Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.5 Holdinggesellschaft als Organträger

Tz. 134 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer Kap-Ges kann, weil kraft Rechtsform gew, stets OT sein. Wegen der schärferen Voraussetzungen für PersGes s Tz 149 ff. Tz. 135–139 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 vorläufig freimehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.11.5 Teilbetriebseigenschaft

Tz. 81g Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Keine stliche Rechtsnachfolge gibt es im Fall einer Teilbetriebseinbringung im Hinblick auf die Teilbetriebseigenschaft des durch Sacheinlage erworbenen Vermögens. Die Annahme eines Teilbetriebs hängt (ua) von einer Abgrenzung der dort betriebenen Tätigkeit im Gesamtunternehmen des Einbringenden und später bei einer Übernehmerin mit eigenem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 71 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 4h Abs 2 S 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in § 4h Abs 1 EStG enthaltenen Zinsschranken-Grundregel, die allesamt auch auf Kö Anwendung finden: Nach Buchst a greift das Abzugsverbot nicht, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs unter der Freigrenze von 3 Mio EUR liegen (s Tz 72 ff). Nach Buchst b greift das Abzugsverbot nicht, wenn ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Verschmelzung bei wechselseitiger Beteiligung (kombinierter upstream-/downstream-merger)

Tz. 35 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Sind zwei Kö wechselseitig aneinander beteiligt (dazu s § 19 Abs 1 AktG), ist jede Kö in dem Umfang der Beteiligung zugleich TG und MG der anderen. Da die §§ 11–13 UmwStG jeweils isoliert sowohl die Aufwärts- als auch die Abwärtsverschmelzung zum Bw zulassen, sind keine Gründe ersichtlich, die Kombinationsform nicht zuzulassen (glA s Streck/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 2 KStG regelt vor allem die StBefreiung der Kredit-AöR. Die Grundlage der Regelung bildeten die in der Bankenenquete enthaltenen Vorschläge der B-Reg (s BT-Drs V/3500, 103 ff). Diesen Vorschlägen entspr sollten nur solche Institute von der KSt befreit werden, die – abgesehen von geringfügigen Ausnahmen – mit an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Keß/Zillmer, Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei Umstrukturierungen – Teuer erkaufte Rechtssicherheit?, DStR 2008, 1466; Misera/Baum, Verbindliche Auskünfte im Besteuerungsverfahren, Ubg 2008, 221; Hendricks/Rogall/Schönfeld, Probleme der behördlichen Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Umw-Fällen nach dem UmwStG, Ubg 2009, 197; Hageböke/He...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.11.3 Organschaft

Tz. 81e Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Zur stlichen Rechtsnachfolge im Hinblick auf die finanzielle Eingliederung und die Zugehörigkeit der Beteiligung an der OG zu einer inl BetrSt des OT als Voraussetzung für eine kstliche Organschaft s Urt des BFH v 28.07.2010, BStBl II 2011, 528; v 28.07.2010, BFH/NV 2011, 67; v 11.07.2023, BStBl II 2024, 413; v 11.07.2023, BStBl II 2024, 41...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.11.7 Verbleibenszeiten

Tz. 81i Stand: EL 121 – ET: 01/2026 S hierzu auch Tz 35.Ist dem Einbringenden eine St-Vergünstigung gewährt worden und wird die St-Vergünstigung von dem (zeitraumbezogenen) Tatbestandsmerkmal abhängig gemacht, dass das begünstigte WG im BV des (Teil-)Betriebs verbleibt (sog Verbleibensvoraussetzung/Behaltefristen), führt die Einbringung des (Teil-)Betriebs vor Ablauf der Verb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.2 Nachträgliche Veränderung des Buchwerts

