Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aushilfen / 2.3 Berufsmäßigkeit

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Besteht wegen der Kurzfristigkeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit, ist diese ausgeschlossen, wenn die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2025 556 EUR) übersteigt. Berufsmäßigkeit ist also nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze von 556 EUR nicht überschreitet. Die Arbeitsentgeltgrenze von 556 EUR ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Monats besteht.[1]

Die Prüfung der Berufsmäßigkeit bedeutet in der Praxis, dass innerhalb des Jahreszeitraums nicht nur alle kurzfristigen Beschäftigungen, sondern alle Beschäftigungen, in denen das Arbeitsentgelt 556 EUR monatlich überschritt, addiert werden. Bei einem Überschreiten einer der Zeitgrenzen besteht Sozialversicherungspflicht. Berufsmäßigkeit kann aber auch bestehen, wenn die Zeitgrenzen nicht überschritten werden. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen ist, wenn das Arbeitsentgelt 556 EUR monatlich übersteigt. Sie ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Arbeitnehmers zu beantworten. Berufsmäßigkeit kann sich beispielsweise aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein.

Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als sozialversicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:

  • Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitssuchend gemeldet sind
  • Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
  • Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
  • Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
  • Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst

Schulabgänger, die nach dem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, gelten nicht als berufsmäßig.

Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung, neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen. Für neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „WELTWÄRTS“ oder dem „Incoming-Freiwilligendienst“) ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen ist ebenfalls regelmäßig anzunehmen, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Schüler allgemeinbildender Schulen sind nur unter den beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme besteht in der Arbeitslosenversicherung: Selbst wenn die beschriebenen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht vorliegen, sind Schüler in jedem Fall arbeitslosenversicherungsfrei.

Studenten, die als Aushilfe beschäftigt werden, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ebenfalls sozialversicherungsfrei.

 
Hinweis

Geringfügigkeit vor Werkstudentenstatus

Werden Studenten beschäftigt, gelten nicht unbedingt die besonderen Regelungen (Werkstudentenregelungen) für Studenten. Vielmehr ist bei jeder Beschäftigung vorrangig zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung erfüllt.

Erfüllt die Beschäftigung nicht die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung, kann Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch dann bestehen, wenn die Beschäftigung auf die Semesterferien begrenzt ist (weitere Informationen sind dem Stichwort "Studenten, Schüler , 97") zu entnehmen.

[1] BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 10/15 R.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.799
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.019
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    994
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    875
  • Überstunden/Mehrarbeit
    698
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    560
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    518
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    484
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    477
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    471
  • Jubiläumsgeld
    432
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    404
  • Sonderurlaub
    396
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    386
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    368
  • Beschäftigungszeit
    366
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    335
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 18 Beschäftigte in der Tätigkeit von Leiterinnen von Kindertagesstätten
    330
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    311
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    302
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Überbrückungsbeschäftigung: Beschäftigungen zwischen Schule und Studium richtig beurteilen
Aushilfe Teilzeit Kaffee Bar
Bild: Pexels/Tim Douglas

Viele Abiturienten suchen derzeit Praktika für ein zukünftiges Studium oder Aushilfsjobs nach den Prüfungen, etwa zur Finanzierung einer Reise. Für die versicherungsrechtliche Einstufung ist entscheidend, um welche Art des Praktikums es sich handelt beziehungsweise was nach der Reise geplant ist.


Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung Öffentliche Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Von der Analyse der Ausgangssituation über die Begleitung des Veränderungsprozesses bis hin zur gelungenen Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bietet dieses Buch konkrete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Mit Best-Practice-Beispielen und Erfahrungsberichten erfolgreicher Projekte.


Geringfügigkeits-Richtlinie... / 2.3.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit
Geringfügigkeits-Richtlinie... / 2.3.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren