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Lohnsteuerbescheinigung / 1.3 Arbeitslohn und andere Arbeitgeberleistungen

Manuel Ehret
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Die Lohnsteuerbescheinigung enthält im Übrigen folgende Angaben:

  • Nummer 3: Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn (auch Entschädigungen und Abfindungen) einschließlich des Werts der Sachbezüge. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen.[1]

    Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung[2], sowie Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht in den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.

  • Nummern 4 – 7: Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vom Bruttoarbeitslohn (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), welche bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet werden.
  • Nummern 8: Im Bruttoarbeitslohn enthaltene Versorgungsbezüge. In den Nummern 29 – 32 sind die dazugehörigen Grundlagen für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge anzugeben.
  • Nummer 9: Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre. Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind in Nummer 3 und 9 einzutragen. Eine Eintragung für Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre in Nummer 8 ist nicht vorzunehmen. Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 bescheinigten Versorgungsbezügen unter Nummer 30 das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.
  • Nummer 10: Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z. B. Abfindung).
  • Nummern 11 – 14 (nur bis einschließlich 2024): Dabei handelt es sich um den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert wurde, z. B. Jubiläumszuwendungen, Entschädigung...

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