Tz. 40b Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Sollte die übernehmende Gesellschaft zwar insges die Bw der Sacheinlage fortführen, kommt es allerdings später zu Bw-Aufstockungen gem § 23 Abs 2 UmwStG ; aufgr einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung (s Tz 182 ff), liegt dennoch eine Bw-Einbringung vor. § 23 Abs 1 UmwStG bezieht sich nur auf das Bewertungswahlrecht der übernehmend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4 Voraussetzungen nach alter Rechtslage

Tz. 80 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bis zur Änderung durch das KrZwMG 2023 galt die Zinsschranken-Grundregel nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG aF nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört. Ein Abstellen auf die Konzernzugehörgkeit ist mit dem KrZwMG 2023 entfallen und ist nur noch Voraussetzung für den EK-Escape nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c ESt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Übersicht über geänderte Textziffern-Bezeichnungen

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.5 Zusammenspiel von EBITDA- und Zinsvortrag

Tz. 242b Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Zins- und EBITDA-Vortrag stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Beide können idR nicht nebeneinander existieren. Denn ein Überhang an nabzb Nettozinsaufwendungen kann nur entstehen, wenn nicht ausreichend verrechenbares EBITDA des lfd Wj und keine ausreichenden EBITDA-Vorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Umgekehrt kann ein EBI...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.2 Gesetzliche Rücklage

Tz. 397 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der abzuführende Jahresüberschuss ist gem § 301 S 1 AktG um den Betrag zu vermindern, der nach § 300 AktG in die ges Rücklage einzustellen ist (s § 158 Abs 1 Nr 4 Buchst a AktG). Nach § 150 Abs 2 AktG hat eine AG (bzw eine SE) oder KGaA grds jährlich 5 % des Jahresüberschusses in die ges Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kap...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.9 Rechtsfolge

Tz. 711 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG erfassten negativen Eink werden bei der Besteuerung im Inl nicht berücksichtigt. Negative Eink der OG werden dem OT bereits nicht mehr zugerechnet. GlA s Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 456) und s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 526). AA s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 494), der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.3 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 3 KStG

Tz. 200 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 § 8a Abs 3 KStG nennt für konzernzugehörige Kö (dazu s Tz 230 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Anwendung des EK-Escape, dass die von irgendeiner konzernzugehörigen Gesellschaft an nicht konzernzugehörige wes beteiligte AE (oder an diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an Dritte, die auf die genannten AE bzw auf die nahe s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Antrag auf Auskunftserteilung: Keine verbindliche Ausübung des Bewertungswahlrechts

Tz. 38 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird in einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft der Fin-Beh ggü erklärt, dass eine Sacheinlage (zum Bsp) zum Bw erfolgen solle, so ist hierin kein Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG zu sehen, der in der Folge die übernehmende Gesellschaft entspr binden würde (weil ein solcher Antrag weder abänderbar wäre noch zurückgenommen wer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2.2 Begünstige Wirtschaftsgüter

Tz. 212 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Der Erhöhungsbetrag iSd § 23 Abs 2 S 1 UmwStG ist WG bezogen anzusetzen; dh der Erhöhungsbetrag ist als Bw-Aufstockung der WG (nur) in der St-Bil der übernehmenden Gesellschaft zu verstehen (oder in einer positiven Erg-Bil der Beteiligungs-Pers-Ges im Fall der Einbringung eines MU-Anteils, s Tz 225; ebenso die hA s Nitzschke, in B/H, § 23 U...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Gestaltungsvorschläge im Fachschrifttum

Tz. 745 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Jauch (DK 2019, 220, 225 ff) weist in seinem Beitrag auf im Schrifttum gemachte Gestaltungsvorschläge zur Vermeidung bzw Reduzierung der Begrenzungswirkungen des § 14 Abs 2 S 2 KStG hin und macht eigene Vorschläge. Schiffers (DStZ 2019, 79, 90) schlägt vor, den außenstehenden AE statt durch reguläre Kap-Beteiligung in Form einer atypisch sti...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 82 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte BV auf Antrag mit einem über dem Bw, aber unter dem gW liegenden Wert an (Zwischenwertansatz), gelten hinsichtlich der stlichen Rechtsnachfolge die besonderen Regelungen des § 23 Abs 3 S 1 UmwStG. Insoweit ist § 23 Abs 3 S 1 UmwStG gegenüber § 23 Abs 1 UmwStG vorrangig (s Tz 41). Die Besit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.2.6 Abfärbung (Infizierung)

