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Kurzarbeitergeld: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung / 3.1.1 Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts

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Bei der Ermittlung des fiktiven Entgelts bleiben sowohl beim Sollentgelt als auch beim Istentgelt Einmalzahlungen außer Betracht. Außerdem sind beim Sollentgelt Vergütungen für Mehrarbeit (Überstunden) nicht zu berücksichtigen. Als Istentgelt gilt das im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt, zzgl. aller ihm zustehenden Entgeltanteile. Dazu gehört auch die Vergütung für Arbeitstage, an denen Arbeitnehmer aus anderen Gründen von der Arbeit freigestellt werden. So erhöhen z. B. bezahlte Urlaubstage oder bezahlter Abbau eines Überstundenkontos das Istentgelt.

 
Hinweis

Rundung des Kurzarbeitergeldes betrifft nicht die Beitragsberechnung

Das Sollentgelt und das Istentgelt sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Dies gilt aber nicht für die Beitragsberechnung.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des fiktiven Entgelts, freiwillige Krankenversicherung

 
Sollstunden für Juli 2026 (ohne Mehrarbeitsstunden) 188
Tatsächlich geleistete Stunden (davon 5 Mehrarbeitsstunden) 90
Stundenlohn 46 EUR
Sollentgelt (46 EUR × 188 Std.) 8.648 EUR
Istentgelt (46 EUR × 90 Std.) 4.140 EUR
Begrenzung Sollentgelt auf Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 8.450 EUR
Ausfallentgelt (8.450 EUR – 4.140 EUR) 4.310 EUR
80 % des Ausfallentgelts (Bemessungsentgelt) 3.448 EUR
Ausgangswert insgesamt (4.140 EUR + 3.448 EUR) 7.588 EUR

Kann das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmt werden, ist auf das durchschnittliche in den letzten 3 abgerechneten Entgeltzahlungszeiträumen erzielte Entgelt abzustellen.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung steuerfreier Entgeltbestandteile

Sowohl für die Berechnung des Sollentgelts, als auch für die Berechnung des Istentgelts wird lediglich Arbeitsentgelt herangezogen, welches der Beit...

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