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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.4.6.6 Prämien für eine Rückdeckungsversicherung bei steuerlich nicht anerkannter Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Friedbert Lang
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Tz. 714

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Mit Urt v 07.08.2002 (BStBl II 2004, 131) hat der BFH entschieden, dass Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung auch dann keine vGA darstellen, wenn die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (auch s H8.7 "Rückdeckungsversicherung" KStH 2022). Diese Entscheidung wird damit begründet, dass

  • bei der Kap-Ges keine Vermögensminderung eintritt, da sie selbst und nicht der Begünstigte der Pensionszusage Bezugsberechtigter aus der Versicherung ist (Aktivierung der Ansprüche in der Bil der Gesellschaft), und
  • eine solche Rückdeckungsversicherung nicht die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 146 ff).

Im entschiedenen Urt-Sachverhalt war der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung allerdings nicht an den Ges-GF verpfändet. Der BFH hat offen gelassen, ob eine vGA auch dann nicht vorliegt, wenn die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung aus Gründen der Insolvenzsicherung an den begünstigten Ges-GF verpfändet oder abgetreten werden; ebenso hierzu s Rohde (GmbHR 2003, 119, 120, in der Urt-Anm).

Zur Frage, ob die Rückdeckungsversicherung mit der Pensionsrückstellung eine sog Bewertungseinheit darstellt s Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1032).

 

Tz. 715

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

UE führt auch die in der Praxis oftmals anzutreffende Verpfändung nicht dazu, dass die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als vGA behandelt werden müssten. Zwar könnten die Beiträge in diesem Fall die Eignung haben, bei dem Gesellschafter (irgendwann) einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen. Unabhängig davon stellt der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung aber trotz der Verpfändung ein WG der GmbH dar, das bei dieser aktiviert ...

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