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Aushilfen / 2.3 Berufsmäßigkeit

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Besteht wegen der Kurzfristigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit, ist diese ausgeschlossen, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2026 603 EUR) übersteigt. Berufsmäßigkeit ist also nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von 603 EUR nicht überschreitet. Die Arbeitsentgeltgrenze von 603 EUR ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Monats besteht.[1]

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit bedeutet in der Praxis, dass innerhalb des Jahreszeitraums nicht nur alle kurzfristigen Beschäftigungen, sondern alle Beschäftigungen, in denen das Arbeitsentgelt 603 EUR monatlich überschritt, addiert werden. Bei einem Überschreiten einer der Zeitgrenzen besteht Sozialversicherungspflicht. Berufsmäßigkeit kann aber auch bestehen, wenn die Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen ist, wenn das Arbeitsentgelt 603 EUR monatlich übersteigt. Sie ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Arbeitnehmers zu beantworten. Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein.

Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als sozialversicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:

  • Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitssuchend gemeldet sind
  • Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit bef...

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