Tz. 19
Stand: EL 147 – ET: 02/2026
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat eine Entgeltgrenze monatlich ab 2026 von 603 EUR nicht überschreitet. Bei der Ermittlung des monatlichen Arbeitsentgelts sind auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.) zu berücksichtigen, ausführlich s. Tz. 28.
Tz. 19a
Stand: EL 147 – ET: 02/2026
Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Wird neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, werden die Entgelte nicht zusammengerechnet, sondern diese Zweitbeschäftigung gilt weiterhin als Minijob. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und (insoweit vorbehaltlich einer Option zur Versicherungsfreiheit, s. Tz. 21) Rentenversicherung. Das Arbeitsentgelt darf für alle Beschäftigungen in geringem Umfang (Minijobs) monatlich 603 EUR (2026) nicht übersteigen, ausführlich s. Tz. 29.
Seit 2022 ist in der Meldung für einen kurzfristigen Minijob vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Weiterhin sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, ab 2022 eine unverzügliche elektronische Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.
Tz. 20
Stand: EL 147 – ET: 02/2026
Beginnt oder endet die Beschä...