Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des GRG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB V eingefügt und seitdem mehrfach und umfangreich geändert, zuletzt in Abs. 5 durch Art. 6 Nr. 1 des Medizinforschungsgesetzes v. 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 324) mit Wirkung zum 1.1.2025.
Rz. 2
Die Regelung in § 35 gehörte ursprünglich zu den umstrittensten der Reformgesetze. Die Abs. 1 bis 3 regeln die Möglichkeit der bundesweiten Festsetzung von Festbeträgen. Die bei der Festsetzung zu berücksichtigenden Kriterien, die indessen oft nicht mehr als allgemeine Programmsätze sind, finden sich in Abs. 1 und Abs. 5 der Vorschrift.
Rz. 3
Die Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. insbesondere die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 31, BT-Drs. 11/2237 S. 173) gingen davon aus, dass durch die Festsetzung solcher Festbeträge ein Anreiz für Versicherte geschaffen wird, preisgünstige Arznei- und Verbandmittel in Anspruch zu nehmen. Die Festbeträge sollen allerdings so bestimmt werden, dass eine in der Qualität gesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie des Versicherten für das von ihm benötigte Arzneimittel gewährleistet ist, er sich also lediglich zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln für das preisgünstigste entscheiden soll. Dadurch, dass die Versicherten auf diese Weise selbst unmittelbar zum Nachfrager auf dem Markt werden, soll der Preiswettbewerb zwischen den konkurrierenden Arzneimittelherstellern verstärkt und diese veranlasst werden, überhöhte Preise abzusenken, um ihre Marktposition zu behaupten. Die Berücksichtigung nicht nur der Preisgünstigkeit, sondern auch der Qualität der miteinander konkurrierenden Produkte bei der Festsetzung der Festbeträge soll sicherstellen, dass der Versicherte ohne zusätzliche Kostenbelastung qualit...