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Aushilfen / 3.2 Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 EStG)

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist stets steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Der Pauschsteuersatz beträgt nach § 40a Abs. 1 EStG in diesen Fällen 25 %.

Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts unterscheiden sich grundlegend von den sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungskriterien für eine versicherungsfreie Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nur gelegentlich, also nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübt wird. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn es tatsächlich zu einer wiederholten Beschäftigung des Arbeitnehmers kommt. Entscheidend ist hierbei, dass die erneute Tätigkeit nicht von vornherein vereinbart war. In diesen Fällen ist es unerheblich, wie oft die Aushilfskraft tatsächlich im Kalenderjahr tätig wird. Demgegenüber wäre aber bei einem Rahmenarbeitsvertrag von einer bestehenden Wiederholungsabsicht auszugehen; die sozialversicherungspflichtige Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses spielt hierfür keine Rolle. Darüber hinaus darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wäre zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich gewesen. Trotz der Anhebung des Mindestlohns auf 9,19 EUR/Stunde ab 1.1.2019 zeichnet sich bislang keine Anhebung dieser Tagesarbeitslohngrenze ab. Die...

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