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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.7.6.2 Verluste eines Regiebetriebs führen zu einem Zugang beim steuerlichen Einlagekonto

Torsten Werner, Helmut Krämer
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Tz. 101c

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Ein Verlust eines Regiebetriebs gilt im Jahr der Entstehung des Verlustes als durch Einlagen der Träger-Kö ausgeglichen. Bei Verlusten des Regiebetriebs, die nach dem Systemwechsel zum Halbeink-Verfahren entstehen, ist jeweils (iHd hr-lichen Verlustes) bereits im Jahr der Verlustentstehung ein entspr Zugang im stlichen Einlagekonto zu erfassen (s Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 573 und v 11.09.2013, BStBl II 2015, 161; ebenso s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 55). Dieser unterjährige Zugang kann jedoch noch nicht zur Verrechnung von im lfd Wj erbrachten Leistungen verwendet werden (s Urt des BFH v 30.01.2013, BStBl II 2013, 560, und s Tz 44).

Maßgeblich ist insoweit – wie auch hinsichtlich eines Gewinns des BgA (s § 4 KStG Tz 297 ff) – nicht der nach dem (durch die entspr Gremien) festgestellten (hr-lichen) Jahresabschluss ermittelte Verlust, sondern der nach den hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zutr Verlust (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 55). Der BFH (s Urt v 11.09.2013, BStBl II 2015, 161) sieht die (nicht durch eine tats Einlage unterlegte) Zuschreibung der Verluste zum stlichen Einlagekonto eines Regiebetriebs deshalb als gerechtfertigt an, weil bei einem solchen Betrieb § 27 KStG nach Abs 7 dieser Vorschrift nur "sinngem" anzuwenden sei.

Durch diese Behandlung der Verluste ergibt sich im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit den Eigenbetrieben, bei denen ein hr-licher Verlustvortrag in den Folgejahren die Eink der Träger-Kö aus KapV verringert (s § 4 KStG Tz 324):

 

Beispiel:

Ein Regiebetrieb weist zum 01.01.01 einen Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos von 0 EUR aus. Im Jahr 01 erzielt er einen Verlust iHv 50 000 EUR, in 02 einen Gewinn iHv 80 000 EUR, der als an die Träge...

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