Fachbeiträge & Kommentare zu Kurzfristige Beschäftigung

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Kurzfristige Beschäftigung / 3 Weitere Pauschalierungsmöglichkeiten

Handelt es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung im steuerlichen Sinne, aber um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung, kommen die Pauschsteuersätze von 2 % oder 20 % in Betracht.[1] Scheiden auch diese Pauschalierungsmöglichkeiten aus, kann der Arbeitgeber ggf. die Pauschalierung für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit 5 % wählen....mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 3.4 Kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese über den Jahreswechsel hinaus andauert und mit Beginn des neuen Kalenderjahres dem Grunde nach ein neuer Beurteilungszeitraum beginnt. Anzurechnen sind alle befristeten Beschäftigungen desselben Kalenderjahres, sowohl in de...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 3.4.2 Mehrere Vorbeschäftigungszeiten

Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine Rahmenvereinbarung besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Zeitgrenze nicht überschritten wird. Achtung Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten treten an die ...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.1 Zusammenrechnung

Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen (Anmeldungen sind jeweils mit dem Personengruppenschlüssel 110 erfolgt) sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Es ist jeweils bei Beginn e...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / 3 Befristung der Beschäftigung

3.1 Generelle Regelung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Um eine zeitliche Begrenzung nach der Eigenart einer Beschäftigung handelt es sich, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbei...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / 2 Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / Lohnsteuer

1 Besteuerung nach den ELStAM 1.1 Laufender Abzug Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (sog. Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. 1.2 Permanenter Lohnsteuer-Ja...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / 7 Meldungen

7.1 Inhalte der Meldungen Für kurzfristig Beschäftigte gilt das DEÜV-Meldeverfahren.[1] Folgende Meldungen und Abgabegründe müssen für kurzfristig Beschäftigte erstattet werden: Anmeldungen (Meldegrund "10"), Abmeldungen (Meldegrund "30") und UV-Jahresmeldungen (Meldegrund "92"). Liegt der Beginn einer Beschäftigung nicht länger als 6 Wochen zurück, können die An- und die Abmeldun...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 2 Geringfügige Anschlussbeschäftigungen

2.1 Kurzfristige Beschäftigung nach geringfügig entlohnter Beschäftigung Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens 3 Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 603 EUR (2025: 556 EUR) vereinbart wird, handelt es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Bes...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 2 Pauschalbesteuerung mit 25 %

2.1 Voraussetzungen im Überblick Der an kurzfristig Beschäftigte gezahlte Arbeitslohn kann mit 25 % pauschal besteuert werden[1], wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnitt...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 1 Besteuerung nach den ELStAM

1.1 Laufender Abzug Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (sog. Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. 1.2 Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeber dürf...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.6.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfrei...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.2 Überschreiten der Zeitgrenzen

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die ursprünglich vereinbarte Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung die längere Dauer heraus, liegt eine kurzfristige Besch...mehr

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Aushilfen / 2.1 Befristung

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Ur...mehr

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Aushilfen / 2.4 Beiträge/Umlagen

Für kurzfristige Beschäftigungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge (Pauschalbeiträge) zu zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Zur gesetzlichen Unfallversicherung fallen hingegen Beiträge an. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwen...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / 1 Besteuerung nach den ELStAM

Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Praxis-Tipp Weniger Lohnsteuerabzug durch permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten ...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / 7.2 Empfänger der Meldungen

Die DEÜV-Meldungen für kurzfristig Beschäftigte müssen an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt werden.[1] Wichtig Daten zur Unfallversicherung Arbeitgeber müssen die kurzfristig Beschäftigten bei ihrem Unfallversicherungsträger und bei der Minijob-Zentrale anmelden. Auch wenn die Übermittlung der Meldedaten der Unfallversi...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 1.1 Laufender Abzug

Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (sog. Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers.mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 2.4 Berechnung der Tageslohngrenze

Bei der Berechnung der Lohngrenzen sind alle steuerpflichtigen Einnahmen aus dem vorliegenden Dienstverhältnis anzusetzen. Außer Betracht bleiben steuerfreie Einnahmen (z. B. Trinkgelder) und steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, falls sie mit 15 % pauschal besteuert werden. Durchschnittliche Tageslohngren...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / Sozialversicherung

1 Versicherungsfreiheit Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.[1] Bestimmte Personenkreise sind allerdings auch versicherungspflichtig in einer kurzfristigen Beschäftigung (Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit).[2] Hinweis Kurzfristige Beschäftigu...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 3 Pauschalierung unabhängig von der Tageslohngrenze