Tz. 156 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Eine Abfärbung iSd § 15 Abs 3 Nr 1 EStG durch Beteiligung der PersGes an einer anderen gew tätigen PersGes reicht nach uE zutr Verw-Auff (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 15 und 20) nicht aus, um eine Gewerblichkeit iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG zu begründen; so auch s Urt des FG Köln v 21.06.2005 (EFG 2005, 1714). Die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.5 Änderung des Ausgleichspostens; nachträgliche Bildung

Tz. 1310 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird die St-Bil der OG nachträglich berichtigt, rechtfertigt dies uE beim OT für alle Jahre, für die die entspr Voraussetzungen gegeben sind, die nachträgliche Bildung besonderer AP oder eine Änderung früher gebildeter besonderer AP. Die noch in den KStR 2004 (R 63 Abs 4) enthaltene Regelung dazu ist allerdings in den KStR 2015 nicht mehr ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Bewertungsansatz zu Buchwerten

Tz. 40 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Eine Einbringung zu Bw ist die einheitliche und umfassende Fortführung der Buchansätze (s § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG) oder AK (s § 21 Abs 2 S 5 UmwStG) des Einbringenden in der St-Bil für das Wj der Einbringung gem dem Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2, § 21 Abs 1 S 2 oder Abs 2 S 3 UmwStG. Im Einzelnen zum Bw-Ansatz s § 20 UmwStG Tz 194 und s Tz 47). Wer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Haritz, Verschmelzung einer GmbH auf eine KGaA – eine st-rechtliche Mischumw, DStR 1996, 1192; Haritz, Führt die stliche Rückwirkung auch zum gesellschaftsrechtlichen Rückbezug?, GmbHR 1997, 590; Kusterer, Überlegungen zur stlichen Behandlung der Verschmelzung einer GmbH auf eine atypisch ausgestaltete KGaA, DStR 1998, 1412; Niedner/Kusterer, Der Weg von der GmbH in die GmbH & ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.4 Schädliche Geldgeber

Tz. 108 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als schädliche Geldgeber kommen wes beteiligte AE der Kö, diesen nahe stehende Pers iSd § 1 Abs 2 AStG sowie sog rückgriffsberechtigte Dritte in Betracht. 4.3.6.4.1 Wesentlich beteiligter Anteilseigner Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Beteiligung des AE muss wes sein. Eine Beteiligung ist wes, wenn sie mehr als 25 % (§ 8a Abs 3 KStG idF...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.1 Allgemeines

Tz. 1526 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch das Ges zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts wurde mit erstmaliger Geltung für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (s § 34 Abs 9 Nr 9 KStG aF) in § 14 Abs 5 KStG eine verfahrensrechtliche Sonderregelung für Organschaften eingeführt. Nach § 14 Abs 5 S 1 KStG werden das dem OT zuz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Steuerfreie Rücklagen

Tz. 84 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Im übertragenen BV enthaltene stfreien Rücklagen (zB Rücklage wegen Abzinsung von Verbindlichkeiten gem § 52 Abs 16 S 11 EStG, Reinvestitions-Rücklage gem § 6b Abs 3 EStG, Rücklage gem § 7g Abs 3 EStG aF) sind bei einem Zwischenwertansatz anteilmäßig aufzulösen (glA s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 23 UmwStG Rn 59; s Schmitt, in S/H, 10. A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Steuerliche Übertragungsbilanz

Tz. 35 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Vorschriften über die stliche Übertragungs-Bil, die als Sonderregelungen zT deutlich von den hr-lichen Regelungen abweichen, finden sich in den §§ 3 und 11 UmwStG. Da die übertragende Kö als mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags aufgelöst gilt, hat sie auf diesen Stichtag ihre Umwandlungs-Bil aufzustellen (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3.5 Gegenbeweis, wenn die Verlustverrechnung kein Haupt- oder Nebenzweck der Umwandlung war (§ 2 Abs 5 S 6 UmwStG)

Tz. 148 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Für den Fall, dass die Verrechnung negativer Eink nachweislich kein (Haupt- oder Neben-)Zweck der Umw war, enthält § 2 Abs 5 S 6 UmwStG eine Escape-Klausel. Der Gesetzgeber will mit der Escapeklausel sicherstellen, dass der Vereinfachungseffekt der Rückwirkung weitgehend erhalten bleibt und nur offensichtlich missbräuchliche Gestaltungen be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.2.10 Wechsel von einer mehrstufigen zur mittelbaren Organschaft

Tz. 1150 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird bei einer mehrstufigen Organschaft (GM ist OT von MG, MG ist wiederum OT von TG; dazu s Tz 1116 ff) nach Bildung einer versteuerten stillen Reserve bei der TG und entspr Erhöhung des Beteiligungs-Bw an der MG bei der GM und an der TG bei der MG (s Tz 1116) der GAV zwischen der MG und der TG aufgehoben und ein neuer GAV zwischen der GM...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.2.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag vor dem 20.11.2002 abgeschlossen worden ist

Tz. 881 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG idF vor seiner Änderung durch das StSenkG muss der GAV bis zum Ende des Wj der OG, für das erstmals die Einkommenszurechnung zum OT erfolgen soll, auf mind fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wj wirksam werden. Wenn ein im Wj 01 mit Wirkung ab dem 01.01.01 abgeschlossener GAV erst in dem Wj 0...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.2 Zwangsauflösung bestehender organschaftlicher Ausgleichsposten (§ 34 Abs 6e S 7 ff KStG idF des KöMoG/JStG 2022)

12.4.3.2.1 Allgemeines Tz. 1195 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 34 Abs 6e S 7 KStG idF des JStG 2022 sind noch bestehende AP für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen in dem Wj aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet, und zwar zum Schluss des nach dem 31.12.2021 endenden Wj (glA s Liedgens, DB 2021, 2859, 2862). Mit dem JStG 2022 hat der Ges-Geber den § 34 Abs 6e S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.3.2.5 Abgabe der Feststellungserklärung (§ 14 Abs 5 S 5 KStG)

Tz. 1570 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 3 S 5 KStG soll die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen mit der KSt-Erklärung der OG verbunden werden. Insoweit ist der OT von seiner nach § 181 Abs 2 AO bestehenden Erklärungspflicht befreit (s § 181 Abs 2 S 2 AO). GlA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 945a). Zweifelnd s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.3 Wertaufholung

Tz. 87 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die übernehmende Gesellschaft ist als stliche Rechtsnachfolgerin gezwungen, nach den Grundsätzen des § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 und Nr 2 S 3 EStG an Bil-Stichtagen, die dem Einbringungszeitpunkt folgen, eine Wertaufholung vorzunehmen. Diese Problematik ergibt sich, wenn der Einbringende WG des AV oder UV mit dem niedrigeren Tw bewertet hat (Tw-Absch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.5.5 Übergangsregelungen

Tz. 162 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.11.2005, BStBl I 2005, 1038 Rn 22 und 23) hat für Organschaften, die früher auf der Grundlage des § 14 KStG idF vor dem StVergAbG anzuerkennen waren, Übergangsregelungen für die Anpassung an die ab VZ 2003 strengeren Voraussetzungen geschaffen (s Tz 289).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.2.3 "Vororganschaftliche Rücklagen" nur in der Steuerbilanz

