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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.7.1 Erwachsene

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 18

Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei gleichbleibender Sehfähigkeit grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit einer neuen Sehhilfe nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bei einer schweren Sehbeinträchtigung unter Ausschluss der Kosten des Brillengestells (Abs. 2 Satz 4). Danach ist Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei volljährigen Versicherten nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation. Nach dem Kodierungsschlüssel gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision-German Modification (ICD-10-GM 2017), betrifft dies Versicherte, die

  • unter Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.2),
  • unter Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H54.1) oder
  • unter Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.0) leiden.

Volljährige Versicherte haben ferner einen Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie schwere Sehbeeinträchtigungen aufweisen (Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus), aber mit häufig kostenaufwändigen Brillengläsern oder Kontaktlinsen einen Visus von 0,3 oder höher erreichen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).

 

Rz. 19

Nach Abs. 1 Satz 4 bleibt zudem für nicht durch § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossene Hilfsmittel § 92 Abs 1 unberührt. Damit sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, hier konkret die auf der Ermächtigung durch § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beruhende Hilfsmittel-Richtlinie in Bezug genommen. So regelt § 12 HeilM-RL den Anspruch auf Sehhilfen wie folgt:

(1) Eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe (§§ ...

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