Fachbeiträge & Kommentare zu Kurzfristige Beschäftigung

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 4 Geringfügig Beschäftigte (Abs. 2)

Rz. 15 § 2 Abs. 2 TzBfG stellt klar, dass – entsprechend der Richtlinie 76/207/EWG sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[1] – auch geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach dem TzBfG sind. Die Vorschrift hat demgemäß allein deklaratorische Bedeutung und verdeutlicht, dass geringfügig...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Polen

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Republik Polen (Hauptstadt: Warschau; Amtssprache: Polnisch) ist ein mitteleuropäischer Staat mit Grenzen zu > Russland (Exklave Kaliningrad) im Norden, > Litauen im Nordosten, > Weißrussland und der > Ukraine im Osten, der > Slowakei im Süden, > Tschechien im Südwesten und Deutschland im Westen. Polen liegt darüber hinaus an der Ostsee i...mehr

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Sommer, SGB V § 47 Höhe und... / 2.3.4.4 Unständig Beschäftigte

Rz. 45 Hauptberuflich unständig Beschäftigte sind Personen, die regelmäßig Beschäftigungsverhältnisse eingehen, welche aufgrund von Arbeitsverträgen bzw. aufgrund der Natur der Sache auf weniger als eine Woche beschränkt sind (in Anlehnung an § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III). Als Woche ist dabei die Beschäftigungswoche zu verstehen, also ein Zeitraum von 7 aufeinander folge...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.2 Unständig Beschäftigte (Abs. 2)

Rz. 15 Der Begriff der unständigen Beschäftigung wird in Abs. 2 immer noch durch den Verweis auf § 179 Abs. 2 definiert. Diese Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit der Neufassung des 2. Abschnitts (§§ 173 bis 185) gestrichen worden, sodass die Verweisung ins Leere geht. Der Begriff der unständig Beschäftigten ist nunmehr in § 232 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.3 Kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit

Rz. 13 Beschäftigungslos ist auch, wer eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt (Abs. 3). Bis zum 31.12.2004 galt für Selbstständige ein besonderes Privileg, das zum 1.1.2005 ohne Übergangsregelung abgeschafft wurde. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung durften Selbstständige ohne Verlust der Beschäftigungslosigkeit ihre...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 3.1 Wann eine kurzfristige Beschäftigung besonders vorteilhaft ist

Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermittelt werden kann. Die Voraussetzungen bei de...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 3.2 Nachteil einer kurzfristigen Beschäftigung

Der Nachteil bei der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass der Unternehmer diese Rahmenvereinbarung in der Regel nur zeitlich befristet treffen kann (i. d. R. maximal nur für die Dauer von 12 Monaten). Danach muss die Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten unterbrochen werden. Anschließend kann der Unternehmer wieder eine neue Rahmenvereinbarung treffen.mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 3 Vor- und Nachteile einer kurzfristigen Beschäftigung und die Unterschiede bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

3.1 Wann eine kurzfristige Beschäftigung besonders vorteilhaft ist Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel vorteilhafter als alle anderen Arten einer Teilzeitbeschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen gibt es als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 40 a Abs. 1 EStG, bei der die Lohnsteuer p...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pauschale Abrechnung der Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung

Ein Unternehmer zahlt seiner kurzfristig beschäftigen Teilzeitkraft in 2025 einen Betrag von 12,82 EUR pro Stunde. Das ist der seit dem 1.1.2025 geltende Mindestlohn. Bei einer Beschäftigung von 43 Stunden im Monat zahlt er 551,26 EUR.mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 6.2 Wie kurzfristige Beschäftigungen angemeldet und abgerechnet werden

Sobald der Unternehmer einen Arbeitnehmer beschäftigt, braucht er eine Betriebsnummer. Das gilt auch, wenn er seinen Ehegatten oder seine Kinder beschäftigt. Die Betriebsnummer ist (ggf. online) bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen ist nicht nur für Minijobs, sondern auch für die Anmeldung von kurzfristi...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 3.3 Kurzfristige Beschäftigung: Unterschiede bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 4.1 Verlängerung des Rahmenarbeitsvertrags: Begrenzung und Neuabschluss

Verlängert der Unternehmer einen Rahmenarbeitsvertrag auf mehr als 12 Monate, liegt ab dem Zeitpunkt der Verlängerung ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis und keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf 12 Monate begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen R...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 4 Kurzfristige Beschäftigung bei der Sozialversicherung