Tz. 883 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Mehrabführungen mit Verursachung in vororganschaftlicher Zeit werden für stliche Zwecke wie eine GA behandelt, entspr Minderabführungen werden stlich wie eine Einlage behandelt (s § 14 Abs 3 KStG). Dazu näher s Tz 965 ff. Die für GA geltenden Grundsätze können trotz bestehender Organschaft auch im Fall vororganschaftlich verursachter Mehrabf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3 Bildung und Fortentwicklung der organschaftlichen Ausgleichsposten; einkommensmäßige Auswirkungen (§ 14 Abs 4 S 1 KStG idF vor KöMoG)

12.4.3.3.1 Grundsätzliches Tz. 1270 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Für die Besteuerung des lfd Einkommens einer OG sind AP nicht relevant (s Tz 1173 ff). AP sind einkommensneutral zu bilden (s Urt des BFH v 29.10.2008, BFH/NV 2009, 790 und s R 14.8 Abs 3 KStR 2022), jedoch einkommenswirksam aufzulösen (s R 14.8 Abs 4 S 2 KStR 2022). UE wirkt sich die Bildung organschaftlicher AP i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Verhältnis zu § 42 AO

Tz. 23 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Fraglich ist, ob § 42 AO neben § 4h EStG iVm § 8a KStG angewendet werden kann. UE bleibt § 42 AO weiterhin neben den Regelungen zur Zinsschranke zu beachten (glA s Hick, in H/H/R, § 4h EStG Rn 14 und s Förster, in Gosch, 4. Aufl, § 8a Rn 39; aA s Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 470). Schänzle/Mattern (in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 31)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.4.8 Unterjährige Veräußerung der Organbeteiligung

Tz. 1360 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Ein Sonderproblem, das mit der Rechtsnatur der organschaftlichen AP zusammenhängt, ergibt sich, wenn in dem Jahr des Auftretens des Unterschieds zwischen H-Bil und St-Bil, und zwar nach Eintritt der Ursache für die Mehr-/Minderabführung, die Organbeteiligung veräußert wird. Würde man den AP – entgegen der hM (s Tz 1181 ff) – als Zusatzpost...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11.3 Zur Abgrenzung der Verfahren während der Organschaft; Auflösung einer in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklage

Tz. 884 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird eine in organschaftlicher Zeit gebildete Kap-Rücklage noch während der Laufzeit des GAV wieder aufgelöst, unterliegt der Auflösungsbetrag nicht der Gewinnabführung; er kann aber ausgeschüttet werden (s Tz 426).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.8 Ausgleichsposten bei Zusammenrechnung von Beteiligungen

Tz. 1392 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nicht in § 14 Abs 4 KStG aF angesprochen ist die Bildung von AP in Fällen, in denen die finanzielle Eingliederung durch Zusammenrechnung mehrerer Beteiligungen hergestellt wird. Bei der Zusammenrechnung von Beteiligungen kann nur eine der beteiligten Gesellschaften OT sein. Nach uE zutr Auff von Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 888) sind di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten durch die Übernehmerin

Tz. 170 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Die Gewährung von neuen Anteilen durch eine übernehmende Kap-Ges oder Gen an den Einbringenden und die Übernahme der zur Sachgesamtheit gehörenden Schulden sind keine stbaren Umsätze der Übernehmerin (s Abschn 1.6 Abs 2 S 2 UStAE; s Urt des EuGH v 26.06.2003, C-442/01, IStR 2003, 601; ebenso s Keuthen, in S/H, 10. Aufl, Anh E Rn 22; s Rasch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Schrittweise Absenkung des Steuersatzes durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Tz. 3 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Durch das Ges für ein stliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts D wird der einheitliche KSt-Satz beginnend ab dem VZ 2028 schrittweise um je 1 % jährlich bis zum VZ 2032 von 15 % auf dann 10 % verringert. Demnach entwickelt sich der St-Satz nach § 23 Abs 1 KStG wie folgt: VZ bis 2027 15 %, VZ 2028 14 %, VZ 2029 13...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Anwendung von H 14.7 KStH 2022 bei einer mehrstöckigen Organschaft

