Fachbeiträge & Kommentare zu Kurzfristige Beschäftigung

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 4 Kurzfristige Beschäftigung bei der Sozialversicherung

Es handelt sich nur dann um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Tätigkeit der Teilzeitkraft im Laufe eines Kalenderjahres von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die beiden Zeitgrenzen "3 Monate" und "70 Arbeitstage" gleichwertige Alternativen sind[1]. Wenn also eine Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Kurzfristige Beschäftigungen gibt es zum einen als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und zum anderen als pauschal versteu...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 4.3 Was Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schon klären sollten

Unternehmer sollten unliebsame Überraschungen vermeiden und zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses (z. B. mithilfe des folgenden Formulars) prüfen, ob tatsächlich eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt.mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 7 Planung des Arbeitseinsatzes von Teilzeitkräften

Unternehmer müssen so planen, dass sie alle anfallenden Arbeiten zeitgerecht erledigen können. Sinnvoll ist es, wenn der Unternehmer seine eigene Arbeitszeit möglichst optimal (gewinnbringend) einsetzt. Bei steigendem Arbeitsvolumen muss er Arbeiten auf andere Personen übertragen. In dieser Situation geht es darum, eine möglichst kostengünstige Lösung zu finden. Sobald der Un...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung: Richtig einstufen, abrechnen und buchen

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestlohnerhöhungen Steuerliche Voraussetzungen 1 So kontieren Sie richtig! So kontieren Sie richtig! Kurzfri...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.2 Maximale Dauer: 18 zusammenhängende Arbeitstage

Die kurzfristige Beschäftigung darf sich nicht über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage, Samstage und unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden bei der Berechnung nicht einbezogen. Praxis-Beispiel Mehrfache kurzfristige Beschäftigung desselben Arbeitnehmers Die Aushilfstätigkeit beginnt am Dienstag, dem 1.4. Sie kann bis zu...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.1 Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers

Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. D. h., die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt. Praxis-B...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestlohnerhöhungen Steuerliche Voraussetzungenmehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 6 Lohnsteuerabrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen oder pauschal

6.1 Lohnsteuerberechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Besch...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5 Voraussetzungen, unter denen die Lohnsteuer pauschal ermittelt werden kann

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 40 a Abs. 1 EStG hat der Unternehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen seines Arbeitnehmers abrechnen oder pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (die pauschale Besteuerung mit 2 % oder 20 % gilt nur für Minijobs im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder §...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 6.3 Lohnsteuerpauschalierung: So wird richtig gerechnet

Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann der Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuert werden. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer an. Praxis-Beispiel Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer In der Zeit vom 1.2. bis 24.2.2024 hat der Unternehmer eine Aushilfe beschäftigt, die für diesen Zeitraum einen Arbe...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 6.1 Lohnsteuerberechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen

Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, muss der Unternehmer die Lohnsteuer nach den ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.3 Verdienstgrenze: Welche Werte nicht überschritten werden dürfen

5.3.1 Verdienstgrenze pro Arbeitstag 150 EUR Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist g...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.3.1 Verdienstgrenze pro Arbeitstag 150 EUR

Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch S...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.3.2 Verdienstgrenze maximal 19 EUR

Der Stundenlohn muss 2025 mind. 12,82 EUR betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 19 EUR sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 19-EUR-Grenze nicht einbezogen. Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde m...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 4.1 Übersicht über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen

Allerdings wirkt sich der Mindestlohn in bestimmten Bereichen auf die Sozialversicherung aus: Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, kann es bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Hintergrund ist das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung. Minijobber haben Anspruch auf Tarifentgelt, sie sind vom G...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und Gesichtspunkte des Mindestlohns

Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie, in dem auch der Mindestlohn geregelt ist, betrifft grundsätzlich das Arbeitsrecht. Mit Ausnahme der Neuregelung zur kurzfristigen Beschäftigung enthält das Gesetz keine sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlich bedeutsamen Vorschriften. 4.1 Übersicht über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen Allerdings wirkt sich...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 4.3 Auswirkungen auf die geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs)

Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie enthält keine gesetzlichen Änderungen bezüglich der Minijobs. Die Änderungen betreffen ausschließlich die kurzfristige Beschäftigung (eine Unterform der geringfügigen Beschäftigung). In der Praxis sind alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter im Rahmen eines Minijobs beschäftigt haben, ab 1.1.2015 dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2 Kurzfristige Beschäftigung

Eine Beschäftigung kann Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch begründen, wenn diese die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn auch die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Kurzfristige Beschäftigung ("Kurzfristiger Minijob")

Tz. 41 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Tz. 42 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine kurzfristige (geringfügige) Beschäftigung, auch Saisonbeschäftigung genannt, vor, wenn entweder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenz...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Kurzfristige Beschäftigungen

Tz. 53 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die angegebene Zeitdauer, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen (s. Abschn. B.3.2 Richtlinien für die versicher...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.2.4 Kurzfristige Beschäftigungen

Tz. 81 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind Entgeltmeldungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln sind; das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeb...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 3.2 Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG)

Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist stets steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Der Pauschsteuersatz beträgt nach § 40a Abs. 1 EStG in diesen Fällen 25 %. Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts unterscheiden sich grundlegend von den sozialversicherungsrechtlichen ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.1 Zusammenrechnung

Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen (Anmeldungen sind jeweils mit dem Personengruppenschlüssel 110 erfolgt) sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Es ist jeweils bei Beginn e...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit

Tz. 47 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 556 EUR im Monat übersteigt (s. Abschn. B.2.2.3 Geringfügigkeitsrichtlinien). Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das erzielte monatlic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.6.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfrei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.2 Überschreiten der Zeitgrenzen

