Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenversicherung

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 3 BPflV – Vereinbarung eines Gesamtbetrags

Referentenentwurf § 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung a...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt: Begründung zu §§ 44c und 44d: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Beschäftigten in Deutschland befinden sich seit mehreren Jahren auf einem anhaltend hohen Niveau. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die durchschnittliche Zahl der krankheitsbeding...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. In § 175 Abs. 3a Satz 6 wird die Angabe "der geschlossenen Krankenkasse" durch die Angabe "die geschlossene Krankenkasse" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung enthält einer redaktionelle Korrektur. § 175 Abs. 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Die Kranken...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 5 BPflV – Vereinbarung von Zu- und Abschlägen

Referentenentwurf § 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentati...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 4" die Angabe "zu vereinbaren ist" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 20 SGB IV – Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

Referentenentwurf § 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und des in § 168 Abs. 1 Nr, 1b SGB VI festgelegt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6 KHEntgG – Vereinbarung sonstiger Entgelte

Referentenentwurf In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des § 9 Abs. 1b ermittelte Veränderungswert" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs....mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

[Der durch das GKV-FQWG zum 1.1.2015 aufgehobene] § 242b wird durch den folgenden § 242b ersetzt: 1Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern, von denen die Versicherung eines Ehegatten oder eines Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 3,5 %. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Leb...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 92 Abs. 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: 3Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschließt bis zum 31.12.2...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 15 BPflV – Laufzeit

Referentenentwurf In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 4" die Angabe "zu vereinbaren ist" eingefügt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz. Gesetzentwurf In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird nach der Angab...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 92b Abs. 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Abs. 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des Beschlussgremi...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 23 RSAV – Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Referentenentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V. Gesetzentwurf § 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetzes

§ 5 KHEntgG – Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen Referentenentwurf § 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA i...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 6c KHEntgG – Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

Referentenentwurf In § 6c Abs. 2 wird die Angabe "und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens ist ein Anstieg der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten jeweils bis zur Höhe des nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswerts z...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe", die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 7"“ durch die Angabe "und die Unterlagen nach § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 9 Abs. 1 Nr. 7.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 106b Abs. 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: 5In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen Verordnungsquoten für solche Arzneimittel enthalten sein, für die Rabattverträge nach § 130e Abs. 1 Satz 1 abgeschlossen werden können, bezogen auf die festgelegten Gruppen im Therapiegebiet. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Neuregelungen d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 23 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V.mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / § 9 KHEntgG – Vereinbarung auf Bundesebene

Referentenentwurf § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach d...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 51 Abs. 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: (1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. 2Haben diese Versicher...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 17a Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b KHEntgG, mit der keine inhaltliche Änderung verbunden ist: Auch zukünftig wird die Entwicklung des Ausbildungsbudg...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wir...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: § 36 Festbeträge für Hilfsmittel (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge festgesetzt werden können. 2Dabei sollen unter Berücksichtigu...mehr

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§ 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und des in § 168 Abs. 1 Nr, 1b SGB VI festgelegten Prozentsatzes er...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Zusammenfassung

Überblick Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 16.4.2026 den Referentenentwurf und am 29.4.2026 den Gesetzentwurf des Kabinetts zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz vorgelegt. Dieses Gesetz greift an zentralen Stellschrauben des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts und bringt Änderungen, die Versicherte, Familienversicherte und Leistungserbringer gleichermaß...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

§ 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung des § 9 Abs. 1b ermittelte Veränderungswert" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b. Es wird vorges...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der Veränderungswert, de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

§ 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt: § 27b Zweitmeinung (1) 1Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 27 Abs. 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) Für die Ermittlung der für das Jahr 2025 aufzubringenden Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds gilt § 23 in der bis zum . . . [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 92a Abs. 4 SGB V un...mehr

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Nach § 17c Abs. 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen der Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wir...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: § 36 Festbeträge für Hilfsmittel (1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge f...mehr

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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen und Kosten, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2," ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 20 Abs. 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 2Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V und des...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 1" durch die Angabe "für das jeweilige Kalenderjahr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1b ermittelte Veränderungswert" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 9 Abs. 1b. Es wird vorgesehen, dass die Rate für den A...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt: § 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum 31.10. für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15.2.2027 für das Jahr 2027, mit Wirku...mehr

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§ 5 Abs. 6 wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begründung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext findet als Teil der regelhaften Dokumentation statt. Die Leist...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Keine inhaltlichen Änderungen zum Referentenentwurf. § 5 Abs. 3g wird gestrichen. Inkrafttreten: 1.1.2027. Begündung: Die Zuschläge für die Erstbefüllung der ePA sollen ab 2027 entfallen. Die entsprechenden Regelungen zu Zuschlägen für die Erstbefüllung der ePA im Krankenhausbereich sind daher zu streichen. Die weitere regelhafte Befüllung der ePA im Behandlungskontext fi...mehr

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§ 9 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Vorgabe zur Vereinbarung eines gesonderten Veränderungswerts für die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ist nicht mehr erforderlich und wird daher gestrichen. Zukünftig gilt für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser auch der Veränderungswert, de...mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Nach § 8 Abs. 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: (5a) 1Die Berechnung der Kurzzeitpauschalen i.S.d. § 17b Abs. 2a KHG ist ausgeschlossen, wenn die Leistung in dem Katalog nach § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V enthalten ist. 2Näheres regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Mit der Einführu...mehr

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In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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§ 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig verein...mehr

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Nach § 6a Abs. 2 Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt: 13Die Sätze 1 bis 5, 9, 10 und 12 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Die Regelung sieht vor, dass die Vorgaben des Absatzes 2 letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden...mehr

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In § 6c Abs. 2 wird die Angabe "und bei der erstmaligen Vereinbarung des Gesamtvolumens vollständig zu berücksichtigen; bei den folgenden Vereinbarungen des Gesamtvolumens ist ein Anstieg der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vereinbarten Pflegepersonalkosten jeweils bis zur Höhe des nach § 9 Abs. 1b Satz 2 oder 3 vereinbarten Veränderungswerts zu berücksichtigen" ...mehr

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§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge; bis zum 30.6.2027 prüfen sie, inwieweit eine Erweiterung der Regelungen zur Fallzusammenführung wirtschaftlich geboten und medizinisch vertretbar ist, Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des G...mehr

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§ 10 Abs. 1 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 7Eine Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen, die aus § 17b Abs. 4 KHG i.V.m. § 6a, aus § 17b Abs. 4b KHG i.V.m. § 6b, aus § 6c oder aus § 115f SGB V sowie aus § 17b Abs. 2a KHG entsteht, ist im Erlösvolumen entsprechend verändernd zu berücksichtigen, so dass hieraus keine Veränderung des zu vereinba...mehr

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In § 17b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe "Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt. Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes. Begründung: Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auch die Vorgaben zu den Kurzzeitfallpauschalen im neuen Absatz 2a bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpa...mehr

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§ 3 Abs. 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 5Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1b KHEntgG veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände nach Satz 4 Nr. 5 oder 7 dies erfordern oder im Rahmen einer Anpassungsvereinbarung nach Satz 6 eine entsprechende Überschreitung als notwendig vereinbart wurde; ei...mehr