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Minijobs, geringfügige Beschäftigung / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Minijobber ist gesetzlich krankenversichert

Carola Hausen
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Herr Huber beschäftigt seinen Ehegatten im Rahmen eines Minijobs. Er zahlt ihm ab dem 1.1.2025 einen monatlichen Arbeitslohn von 556 EUR. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Arbeitslohn des Ehegatten pro Monat ab 1.1.2025 556,00 EUR
pauschale Rentenversicherung 15 % = 83,40 EUR
pauschale Krankenversicherung 13 % = 72,28 EUR
einheitliche Pauschsteuer 2 % = 11,12 EUR
Umlage U 1 (1,1 %) 6,12 EUR
Umlage U 2 (0,22 %) 1,22 EUR
Insolvenzgeldumlage 0,15 % 0,83 EUR
Die Gesamtbelastung beträgt 730,97 EUR
 
Arbeitslohn des Ehegatten 556,00 EUR
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (3,6 %) - 20,02 EUR
Auszahlung an den Ehegatten 535,98 EUR

Buchungsvorschlag (Nettolohnverbuchung):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4195/6040 Löhne für Minijobs 535,98 1200/1800 Bank 535,98
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4144/6171 soziale Abgaben für Minijobber 183,87      
4194/6036 Pauschale Steuer für Minijobber 11,12 1200/1800 Bank 194,99

Buchungsvorschlag (Bruttolohnverbuchung):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4195/6040 Löhne für Minijobs 556,00 1755/3790 Lohnverrechnung 730,97
4144/6171 soziale Abgaben für Minijobber 163,85      
4194/6036 Pauschale Steuer für Minijobber 11,12      
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1755/3790 Lohnverrechnung 730,97 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 535,98
      1742/3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 194,99

Bis zum 30.9.2022 lag bis zum Grenzwert von 450 EUR ein Minijob vor.[1] Seit dem 01.10.2022 wurde eine dynamische Minjobgrenze festgelegt, wonach diese an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, des bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR pro Stunde wird die Minijobgrenze zum 1.1.2025 entsprechend auf 556 EUR im Monat erhöht. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle, sie darf jedoch 10 Std./Woche im Durchschnitt nicht überschreiten. Zu berücksichtigen ist, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf.

Übersicht: Pauschale Abgaben bei einem Minijob 2025

 
  Minijobs im betrieblichen Bereich Minijobs in Privathaushalten
monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 EUR 175 EUR
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (RV) 15 % 5 %
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV) 13 % 5 %
Einheitliche Pauschsteuer*) 2 % 2 %
Aufstockung durch den Arbeitnehmer bis zum vollen Beitragssatz auf 18,6 % 3,6 % 13,6 %
Umlage 1 (U1) für Entgeltfortzahlung bei Krankheit **) 1,1 % 1,1 %
Umlage 2 (U2) für Mutterschaftsaufwendungen des Arbeitgebers (seit 1.10.2025) 0,22 % 0,22 %
Insolvenzgeldumlage (seit 1.1.2025) 0,15 % keine
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger 1,6 %

*) Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

**) In Unternehmen mit nicht mehr als 30 Vollzeitbeschäftigten und bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen; dafür kann der Arbeitgeber Erstattungsansprüche gegenüber der Minijobzentrale geltend machen
 
Wichtig

Kontrolle der Geringfügigkeitsgrenze

Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von 12 Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.

[1] § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

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