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die ursprünglich vereinbarte Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung die längere Dauer heraus, liegt eine kurzfristige Besch...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Tz. 44 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Erfüllt eine Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung nicht angerechnet. Di...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 2.3 Berufsmäßigkeit

Besteht wegen der Kurzfristigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit, ist diese ausgeschlossen, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2025 556 EUR) übersteigt. Berufsmäßigkeit ist also nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von 556 EUR nicht überschreitet. ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 2.1 Befristung

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Ur...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 2.4 Beiträge/Umlagen

Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge (Pauschalbeiträge) zu zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Zur gesetzlichen Unfallversicherung fallen hingegen Beiträge an. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwen...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.3 Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 556 EUR monatlich überschreitet. Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 556 EUR ist die Berufsmäßigkeit also nicht zu prüfen. Die Arbeitsentgeltgrenze von 556 EUR ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Drei Monate oder 70 Arbeitstage

Tz. 43 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Von dem Drei- bzw. Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (s. BSG-Urteil vom 27.01.1971, AZ: 12 RJ 118/70, USK 7104). Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 1.2.3 Befristung

Für die Befristung von kurzfristigen Beschäftigungen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das TzBfG, nicht aber die Einschränkungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD, da dieser nicht gilt. Die Vereinbarung einer kurzfristigen Beschäftigung setzt aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen im Ergebnis immer einen rechtswirksam befristeten Arbeitsvertra...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 2.2 Addition mehrerer Beschäftigungen

Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an; die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen, die im selben Kalenderjahr ausgeübt wurden, sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Beschäftigungen geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt waren. Zu berücksichtigen sind die Zeiträ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 1.1 Geltung des TVöD für Aushilfsarbeitsverhältnisse

Der Begriff der Aushilfe ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt. Während er in 2 gesetzlichen Regelungen enthalten ist, nämlich in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist und in § 1 NachwG, aber auch hier nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, kommt der Begriff im TVöD nicht vor. Das bedeutet aber nic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4 Sozialversicherungsrecht

Was unter einer geringfügigen Beschäftigung zu verstehen ist, regelt § 8 SGB IV. Danach kann eine Beschäftigung entweder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder der kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung; § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) geringfügig sein. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil der Arbeitgeber...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 1.2.1 Kündigungsschutz und Kündigungsfristen

Während es für den Kündigungsschutz keine Besonderheiten gibt – hier wird regelmäßig kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis meist keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) besteht[1] – gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsfrist. Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Aushilfe besteht nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, ei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Aushilfen / 3.1 Allgemeines

Der Arbeitslohn aus Teilzeitbeschäftigungen ist steuerlich in der Weise privilegiert, dass er nicht zwingend nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers besteuert werden muss, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 40a EStG pauschal besteuert werden kann. Der Pauschsteuersatz bei einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt 25 % des jeweiligen Bruttoentgelts (...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.4 Meldungen für geringfügige Beschäftigungen

Sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Arbeitgeber dürfen Meldungen (und auch Beitragsnachweise) grundsätzlich nur durch gesicherte und ve...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.5 Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 4)

Rz. 29 Im Unterschied zum Steuerrecht ist bei den Werbungskosten nicht der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Vielmehr wird aus Gründen der Erleichterung des Verwaltungsvollzugs lediglich auf den sog. Werbungskostenpauschbetrag in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG (= Arbeitnehmer-Pauschbetrag) Bezug genommen. Als Werbungskosten ist einheitlich ein Zwölftel des jeweils maßgeben...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 5 Steuerrecht

Das Steuerrecht unterscheidet bei Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) zwischen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (s. Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn; § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG), und Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden (s. Aushilfen, Tz 3.2; § 40a Abs. 1 EStG). Der Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Grundsätzliche Rentenversicherungspflicht

Tz. 21 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag (ab 2019) von 3,6 % trägt. Allerdings kann der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen Befreiungs-Antrag stellen, der dann für die gesamte Dauer der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.8 Mehrere Minijobs sowie Midijobs

Tz. 29 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus versicherungsrechtlicher Sicht gegeben ist, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Beträgt das Arbeitsentgelt 202...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Kran... / 1.9 Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte[1] sind krankenversicherungsfrei, es sei denn, der Beschäftigte übt mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, die zusammen die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschreiten; der Beschäftigte übt mehr als eine geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen "Haupt"-Beschäftigung aus. Krankenversicherungsfrei bleib...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Alleinhandwerker / 1.1 Ausschlusstatbestände für das Alleinhandwerk

Sind Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1], steht das der Alleinhandwerkereigenschaft nicht entgegen. Die Rentenversicherungspflicht eines im Handwerksbetrieb Beschäftigten (mit Ausnahme der Lehrlinge und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades) steht der Alleinhandwerkereigenschaft nur dann entgegen, wenn die Versicherungspflicht des Beschäftigten auf einer mehr ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Entgeltgrenze

Tz. 19 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich ab 2025 von 556 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc....mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Tz. 52 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 556 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist dabei ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 2 Geltungsbereich des TVöD

Für den Geltungsbereich des TVöD gibt es hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten eine wichtige Ausnahme: Auf geringfügige Beschäftigungen in der Form der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV findet der TVöD nach § 1 Abs. 2m TVöD keine Anwendung[1] – für die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die sogenannten Minijobs, findet der TV...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.9.2 Wertguthabenvereinbarungen

Auch in geringfügig entlohnten Beschäftigungen kann im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts zum Aufbau eines Wertguthabens für (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung verzichtet werden. Die Entsparung entsprechender Wertguthaben kann lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen. Wird das Wertguthaben mit...mehr