Wird der Einsatz von kurzfristig Beschäftigten (Aushilfskraft) zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ebenfalls mit 25 % pauschal erheben, wenn der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt[1] und der durchschnittliche tägliche Stundenlohn höchstens 19 EUR beträgt. Dagegen ist die Tageslohngr...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 6 Prüfung der Versicherungspflicht

Für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen ist es notwendig, dass beim Arbeitgeber zahlreiche Angaben und Daten des Arbeitnehmers vorliegen. Die Arbeitnehmer sind aufgefordert, ihrem Arbeitgeber gegenüber alle für eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Angaben zu machen. Dazu gehört insbesondere, dass sie ihrem...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 6.2 Beginn der Versicherungspflicht bei nachträglicher Feststellung

Um das Risiko von Beitragsnachforderungen zu vermeiden, beginnt die Versicherungspflicht in solchen Fällen nicht rückwirkend, sondern immer erst dann, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitgeber die Überschneidung mitteilt. Dabei teilen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern den genauen Termin über den Beginn der Versicherungspflicht schriftlich mit. Diese Rege...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / 6.1 Wirtschaftliche Bedeutung der Beschäftigung

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ohne weitere Prüfung ist Berufsmäßigkeit immer dann anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage betragen.mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 1.2 Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Arbeitgeber dürfen bei gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 24 Arbeitstagen einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.[1] Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung unter Angabe seiner Identifikat...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / Sozialversicherung

1 Zeitliche Befristung Normale Regelung Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn die Beschäftigung längstens auf 3 Monate oder 70 Tage begrenzt ist. Oft werden sie auch als Aushilfsjob oder Minijob bezeichnet. Darüber hinaus werden kurzfristige Beschäftigungen auch von Studenten ausgeübt. Die besonderen Regelungen für Studenten werden nachfolgend jedoch nicht dargestellt....mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / Lohnsteuer

1 Besteuerung nach den ELStAM Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Praxis-Tipp Weniger Lohnsteuerabzug durch permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Arbeitgeber dürfen b...mehr

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Minijob: Kurzfristige Besch... / 2.5 Berechnung der Stundenlohngrenze

Für die Stundenlohnhöchstgrenze ist der durchschnittliche Stundenlohn maßgebend. Dieser ergibt sich durch Verteilung des gesamten Arbeitslohnes auf die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden der Beschäftigungsdauer. Als tatsächliche Arbeitsstunden gelten dabei auch Arbeitsstunden, die auf Urlaub, Krankheit oder gesetzliche Feiertage entfallen, wenn der Arbeitslohn fortgezahlt...mehr

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Aushilfen / 2.3 Berufsmäßigkeit

Besteht wegen der Kurzfristigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit, ist diese ausgeschlossen, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2026 603 EUR) übersteigt. Berufsmäßigkeit ist also nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von 603 EUR nicht überschreitet. ...mehr

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Sozialversicherungsfreie Be... / 5 Geringfügige Beschäftigungen

Bei geringfügigen Beschäftigungen wird zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen unterschieden. Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Zur R...mehr

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Wehrdienst / 5 Nebenbeschäftigung während des Wehrdienstes

Eine Nebenbeschäftigung[1] während des Wehrdienstes ist nur dann versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Auch Versicherungsfreiheit im Rah...mehr

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Tauschring / 3.3 Einsatz von Tauschring-Mitgliedern im Betrieb

Vielfach ist es gerade für kleinere Betriebe interessant, über den Tauschring vermittelte Aushilfen einzusetzen. Hier gilt ebenfalls: Aushilfe bleibt Aushilfe – egal ob über den freien Arbeitsmarkt oder eine Tauschbörse vermittelt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten[1] oder einer kurzfristigen Beschäftigung[2] vor[3], ist die Aushilfe an d...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.2.3 Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr sozialversicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 603 EUR monatlich überschreitet. Bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 603 EUR ist die Berufsmäßigkeit also nicht zu prüfen. Die Arbeitsentgeltgrenze von 603 EUR ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn...mehr

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Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 2 Versicherungsrechtliche Stellung

Während der Zeit eines JFD besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Teilnehmer an einem JFD zählen zu den Beschäftigten gegen Arbeitsentgelt. Wird kein Entgelt gezahlt, so tritt keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Allerdings greift in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebe...mehr

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Schüler / 1 Eintritt von Versicherungspflicht

Schüler sind in einer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sofern es sich um keine geringfügige Beschäftigung[1] handelt. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Schülern, die während des Schulbesuchs oder in den Ferien eine Beschäftigung ausüben, vollzieht sich damit grundsätzlich nach den Kriterien, d...mehr

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Mehrfachbeschäftigung / 1.3 Hauptbeschäftigung mit kurzfristiger Nebenbeschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, bleiben unabhängig vom Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Verdienstes versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, weil eine Zusammenrechnung der beiden Besch...mehr

