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Aushilfen / 2.1 Befristung

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; dazu gehören z. B. auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt (vgl. Urteil des BSG v. 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R –, USK 2020-57) oder Bereitschaftsdienst geleistet wird.

 
Hinweis

Die Bundesagentur für Arbeit kann Ausländerinnen und Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zur Ausübung einer befristeten Beschäftigung erteilen,[1] Möglicherweise erfüllen diese Beschäftigungen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen allerdings eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.[2]

Bei den Zeitgrenzen (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) handelt es sich um gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Arbeitgeber können also wählen, welcher Zeitraum für ihn günstiger ist.[3] Deshalb sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, die an 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahres zwar auf mehr als 3 Monate begrenzt ist, aber an weniger als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

 
Wichtig

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Wiederholen sich die Arbeitseinsätze über mehrere Jahre, wird die Beschäftigung nur dann als gelegentlich angesehen, wenn

  • die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft
  • unvorhersehbar zu unterschiedlichen Anlässen und
  • ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen und
  • der Arbeitgeber nicht strukturell auf d...

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