Fachbeiträge & Kommentare zu Kurzfristige Beschäftigung

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Aushilfen / 2 Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Aushilfe". Als Aushilfe werden im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich Personengruppen beschrieben, die eine vorübergehende Beschäftigung ausüben. Da Aushilfen entgeltlich Beschäftigte sind, besteht in der Aushilfsbeschäftigung grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversic...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7.1 Allgemeines

Tz. 59 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Die generelle Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Rentenversicherungspflicht zur Regel. Der Arbeitgeber trägt von dem für 2015 geltenden Rentenversicherungsbeitrag von derzeit (seit 2018) 18,6 % pauschal 15 % und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag i. H. v. derz...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV – Personengruppenschlüssel

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.10 Beginn der Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Damit er alle für seine Beurteilung relevanten Tatbestände kennt, ist der Arbeitnehmer nach § 28o SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die für die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse erforderlichen Angaben zu machen. Bei mehreren Beschäftigungen gilt dies gege...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.2 Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Hinsichtlich der Beurteilung der Regelmäßigkeit des laufenden Arbeitsentgelts legen die Sozialversicherungsträger mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeits...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Beginn der Versicherungspflicht bei Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen

Tz. 56 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle nach § 28a Abs. 1 SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Die Meldung ist durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Der Arbeitgeber hat nach § 28e SGB IV d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 14 Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit wird zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sog. Werbungskostenpauschale) – steuermindernd – berücksichtigt. Dieser kann bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden, weil die mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag korrespondierenden Betriebsausgaben bereits im Rahmen der Gewinnermi...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.1 Motivlage

Rz. 3 Ausgangsüberlegung für das Qualifizierungschancengesetz zum 1.1.2019 waren die neuen Herausforderungen, vor die der digitale und demografische Strukturwandel das (erfolgreiche) deutsche Wirtschafts- und Sozialmodell stellt. Einerseits kann der höchste Beschäftigungsstand seit der Wiedervereinigung, andererseits eine anhaltend hohe Nachfrage insbesondere nach qualifizie...mehr

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Duale Studiengänge / 1 Duale Studiengänge, Abgrenzung vornehmen

Um den Anforderungen der Wirtschaft an einen qualifizierten Berufsnachwuchs gerecht zu werden, sind an Hochschulen Studiengänge eingerichtet worden, die der praktischen Ausbildung in Betrieben einen größeren Umfang einräumen. Duale Studiengänge werden in der Regel von Hochschulen in Kooperation mit Betrieben (Kooperationsbetrieb) angeboten. Arbeitsrechtlich und sozialversiche...mehr

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Fortbildung: Auswirkungen a... / 1.2 Beurlaubung

Nach den weiteren, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen[1] kommt Krankenversicherungsfreiheit als Student im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V jedenfalls nicht für solche Personen in Betracht, die für die Dauer ihres Studiums unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beurlaubt werden und während der Semesterferien im bisherigen Betrieb arbeiten. Diese Personen s...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 8 Berücksichtigung der Übungsleiterpauschale

Sofern die Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird, muss der Arbeitgeber, z. B. der Verein, den Lohnsteuerabzug vornehmen. Dies kann als laufender Lohnsteuerabzug über die ELStAM erfolgen, aber auch im Rahmen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung. Für die Prüfung der Lohngrenzen, innerhalb der die pauschale Versteuerung zulässig ist, bleibt der steuerfre...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / I. Checkliste: Kurzfristige Beschäftigung

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / D. Kurzfristige Beschäftigung

I. Checkliste: Kurzfristige Beschäftigung Rz. 12mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / II. Kurzfristige Beschäftigungen (Zeitgeringfügigkeit)

1. Allgemeines zur Zeitgeringfügigkeit Rz. 44 Die zweite Tatbestandsvariante der geringfügigen Beschäftigung ist neben der vorstehend erörterten Entgeltgeringfügigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) die kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit). Diese folgt grundlegend anderen Prinzipien als die entgeltgeringfügige Beschäftig...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Vertrag über kurzfristige Beschäftigung (befristeter Arbeitsvertrag)

Rz. 13 Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit, Befristung (1) Der/Di...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / III. Muster: Vertrag über kurzfristige Beschäftigung in einem privaten Haushalt (befristeter Arbeitsvertrag)