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Anmeldung / 1.1 Geringfügige Beschäftigungen

Ebenfalls mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, innerhalb von 6 Wochen, sind geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen anzumelden. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist der Personengruppenschlüssel "109" bzw. für die kurzfristige Beschäftigung der Personengru...mehr

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Aushilfen / 1.2.3 Befristung

Für die Befristung von kurzfristigen Beschäftigungen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das TzBfG, nicht aber die Einschränkungen des § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD, da dieser nicht gilt. Die Vereinbarung einer kurzfristigen Beschäftigung setzt aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen im Ergebnis immer einen rechtswirksam befristeten Arbeitsvertra...mehr

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Student: Versicherungs- und... / 2.3 Anwendung der 26-Wochen-Regelung

Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausmachen, um das Werkstudentenprivileg anwenden zu dürfen. Die zeitliche Begrenzung wird nur noch angewendet, wenn die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach einzuräumen ...mehr

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Praxis-Beispiele: Studenten... / 9 Befristete Beschäftigung mit Werkstudentenprivileg und Vorbeschäftigungen

Sachverhalt Ein eingeschriebener Student übt folgende jeweils im Voraus befristete Beschäftigungen aus: Keine der Besch...mehr

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Praxis-Beispiele: Studenten... / 8 Befristete Beschäftigungen ausschließlich in den Semesterferien

Sachverhalt Ein eingeschriebener Student übt während der Semesterferien vom 13.2. bis 13.4. und vom 5.8. bis 8.10. jeweils eine im Voraus auf diese Zeiträume befristete Beschäftigung in einem Supermarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 2.500 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags – freitags jeweils 8 Stunden). Wie ist die Beschäftigung ...mehr

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Student: Versicherungs- und... / 2.5 Beschäftigung in den Semesterferien

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit ist auch noch bei solchen Beschäftigungen grundsätzlich anzunehmen, die ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden innerhalb eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausgeübt werde...mehr

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Praxis-Beispiele: Studenten... / 10 Befristete Beschäftigungen ohne Werkstudentenprivileg mit Vorbeschäftigungen

Sachverhalt Ein eingeschriebener Student übt folgende jeweils im Voraus befristete Beschäftigungen aus: Keine der Beschä...mehr

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Praxis-Beispiele: Mehrfachb... / 1 Kurzfristige neben geringfügiger Beschäftigung

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin übt folgende Aushilfstätigkeiten aus: 4.4.2026-31.5.2026, 6 Tage in der Woche für 2.000 EUR monatlich in einem Einzelhandelsgeschäft. 1.7.2026-31.7.2026, 3 Vormittage in der Woche in einer Bäckerei für 500 EUR monatlich. Die Arbeitnehmerin ist bei ihrem Mann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Sie ist nicht arbeitslos gemeldet, ...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung / Arbeitsrecht

Auf kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf das "normale" Arbeitsverhältnis, da die Kurzfristigkeit kein fest umrissener arbeitsrechtlicher, sondern vorrangig ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff ist. Allerdings gelten gewisse arbeitsrechtliche Besonderheiten für Arbeitsverhältnisse von begrenzter Dauer.[...mehr

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Minijob: Mehrere geringfügi... / 6 Geringfügige Beschäftigung während des freiwilligen Wehrdienstes

Eine neben dem freiwilligen Wehrdienst ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Der Wehrdienst gilt nicht als versicherungspflichtige (Haupt-)...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4 Sozialversicherungsrecht

Was unter einer geringfügigen Beschäftigung zu verstehen ist, regelt § 8 SGB IV. Danach kann eine Beschäftigung entweder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder der kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung; § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) geringfügig sein. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil der Arbeitgeber...mehr

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Aushilfen / 1.1 Geltung des TVöD für Aushilfsarbeitsverhältnisse

Der Begriff der Aushilfe ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt. Während er in 2 gesetzlichen Regelungen enthalten ist, nämlich in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist und in § 1 NachwG, aber auch hier nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, kommt der Begriff im TVöD nicht vor. Das bedeutet aber nic...mehr

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Aushilfen / 1.2.1 Kündigungsschutz und Kündigungsfristen

Während es für den Kündigungsschutz keine Besonderheiten gibt – hier wird regelmäßig kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis meist keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) besteht[1] – gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsfrist. Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Aushilfe besteht nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, ei...mehr

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Student: Versicherungs- und... / 2.2 Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden und liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, kommt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht: Die Beschäftigung muss ganz oder teilweise an den Wochenenden, in den Abend- oder Nachtstunden ode...mehr