Tz. 823 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Auch zur stlichen Behandlung des nachstehenden Sachverhalts enthält H 14.7 KStH 2022 keine eindeutige Aussage. Beispiel: Nach dem Wortlaut des H 14.7 KStH 2022 ist das T-Einkommen (erster Organkreis) bei M im VZ 01 zu erfassen. Gleiches gilt uE für dessen Weiterzurechnung zu der GM (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 661 und s Brink, in S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Körperschaften als Einbringende

Tz. 62 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Ist eine Kö Einbringende nach § 20 Abs 1 UmwStG, bleibt der Gewinn grds gem § 8b Abs 2 KStG außer Ansatz und gehört auch nicht zum Gewerbeertrag der einbringenden Kö (s § 7 S 4 Hs 2 GewStG). 5 % des Gewinns unterliegen zwar gem § 8b Abs 3 S 1 KStG der KSt und gem § 7 S 1 GewStG auch der GewSt. Dies ist jedoch keine Regelung, die im Zusammenh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.8 Verhältnis zum Erbschaftsteuergesetz

Tz. 29a Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Nach § 13b Abs 2 Nr 1 Buchst c ErbStG idF des ErbStRG gehört Grundvermögen, das einem konzernzugehörigen Betrieb und keinem weiteren Dritten überlassen wird, nicht zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen. Der Verweis auf § 4h EStG in § 13b Abs 2 Nr 1 Buchst c ErbStG wurde im Zuge der Änderung des § 4h Abs 3 S 4 EStG durch das KrZwMG nich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.8.1 Keine Rückwirkungsfiktion bei Verschmelzung und Spaltung zwischen Körperschaften

Tz. 49 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wie bereits ausgeführt (s Tz 22 ff, 36), betrifft die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG grds nur den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger, nicht jedoch einen AE der übertragenden Kö, sofern er nicht auch der übernehmende Rechtsträger ist (s UmwSt-Erl 2025, Rn 02.17). GlA s Urt des BFH v 07.04.2010 (BStBl II 2011, 467), won...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6.3 Zuordnung bei mittelbarer Organschaft (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 Alt 2 KStG)

Tz. 191 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Bei nur mittelbarer Beteiligung des OT an der Organschaft (mittelbare Organschaft) muss die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft (Beteiligung iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG) ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzuordnen sein. Es kommt nicht darauf an, ob die vermittelnde Gesellschaft...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Allgemeines

Tz. 112 Stand: EL 121 – ET: 01/2026 Wird bei einer Einbringung der gW angesetzt, sind für die weitere Besteuerung des eingebrachten Vermögens bei der Übernehmerin die Regelungen in § 23 Abs 4 UmwStG anzuwenden. Nach der Ges-Systematik ist hier jedoch – im Gegensatz zur Einbringung zum Bw oder Zwischenwert – hinsichtlich der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, ob die Sachein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.7.1 Umstellung einer mehrstufigen auf eine mittelbare Organschaft

Tz. 1390 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wird bei einer mehrstufigen Organschaft (GM ist OT der MG, MG ist wiederum OT der TG; dazu s Tz 1302 ff) nach Bildung einer versteuerten stillen Reserve bei TG und entspr aktiver AP bei GM und MG (s Tz 1302) der GAV zwischen MG und TG aufgehoben und ein neuer GAV zwischen GM und TG (aufgrund mittelbarer Beteiligung) geschlossen, führt die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.4 Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

Tz. 793 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wenn die Bil-Ansätze in der H-Bil und in der St-Bil voneinander abweichen, führt das idR zu stlichem Mehrvermögen. Wird zB eine bei Aufstellung der H-Bil vorgenommene Abschr oder eine in der H-Bil gebildete Rückstellung stlich nicht bzw nur in vermindertem Umfang anerkannt, erhöht sich in diesem Jahr über eine stliche Korrektur bzw durch ei...mehr