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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.18.3 Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung

Manuel Ehret
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Arbeitgeberzuschüsse

Ist ein Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder Mitglied einer privaten Krankenkasse, erhält er ggf. einen steuerfreien Arbeitgeberbeitragszuschuss. Diese Zuschüsse müssen in die Nummern 24a und 24b der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die steuerfreien Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale oder private Pflegeversicherung) eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Nummer 24c).

 
Achtung

Bescheinigung bei Kurzarbeit

Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld sind in den Nummern 24a, 24b und 24c die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu bescheinigen.

Bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind die Arbeitgeberzuschüsse unabhängig davon zu bescheinigen, ob die Beiträge vom Arbeitgeber (Firmenzahler) oder vom freiwillig versicherten Arbeitnehmer selbst an die Krankenkasse (Selbstzahler) abgeführt werden.

 
Wichtig

Versicherung im Ausland

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind auch dann zu bescheinigen, wenn sie an ausländische Sozialversicherungsträger oder bei privater Versicherung an ausländische Versicherungsunternehmen erbracht wurden. Globalbeiträge, die von ausländischen Sozialversicherungsträgern erhoben werden, sind aufzuteilen und mit dem entsprechenden prozentualen Anteil für Kranken- und Pflegeversicherung zu bescheinigen.[1] Nicht zu bescheinigen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.

Arbeitnehmerbeiträge

In den Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung sind die Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und zur inländischen sozialen ...

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