Tz. 770
Stand: EL 123 – ET: 06/2026
Wie bei anderen Arbeitnehmern ist bei Ges-GF die Zahlung von Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld üblich. Allerdings müssen natürlich auch diese Vergütungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtausstattung der GF-Bezüge einbezogen werden; s Tz 383 ff. Zur Abgeltung eines Urlaubsanspruch s Tz 836 ff.
Tz. 771
Stand: EL 123 – ET: 06/2026
Eine Einschränkung bei der Gewährung solcher Zahlungen kann sich aus dem innerbetrieblichen Fremdvergleich ergeben. Erhalten alle anderen Arbeitnehmer derartige Zuwendungen nicht, darf auch dem Ges-GF eine solche Zusatzentlohnung nicht zugesagt werden. Dieser innerbetriebliche Fremdvergleich ist vorrangig vor dem außerbetrieblichen Fremdvergleich; s Urt des BFH v 10.03.1993 (BStBl II 1993, 604), zur ähnlichen Problematik bei Ehegattenarbeitsverträgen. Dies gilt unabhängig von der Angemessenheit der Gesamtbezüge.
Tz. 772
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeits- und Leistungsmerkmale des GF mit denjenigen der übrigen Arbeitnehmer der GmbH kommt es hierbei nicht entscheidend an. Anders als zB bei Gewährung einer Tantieme (dazu s Tz 445 ff), einer Pensionszusage (s Tz 550 ff) oder der Überlassung eines Betriebs-Pkw für Privatfahrten (s Tz 789 ff) wird bei der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld dem Grunde nach üblicherweise nicht nach der Qualifikation und der Art der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer unterschieden. Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, an seine Arbeitnehmer generell kein Weihnachts-/Urlaubsgeld zu bezahlen, muss dies deshalb auch für den/die Ges-GF gelten. Abstufungen ergeben sich lediglich in der Höhe der Vergütungen.
Beispiel:
Ges-GF W erhält nach dem Anstellungsvertrag ein monatliches Festgehalt von 10 000 EUR sowie in den Monaten Ju...