Rz. 16 Arbeitsvertrag Zwischen _________________________ – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit, Befristung (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigte/r für die Tä...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / a) Nach dem Status

Rz. 55 Nach dem Status wird Berufsmäßigkeit ohne Weiteres unterstellt (und Zeitgeringfügigkeit also unmöglich), wenn eine Beschäftigung während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt wird, oder wenn der Beschäftigte gleichzeitig für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist, wobei ...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Zeitobergrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen

Rz. 47 Die auf den ersten Blick nicht recht zueinander passenden, verschiedenen zeitlichen Obergrenzen von entweder drei Monaten oder siebzig Arbeitstagen sind tatsächlich zwei verschiedene Fallvarianten. Die zuständigen Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit Billigung der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum lange Zeit die Drei-Monats-Grenze nur dann angewa...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Allgemeines zur Zeitgeringfügigkeit

Rz. 44 Die zweite Tatbestandsvariante der geringfügigen Beschäftigung ist neben der vorstehend erörterten Entgeltgeringfügigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) die kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit). Diese folgt grundlegend anderen Prinzipien als die entgeltgeringfügige Beschäftigung und hat auch andere Rechtsfolgen. ...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / b) Nach dem Erwerbsverhalten, insb. Rahmenvereinbarungen

Rz. 58 Soweit auf das Erwerbsverhalten des Beschäftigten abgestellt wird, setzt die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung zunächst einmal voraus, dass die Beschäftigung für die jeweilige Person von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit wird mit anderen Worten angenommen, wenn die entsprechende Beschäftigung dem Lebensunterhalt überwiegend od...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / II. Beschränkte Pauschalierungsmöglichkeit bei Zeitgeringfügigkeit

Rz. 103 Die Möglichkeiten zur Berechnung und Abführung einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 2 % oder 20 % (bzw. 5 %) nach § 40a Abs. 2, 2a und 3 EStG bestehen für kurzfristige Beschäftigungen nicht. Rz. 104 Allenfalls kommt eine steuerliche Vereinfachung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % in Betracht, § 40a Abs. 1 EStG. Doch obwohl § 40a Abs. 1 EStG wie § 8 Abs. 1 Nr....mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 6. Zusammenrechnung mit anderen Arbeitseinkommen

Rz. 26 Abgesehen von der fehlenden oder fehlerhaften Kontrolle der für die Geringfügigkeit begrenzten Arbeitszeit dürfte es in der Praxis zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung und Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze am häufigsten im Zusammenhang mit mehreren (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen kommen. Da mehrere rechtlich voneinander getrennte Arbeits- oder...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 3. (Keine) Berufsmäßigkeit

Rz. 54 Eine kurzzeitige Beschäftigung kann nur dann das Privileg der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV genießen, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt oder wenn das monatliche Entgelt 450 EUR nicht übersteigt. Dies zu klären ist erfahrungsgemäß die bei weitem schwierigste Aufgabe im Rahmen der Gestaltung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung; die nachfolgend skizziert...mehr

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§ 4 Arbeitszeit und deren F... / II. Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 12 § 2 Abs. 2 TzBfG stellt (deklaratorisch) klar, dass auch geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigt sind. Nicht hieraus kann und soll geschlossen werden, dass kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht auch teilzeitbeschäftigt sein können. Dies ist lediglich im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftig...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / I. Weitgehende Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

Rz. 73 Auch wenn sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung von denjenigen zur kurzfristigen Beschäftigung unterscheiden, bestehen doch auch Gemeinsamkeiten. Am wichtigsten ist die Feststellung, dass der Beschäftigte in beiden Fallvarianten der geringfügigen Beschäftigung mit wenigen Ausnahmen im Grundsatz keinen Versicherungs...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / III. Steuerrechtliche Beratung

