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Kurzfristige Beschäftigung / 3 Befristung der Beschäftigung

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3.1 Generelle Regelung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Um eine zeitliche Begrenzung nach der Eigenart einer Beschäftigung handelt es sich, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (z. B. Aushilfe im Schlussverkauf).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich auf einen Arbeitseinsatz von 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres durch eine Rahmenvereinbarung begrenzt ist.

3.2 Frei wählbar: 3-Monatszeitraum oder 70 Arbeitstage

Die vorherige Rechtsauffassung, nach der

  • von einem 3-Monatszeitraum auszugehen war, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wurde und
  • der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend war, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Tagen lag,

ist spätestens seit dem 1.6.2021 nicht mehr anzuwenden.

Stattdessen handelt es sich bei den maßgeblichen Zeitgrenzen um gleichwertige Alternativen. Auf die Anzahl der Wochenarbeitstage kommt es bei der Bestimmung der Zeitgrenzen nicht mehr an.[1]

[1] BSG, Urteil v. 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R; Verlautbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen vom 31.5.2021.

3.3 Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe

Abweichende Zeitgrenzen gelten seit dem 1.1.2026 für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben. Zulässig ist in diesen Fällen ein Beschäftigungszeitraum von längstens 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.

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