nach § 264 Abs. 2 Satz 1 grds. ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der KapGes.; bei besonderen Umständen sind ggf. zusätzliche Angaben im Anhang zu machen, damit der JA das vom Gesetz geforderte Bild vermittelt (§ 264 Abs. 2 Satz 2). Danach müsste der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht etwas bestätigen, was der JA aufgrund expliziter gesetzlicher Regelung ohnehin soll.

 

Rz. 133

[Autor/Zitation]

Im Gesetzentwurf zum KonTraG fehlte noch der Hinweis auf die Beachtung der GoB (vgl. BR-Drucks. 872/97, 16); insoweit konnte eine über den Aussagegehalt des § 264 Abs. 2 hinausgehende Berichtspflicht des Abschlussprüfers angenommen werden. Auf Anregung des IDW und der WPK (vgl. IDW, FN 1997, 4, 10; WPK, WPK-Mitt. 1997, 100, 102 f.) wurde die Bezugnahme auf die GoB jedoch in das Gesetz aufgenommen. Dadurch ist nunmehr sichergestellt, dass die Berichtspflicht des Abschlussprüfers nicht über die Berichtspflicht der rechnungslegungspflichtigen Organe nach § 264 Abs. 2 hinausgeht (vgl. auch Ber. Rechtsausschuss, BT-Drucks. 13/10038, 45). Insbesondere können vom Abschlussprüfer keine Ausführungen darüber verlangt werden, was für ein Bild der JA der geprüften KapGes. vermittel...

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