Es handelt sich nur dann um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Tätigkeit der Teilzeitkraft im Laufe eines Kalenderjahres von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die beiden Zeitgrenzen "3 Monate" und "70 Arbeitstage" gleichwertige Alternativen sind[1]. Wenn also eine Arbeitszeit von 5 Tagen in der Woche...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 4.2 Besonderheiten bei der 3-Monats- bzw. 70-Tage-Frist

Die Sozialversicherungspflicht tritt ein, sobald feststeht, dass der Arbeitnehmer die 3-Monats-Frist bzw. 70-Tage-Frist tatsächlich überschreitet oder aufgrund einer mit ihm getroffenen Vereinbarung die 3-Monats-Frist bzw. 70-Tage-Frist überschreiten wird. Ab diesem Zeitpunkt (nicht rückwirkend) tritt dann die Sozialversicherungspflicht ein. Maßgebend ist grundsätzlich das Kale...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 4.4 Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet

Zum einen darf die jeweilige Beschäftigung nicht mehr als 3 Monate und zum anderen dürfen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet nicht mehr als 70 Arbeitstage betragen. Eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung ist auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Die befristete Beschäftigung ist s...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Kurzfristige Beschäftigungen gibt es zum einen als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht[1] und zum anderen als pauschal versteu...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 7 Planung des Arbeitseinsatzes von Teilzeitkräften

Unternehmer müssen so planen, dass sie alle anfallenden Arbeiten zeitgerecht erledigen können. Sinnvoll ist es, wenn der Unternehmer seine eigene Arbeitszeit möglichst optimal (gewinnbringend) einsetzt. Bei steigendem Arbeitsvolumen muss er Arbeiten auf andere Personen übertragen. In dieser Situation geht es darum, eine möglichst kostengünstige Lösung zu finden. Sobald der Un...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 4.3 Was Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schon klären sollten

Unternehmer sollten unliebsame Überraschungen vermeiden und zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses (z. B. mithilfe des folgenden Formulars) prüfen, ob tatsächlich eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt.mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.2 Maximale Dauer: 18 zusammenhängende Arbeitstage

Die kurzfristige Beschäftigung darf sich nicht über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage, Samstage und unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden bei der Berechnung nicht einbezogen. Praxis-Beispiel Mehrfache kurzfristige Beschäftigung desselben Arbeitnehmers Die Aushilfstätigkeit beginnt am Dienstag, dem 1.4. Sie kann bis zu...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.1 Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers

Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. D. h., die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt. Praxis-B...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestlohnerhöhungen Steuerliche Voraussetzungenmehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 6 Lohnsteuerabrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen oder pauschal

6.1 Lohnsteuerberechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Besch...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung: Richtig einstufen, abrechnen und buchen

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Sozialrechtliche Voraussetzungen Mindestlohnerhöhungen Steuerliche Voraussetzungen 1 So kontieren Sie richtig! So kontieren Sie richtig! Kurzfri...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 5 Voraussetzungen, unter denen die Lohnsteuer pauschal ermittelt werden kann

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 40 a Abs. 1 EStG hat der Unternehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen seines Arbeitnehmers abrechnen oder pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (die pauschale Besteuerung mit 2 % oder 20 % gilt nur für Minijobs im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder §...mehr

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Kurzfristige Beschäftigung:... / 6.3 Lohnsteuerpauschalierung: So wird richtig gerechnet

Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vor, kann der Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuert werden. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer an. Praxis-Beispiel Abrechnung mit pauschaler Lohnsteuer In der Zeit vom 1.2. bis 24.2.2024 hat der Unternehmer eine Aushilfe beschäftigt, die für diesen Zeitraum einen Arbe...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 6.1 Lohnsteuerberechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen

Der Unternehmer muss die Lohnsteuer nicht pauschal berechnen. Er kann die Lohnsteuer auch freiwillig nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ermitteln, die der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abrufen kann. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vor, muss der Unternehmer die Lohnsteuer nach den ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.3 Verdienstgrenze: Welche Werte nicht überschritten werden dürfen

5.3.1 Verdienstgrenze pro Arbeitstag 150 EUR Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist g...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.3.1 Verdienstgrenze pro Arbeitstag 150 EUR

Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 150 EUR sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2023 von 120 EUR auf 150 EUR angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch S...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kurzfristige Beschäftigung:... / 5.3.2 Verdienstgrenze maximal 19 EUR

