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Corona-Pandemie: Sozialversicherungsrechtliche Regelunge ... / 4.2 Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021

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Eine kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt. Bei den angegebenen Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (von mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen) kommt es bei der Bestimmung der Zeitgrenzen nicht mehr an.

In der Zeit vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 galten hiervon abweichende Regelungen bezüglich der zu berücksichtigenden Zeitgrenzen. Diese wirkten ab dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1.6.2021. Eine kurzfristige Beschäftigung lag dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt war.

Anzuwenden war jeweils die Zeitgrenze, die zum Zeitpunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung – bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder Änderung der Verhältnisse – galt. Vorbeschäftigungszeiten waren immer zu berücksichtigen.

Eine Beschäftigung war nicht kurzfristig, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wurde und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überstieg. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit wurden ab dem Inkrafttreten der Übergangsregelung bis zum 31.10.2021 ebenfalls die geänderten Zeitgrenzen zugrunde gelegt.

Besonderheiten ergaben sich bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hatten und im Übergangszeitraum endeten oder im Übergangszeitraum begonnen hatten und nach dem 31.10.2021 endeten.

Nachfolgend aufgeführt sind einzelne Fallkonstellationen.

Beschäftigungsbeginn vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung

Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begann und...

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