Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenversicherung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 428 wird der folgende § 429 eingefügt: § 429 Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag 1Anträge nach § 35a Abs. 1d Satz 1 in der bis zum . . . [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel . . . dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zu diesem Datum entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. 2Benen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet s...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 2 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Qualität u...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 221 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Abs. 4 Satz 1 Haushaltsgesetzes 2023, § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Mrd. EUR sind abweichend von § 13 Abs. 4 Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Abs. 4 und 5 Haushaltsgesetzes 2026 in jährl...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

SGB V § 87b Abs. 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; im Vertei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitzende und deren oder...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 3Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. 4Für nach § 10 versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b erhoben. Inkrafttreten: 1.1.2028. Begründung: Folgeänderung zur neu eingeführten Erhebung eines Beitragszuschl...mehr

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§ 223 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) 1Die Beitragsbemessungs...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 45 Abs. 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt: 3Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 85 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderungen bezüglich der Verminderung des Krankengeldes auf 65 % bzw. 85 % wurden im Gesetzentwurf nicht übernommen. Im Referentenentwurf richtete sich die Höhe des Krankengeldes nach dem fiktiven Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wobei die Berechnungsvorschriften des § 47b entsprechend galten. Im Gesetzentwurf wird die Leistung stattdessen als Prozen...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Begründung enthält drei bedeutende Ergänzungen: Klarstellung zur Berechnungsmethodik, neuer Absatz zur Haushaltsplanung auf Basis der vorvergangenen Jahresrechnung sowie neue Ausnahme für Aufwendungen im Zusammenhang mit Online-Sozialversicherungswahlen. Der zum 22.1.2026 aufgehobene § 4 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) 1Die Verwaltungsausgaben ei...mehr

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§ 91 Abs. 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 14Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a Satz 1, 2 und 4 SGB IV gilt entsprechend. 15Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. 16Zu Beginn einer neuen Amtszei...mehr

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§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 1Das Krankengeld beträgt 65 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 85 % bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. I...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Streichung des Wortes "durchschnittliche"" vor "Mitgliederzahl" ist inhaltlich relevant: Im Referentenentwurf war die durchschnittliche Mitgliederzahl des Haushaltsjahres die Berechnungsgrundlage, im Gesetzentwurf wird schlicht auf die "Mitgliederzahl" abgestellt. Dies kann in der praktischen Anwendung zu einem abweichenden Berechnungsergebnis führen. § 4a Abs. 3 ...mehr

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§ 232a Abs. 1 Nr. 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag unter Anwendung des a...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 410 SGB V – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund

Referentenentwurf § 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt: § 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 49 Abs. 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 und 2 ersetzt: soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, solange Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen, Inkrafttreten: 1.1.2027. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wi...mehr

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Nach § 8 Abs. 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: (5a) Die Berechnung der in § 17b Abs. 2a KHG genannten Kurzzeitfallpauschalen ist ausgeschlossen, wenn die Leistung in dem Katalog nach § 115b Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten ist. Näheres regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Einführ...mehr

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§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 7 oder 8, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: In Folge der Einfügung einer weiteren Jahresarbeitsentgeltgrenze in § 6 Abs. 8 ist auch für die hiervon umfassten Personen ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht vorzusehen, ...mehr

