Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
Bei der Prüfung der Versicherungsfreiheit kommt es nicht nur auf die aktuelle Beschäftigung an. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen (Anmeldungen sind jeweils mit dem Personengruppenschlüssel 110 erfolgt) sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
Arbeitgeber erhalten bei einer Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten (PGR 110) eine Information der Minijob-Zentrale darüber, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung erfolgt auf elektronischem Weg in Form eines Datensatzes.
Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. In diesen Fällen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, d. h., beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Ist die Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschre...