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Sommer, SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege / 2.13 Rechtsschutz

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 48

Die Gewährung von Leistungen nach § 37 setzt den Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse zur Bestellung einer geeigneten Pflegekraft voraus. Dabei ist der Kasse eine vertragsärztliche Bescheinigung (Verordnung) vorzulegen, die erkennen lässt, dass häusliche Krankenpflege die Leistung der Wahl ist.

Die ärztliche Bescheinigung muss Angaben über den Grund der häuslichen Krankenpflege sowie deren Art, Intensität und voraussichtliche Dauer enthalten. Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder einzelnen Leistung der häuslichen Krankenpflege und von daher nicht gesondert verordnungsfähig. Die vom Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragen. Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse den Vertragsarzt über die Gründe zu informieren.

 

Rz. 49

Die Entscheidung der Krankenkasse ist ein Verwaltungsakt, der ggf. mit den zulässigen Rechtsbehelfen (Widerspruch, ggf. sodann Klage) angegriffen werden muss. Für Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies gilt auch für Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungsträgern und die sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Diese fallen nach der Neufassung des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG grundsätzlich in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.

 

Rz. 50

Zur Frage einer Abrechnungsgenehmigung für häusliche Krankenpflege nach § 37 für einen von den Krankenkassen nicht zugelassenen Pflegedienst mit zunächst 2 angestellten Schwesternhelferinnen vorrangi...

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