Der Stundenlohn muss 2025 mind. 12,82 EUR betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 19 EUR sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 19-EUR-Grenze nicht einbezogen. Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde m...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.1 Motivlage

Rz. 3 Ausgangsüberlegung für das Qualifizierungschancengesetz zum 1.1.2019 waren die neuen Herausforderungen, vor die der digitale und demografische Strukturwandel das (erfolgreiche) deutsche Wirtschafts- und Sozialmodell stellt. Einerseits kann der höchste Beschäftigungsstand seit der Wiedervereinigung, andererseits eine anhaltend hohe Nachfrage insbesondere nach qualifizie...mehr

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Duale Studiengänge / 1 Duale Studiengänge, Abgrenzung vornehmen

Um den Anforderungen der Wirtschaft an einen qualifizierten Berufsnachwuchs gerecht zu werden, sind an Hochschulen Studiengänge eingerichtet worden, die der praktischen Ausbildung in Betrieben einen größeren Umfang einräumen. Duale Studiengänge werden in der Regel von Hochschulen in Kooperation mit Betrieben (Kooperationsbetrieb) angeboten. Arbeitsrechtlich und sozialversiche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 31 Muster, Checklisten, F... / I. Checkliste: Kurzfristige Beschäftigung

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / D. Kurzfristige Beschäftigung

I. Checkliste: Kurzfristige Beschäftigung Rz. 12mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / II. Kurzfristige Beschäftigungen (Zeitgeringfügigkeit)

1. Allgemeines zur Zeitgeringfügigkeit Rz. 44 Die zweite Tatbestandsvariante der geringfügigen Beschäftigung ist neben der vorstehend erörterten Entgeltgeringfügigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) die kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit). Diese folgt grundlegend anderen Prinzipien als die entgeltgeringfügige Beschäftig...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / II. Muster: Vertrag über kurzfristige Beschäftigung (befristeter Arbeitsvertrag)

Rz. 13 Zwischen der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift) – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit, Befristung (1) Der/Di...mehr

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§ 31 Muster, Checklisten, F... / III. Muster: Vertrag über kurzfristige Beschäftigung in einem privaten Haushalt (befristeter Arbeitsvertrag)

Rz. 16 Arbeitsvertrag Zwischen _________________________ – im Weiteren: Arbeitgeberin – und Herrn/Frau _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift) – im Weiteren: der/die Mitarbeiter/in– wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen: § 1 Anstellung, Probezeit, Befristung (1) Der/Die Mitarbeiter/in wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigte/r für die Tä...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / a) Nach dem Status

Rz. 55 Nach dem Status wird Berufsmäßigkeit ohne Weiteres unterstellt (und Zeitgeringfügigkeit also unmöglich), wenn eine Beschäftigung während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt wird, oder wenn der Beschäftigte gleichzeitig für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist, wobei ...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 2. Zeitobergrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen

Rz. 47 Die auf den ersten Blick nicht recht zueinander passenden, verschiedenen zeitlichen Obergrenzen von entweder drei Monaten oder siebzig Arbeitstagen sind tatsächlich zwei verschiedene Fallvarianten. Die zuständigen Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit Billigung der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum lange Zeit die Drei-Monats-Grenze nur dann angewa...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 1. Allgemeines zur Zeitgeringfügigkeit

Rz. 44 Die zweite Tatbestandsvariante der geringfügigen Beschäftigung ist neben der vorstehend erörterten Entgeltgeringfügigkeit (geringfügig entlohnte Beschäftigung) die kurzfristige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Zeitgeringfügigkeit). Diese folgt grundlegend anderen Prinzipien als die entgeltgeringfügige Beschäftigung und hat auch andere Rechtsfolgen. ...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / b) Nach dem Erwerbsverhalten, insb. Rahmenvereinbarungen

Rz. 58 Soweit auf das Erwerbsverhalten des Beschäftigten abgestellt wird, setzt die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung zunächst einmal voraus, dass die Beschäftigung für die jeweilige Person von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Berufsmäßigkeit wird mit anderen Worten angenommen, wenn die entsprechende Beschäftigung dem Lebensunterhalt überwiegend od...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / II. Beschränkte Pauschalierungsmöglichkeit bei Zeitgeringfügigkeit