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§ 92a Abs. 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 7Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. 8Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Änderungen dienen der Vereinfachung des Förderverfahrens im Bereich der neuen Versorgungsformen. In der bisherigen Praxis erfolgt die Förderung neuer Versorgungsf...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Begründung: Die Vereinbarung von Anforderungen an die Verordnungen von Arzneimitteln mit Zusatznutzen und die entsprechende Berücksichtigung bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen haben in der praktischen Umsetzung wenig Auswirkung. Die Regelung wird daher gestrichen. Stattdessen sind rabattierte patentgeschützte Arzneimittel von Krankenkassen oder ihren Verbänden nach § 130e –...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 55 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 10 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Regelungen in Satz 2 und 3 des Referentenentwurfs zur Rückführung nicht bewilligter oder nicht abgerufener Mittel an den Gesundheitsfonds (einschließlich der einmaligen Rückführung ab 2027) entfallen im Gesetzentwurf Text vollständig. § 271 Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Abs. 3 und 4 werden dem Inn...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: § 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge nach § 130a Abs. 8...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Im Gesetzentwurf gibt eine inhaltlich relevante Änderung. Der Satz 7 des Referentenentwurfs beschrieb die Anpassung der Zuzahlungsbeträge lediglich allgemein als jährliche Anpassung "in Höhe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 (Grundlohnrate)". Der Gesetzentwurf präzisiert dies deutlich: Zum einen wird nun explizit formuliert, dass sich die Beträ...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c, Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44c, die vorsieht, dass die an der vertragsärztlichen Versorgu...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 120 Abs. 1 wird die Angabe "§ 27b Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe "§ 27b Absatz 4 Nummer 4" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 27b. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "§ 71 Abs. ...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: In Satz 1 Halbsatz 2 ist die Wahrung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 verpflichtend geregelt. Satz 2 enthielt hierzu bislang dahingehend eine Konkretisierung, dass gegen den G...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 282 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) 1Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. 2Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 346 Abs. 3, 4 und 5 werden gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: § 346 Abs. 3 regelt bislang eine gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung bei der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte. Diese ist mit dem Wechsel vom früheren Opt-In- hin zum nun geltenden Opt-Out-System nicht mehr erforderlich. Die gesonderte verpflichtende Unterstützungsleistung be...mehr

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§ 115f Abs. 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Abs. 2 KHEntgG für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Millio...mehr

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§ 125 Abs. 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Es gilt § 71 Abs. 1 bis 3. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Als Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV gilt § 71 künftig auch im Heilmittelbereich, so für die Verträge nach §§ 125, 125a. Bei ihren Vergütungsvereinbarungen haben die Vertragspartner vorrangig vor den in § 125 A...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 410 wird durch den folgenden § 410 ersetzt: § 410Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorsta...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 73 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 13 KVLG 1989 – Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige

§ 13 Abs. 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) § 44 Abs. 1 SGB V, § 44a Satz 1 SGB V, die §§ 44d und 46 Satz 1 bis 3 SGB V, § 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V, § 48 Abs. 3 SGB V und die §§ 49 bis 51 SGB V gelten entsprechend. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 44d SGB V. Der Anspruch auf Teilkran...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt au...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 34 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge des Ausschlusses von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln von der Erstattungsfähigkeit. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folg...mehr

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In § 134a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ",den Grundsatz der Beitragsstabilität" gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die bisherige Regelung, dass die Vertragspartner nach § 134a den Grundsatz der Beitragsstabilität lediglich zu berücksichtigen haben, wird gestrichen. Nach § 134a Abs. 1 wird nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 3...mehr

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Hinweis In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde der Begriff "Grundlohnrate" durch "durchschnittliche Veränderungsrate" ersetzt. Dies stellt eine inhaltliche Präzisierung dar, da die beiden Begriffe unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für den zulässigen Vergütungsanstieg beschreiben. § 79 Abs. 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) 1Für den Vorstand gilt § 35a Ab...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe "Anwendung", durch die Angabe "Anwendung" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. § 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Streichung von Absatz ...mehr

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Nach § 428 wird der folgende § 429 eingefügt: § 429 Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag 1Anträge nach § 35a Abs. 1d Satz 1 in der bis zum . . . [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zum . . . [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen...mehr

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Hinweis Der Gesetzentwurf enthält erhebliche inhaltliche Erweiterungen gegenüber dem Referentenentwurf: Der Gesetzentwurf führt eine neue Regelung ein, nach der bestimmte Versicherte den Krankengeldanspruch ohne Wartezeit erwerben können – nämlich dann, wenn sie erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründen oder unmittelbar zuvor bereits einen Krankengeldanspruch hatten ...mehr

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Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 217b Abs. 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) 1Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. 3Der Vorstand sowie aus s...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 85 Abs. 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt: (2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz ist gilt § 71 Abs. 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, § 26 Abs. 1 Satz 5, § 87 Abs. 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Ver...mehr

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Hinweis Die Absenkung des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. EUR wurde im Gesetzentwurf aufgenommen. Nach § 221 Abs. 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschuss des Bundes ab dem Jahr 2027 jährlich 12,5 Mrd. EUR. Begründung: Der jährliche Zuschuss des Bundes an den Gesundheitsfonds wird ab dem Jahr 2027 um 2 Mrd. EUR abgesenkt....mehr

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SGB V § 87b Abs. 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; im Vertei...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 2 Abs. 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) 1Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. 2Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten S...mehr

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§ 223 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (4) 1Die Beitragsbemessungs...mehr