Rz. 126 Gerade der Rechtsanwalt eines Arbeitgebers sollte darauf hinweisen, dass § 40a Abs. 2 EStG mit der Erhebung der Pauschsteuer i.H.v. 2 % nur eine Kann-Vorschrift enthält. Abgesehen davon, dass die Option in manchen Fällen gar nicht besteht, sondern allenfalls mit 5 % oder 20 %, bei Zeitgeringfügigkeit mit 25 % pauschaliert werden kann (dazu oben Rdn 99 ff.), bleibt de...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die geringfügige Beschäftigung ist ein spätestens seit der Diskussion um die sog. Hartz-Gesetzgebung kurz nach der Jahrtausendwende beschäftigungs- und sozialpolitisch umstrittenes Thema, das eine erhebliche und politisch letztlich gewollte Bedeutung im allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt hat. Der zeitweilig verbreiteten Praxis, Aushilfen mehr oder weniger unabhängig vo...mehr

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§ 5 Urlaub / A. Allgemeines

Rz. 1 Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte haben, genauso wie Vollzeitbeschäftigte, einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der nicht nach Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung unterscheidet, sondern an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft. Es bedarf insoweit keines Rückgriffs auf das Dis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Gleichbehandlungsgebot,... / A. Gesetzliche Grundlagen und Inhalt

Rz. 1 Teilzeitarbeit und deren rechtliche Gleichbehandlung ist erst seit etwa den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Blick des Gesetzgebers gerückt. Ein Meilenstein war zweifellos das Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1995 (BeschFG), das erstmals den Grundsatz der "Gleichbehandlung der Teilzeit" normierte. Eine Einbeziehung der unter sozialvers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 5. Prognose zur Ermittlung des relevanten Arbeitseinkommens

Rz. 21 Ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird oder nicht, ist aufgrund einer Prognose zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit abzuschätzen.[10] Verändern sich die Umstände, so ist die Schätzung jederzeit neu durchzuführen. Rz. 22 Ergibt die Prognose, dass die Arbeitszeit – und damit auch das Arbeitsentgelt – unvorhersehbar schwanken werden, dass im Kalenderjahr aber i...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Pauschalierungsmöglichkeite... / 1.1 Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen

Feste Pauschsteuersätze sind überwiegend in § 40 Abs. 2 EStG geregelt.[1] Sie gelten für:mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 3 Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden und wie lange?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entgeltunterlagen, die Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sowie die Bescheinigungen für den Arbeitnehmer[1] bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht einen Bevollmächtigten, der seinen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.2.2.2.2 Alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG (Buchst. b)

Rz. 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b schließt den Leistungsbezug für die Unionsbürger aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche oder seit dem 1.6.2024 allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt. Jeder andere Zweck, der auch neben diesen Zwecken beste...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 2.2 Grundsicherung für Arbeitsuchende in der 20. Legislaturperiode

Rz. 3 In der Präambel des Koalitionsvertrages wird die Hauptzielrichtung der Bundesregierung der 20. Legislaturperiode verdeutlicht. Es geht der Bundesregierung darum, die nötigen Fachkräfte durch bessere Bildungschancen, gezielte Weiterbildung, die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung sowie durch eine Modernisierung des Einwanderungsrechts zu gewinnen. Zur Verwaltungsmodernisier...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Geringfügige Beschäftigung

Rn. 555 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Bei der geringfügigen Beschäftigung iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung (§§ 8 Abs 1 Nr 1 und 8a SGB IV) und die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Nr 2 und § 8a SGB IV); H 32.10 EStH 2022; A 20.3.3 Abs 1 DA-KG 2024. Die Frage der Geringfügigkeit ist nach einer vorausschauenden Betrachtung zu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 8 Vereinba... / 2.2 Berufsrückkehrende

Rz. 22 Auch mit Abs. 2 bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union, die eine Beseitigung struktureller Nachteile für Beschäftigungen durch mangelnde Vereinbarkeit mit Familie und Beruf zum Ziel haben. Die Vorschrift hat hauptsächlich programmatischen Charakter und gewinnt daraus ihre Bedeutung. Aufgrund ihrer Einordnu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 18 Langzei... / 2.2 Unterbrechungen (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 listet abschließend Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit auf, die nicht zur Erfüllung des Status Langzeitarbeitslosigkeit dienen, weil sie keine Zeit der Arbeitslosigkeit sind. Diese Tatbestände hindern aber nicht die Berücksichtigung zuvor zurückgelegter Zeiten, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren liegen. Das gilt jedoch nur in Bezug auf die Mögl...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuervorteile durch den Eh... / 5 Abrechnungshinweise

Selbst wenn nur sehr geringe Vergütungen gezahlt werden sollten, ist eine präzise Dokumentation unbedingt notwendig: Erfassung über ein angelegtes/vorhandenes und geführtes Lohnkonto mit den wichtigsten persönlichen Daten bis zur Kontoverbindung und den Grundlagen für die Art der Beschäftigung, der Fälligkeit der Vergütungen, der unterschriebenen Erklärung zur Nutzung des Fr...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Kurzfristige Beschäftigung

Rz. 30 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Für eine zeitlich geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV (> Rz 3) wurde die Abgabenerhebung zwischen > Sozialversicherung und Steuerrecht nicht vereinheitlicht. Der für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltende § 40a Abs 2 EStG – Entsprechendes gilt für § 40a Abs 2a EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 10 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I, 388 = BStBl 1999 I, 302) ist zum 01.04.1999 (vgl § 52 Abs 7 EStG aF) § 3 Nr 39 aF EStG eingefügt worden. Damit wurde der > Arbeitslohn steuerfrei gestellt, wenn der ArbN bei einer geringfügigen Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV für ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Rz. 62 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 § 8 Abs 1 SGB IV, der die geringfügige Beschäftigung definiert, unterscheidet in Nr 1 die regelmäßige geringfügige Beschäftigung (Entgeltgeringfügigkeit; > Rz 63) und in Nr 2 die zeitlich geringfügige kurzfristige – Beschäftigung (Zeitgeringfügigkeit; > Rz 30). Für beide Arten geringfügiger Beschäftigung gilt die Arbeitsentgeltgrenze von der...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Das Wesentliche für die Praxis in Kürze

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Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 3. Sonstige Steuerabzüge

Rz. 50 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Für die Besteuerung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der pauschalen LSt in Höhe von 20 % (§ 40a Abs 2a EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff), die kurzfristige Beschäftigung (> Rz 30), die Beschäftigung von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (> Rz 31) und die individuelle Besteuer...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Zusammenrechnung bei mehreren Beschäftigungen

Rz. 77 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Übt ein ArbN bei demselben ArbG nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Beschäftigungen in einem inneren Zusammenhang stehen (BSG 55, 1 vom 16.02.1983 – 12 RK 26/81, USK 8310). Ein...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 28f Aufzei... / 2.1 Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1)

Rz. 13 Die Grundaussage zur Aufzeichnungspflicht trifft Abs. 1 Satz 1. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Hierdurch sollen die Versicherungst...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.1 Entgelt- und Zeitgeringfügigkeit (§ 8 SGB IV)

Rz. 5 Die Vorschrift normiert als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 , dass abweichend von der regelmäßigen Krankenversicherungspflicht für gegen Entgelt Beschäftigte versicherungsfrei ist, wer eine (nur) geringfügige Beschäftigung ausübt. Für die Geringfügigkeit wird dabei auf die für alle Zweige der Sozialversicherung geltenden Bestimmungen der §§ 8, 8a SGB IV verwiesen (vgl. Kom...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.2 Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Rz. 10 Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV jeweils mehrere für sich betrachtet entgeltgeringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen für die Geringfügigkeitsgrenzen zusammengerechnet. Werden dadurch die Entgelt- oder Zeitgrenzen überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es entsteht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 72 Abs 4 EStG)

Rn. 66 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Der Ausnahmetatbestand des § 72 Abs 4 EStG soll bei bloß kurzfristiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einen Wechsel der Zuständigkeit von der Familienkasse der Agentur für Arbeit zur Familienkasse des öffentlichen Dienstes und wieder zurück zur Familienkasse der Agentur für Arbeit vermeiden, V ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 9 Weitere Änderungen des SGB III in den Jahren 2011 und 2012

Rz. 52 Mit Wirkung zum 3.5.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolge des Zivildienstes durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) den Tatbeständen hinzugefügt, deren Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben. Rz. 53 Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 11 Die weitere Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts ab 2018

Rz. 85 Zum 1.1.2018 traten Regelungen aus dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Kraft. Betroffen sind insbesondere versicherungsrechtliche und förderungsrechtliche Vorschriften, häufig werden aber auch nur Verweisungen, insbesondere auf das SGB IX angepasst. Rel...mehr