Rz. 103 Die Möglichkeiten zur Berechnung und Abführung einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 2 % oder 20 % (bzw. 5 %) nach § 40a Abs. 2, 2a und 3 EStG bestehen für kurzfristige Beschäftigungen nicht. Rz. 104 Allenfalls kommt eine steuerliche Vereinfachung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % in Betracht, § 40a Abs. 1 EStG. Doch obwohl § 40a Abs. 1 EStG wie § 8 Abs. 1 Nr....mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 6. Zusammenrechnung mit anderen Arbeitseinkommen

Rz. 26 Abgesehen von der fehlenden oder fehlerhaften Kontrolle der für die Geringfügigkeit begrenzten Arbeitszeit dürfte es in der Praxis zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung und Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze am häufigsten im Zusammenhang mit mehreren (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen kommen. Da mehrere rechtlich voneinander getrennte Arbeits- oder...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 3. (Keine) Berufsmäßigkeit

Rz. 54 Eine kurzzeitige Beschäftigung kann nur dann das Privileg der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV genießen, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt oder wenn das monatliche Entgelt 450 EUR nicht übersteigt. Dies zu klären ist erfahrungsgemäß die bei weitem schwierigste Aufgabe im Rahmen der Gestaltung einer zeitgeringfügigen Beschäftigung; die nachfolgend skizziert...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / I. Weitgehende Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

Rz. 73 Auch wenn sich die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung von denjenigen zur kurzfristigen Beschäftigung unterscheiden, bestehen doch auch Gemeinsamkeiten. Am wichtigsten ist die Feststellung, dass der Beschäftigte in beiden Fallvarianten der geringfügigen Beschäftigung mit wenigen Ausnahmen im Grundsatz keinen Versicherungs...mehr

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§ 4 Arbeitszeit und deren F... / II. Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 12 § 2 Abs. 2 TzBfG stellt (deklaratorisch) klar, dass auch geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigt sind. Nicht hieraus kann und soll geschlossen werden, dass kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht auch teilzeitbeschäftigt sein können. Dies ist lediglich im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftig...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / 5. Prognose zur Ermittlung des relevanten Arbeitseinkommens

Rz. 21 Ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird oder nicht, ist aufgrund einer Prognose zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit abzuschätzen.[10] Verändern sich die Umstände, so ist die Schätzung jederzeit neu durchzuführen. Rz. 22 Ergibt die Prognose, dass die Arbeitszeit – und damit auch das Arbeitsentgelt – unvorhersehbar schwanken werden, dass im Kalenderjahr aber i...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / III. Steuerrechtliche Beratung

Rz. 126 Gerade der Rechtsanwalt eines Arbeitgebers sollte darauf hinweisen, dass § 40a Abs. 2 EStG mit der Erhebung der Pauschsteuer i.H.v. 2 % nur eine Kann-Vorschrift enthält. Abgesehen davon, dass die Option in manchen Fällen gar nicht besteht, sondern allenfalls mit 5 % oder 20 %, bei Zeitgeringfügigkeit mit 25 % pauschaliert werden kann (dazu oben Rdn 99 ff.), bleibt de...mehr

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§ 28 Geringfügige Beschäfti... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die geringfügige Beschäftigung ist ein spätestens seit der Diskussion um die sog. Hartz-Gesetzgebung kurz nach der Jahrtausendwende beschäftigungs- und sozialpolitisch umstrittenes Thema, das eine erhebliche und politisch letztlich gewollte Bedeutung im allgemeinen deutschen Arbeitsmarkt hat. Der zeitweilig verbreiteten Praxis, Aushilfen mehr oder weniger unabhängig vo...mehr

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§ 5 Urlaub / A. Allgemeines

Rz. 1 Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte haben, genauso wie Vollzeitbeschäftigte, einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der nicht nach Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung unterscheidet, sondern an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft. Es bedarf insoweit keines Rückgriffs auf das Dis...mehr

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§ 2 Gleichbehandlungsgebot,... / A. Gesetzliche Grundlagen und Inhalt

Rz. 1 Teilzeitarbeit und deren rechtliche Gleichbehandlung ist erst seit etwa den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Blick des Gesetzgebers gerückt. Ein Meilenstein war zweifellos das Inkrafttreten des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1995 (BeschFG), das erstmals den Grundsatz der "Gleichbehandlung der Teilzeit" normierte. Eine Einbeziehung der unter sozialvers...mehr