Fachbeiträge & Kommentare zu KG

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Greite, Anmerkung zu BFH vom 15.07.2010, III R 6/08, FR 2011, 244 (kein Kindergeld nach den §§ 62ff EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung); Mai, Anmerkung zu BFH vom 15.07.2010, III R 6/08, HFR 2011, 35; Lemaire, Anmerkung zu FG Köln EFG 2012, 421, EFG 2012, 422 (Wohnsitz minderjähriger Kinder bei langjährigem Auslandsauf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Unstreitige Fälle zur Zwischenverfügung

Rz. 31 Die Ermessensausübung hin zum Erlass einer Zwischenverfügung hat jedenfalls bei kleineren formellen Antragsmängeln und zur Sicherung der Kosten zu erfolgen. Das GBA muss in diesen Fällen zwischenverfügen; ein Ermessen besteht nicht: Rz. 32mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Andere Fälle der Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 8 Durch die Rechtsprechung ist § 40 GBO auf andere erbgangsähnliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt worden:[18]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Die Antragsbefugnis – Partei kraft Amtes

Rz. 88 Die Antragsbefugnis bezieht sich auf das Recht, die Antragsberechtigung auszuüben. Sie ist Ausfluss der sachlich-rechtlichen Verfügungsbefugnis des Aktiv- bzw. Passivbeteiligten. Grundsätzlich ist der Antragsberechtigte auch antragsbefugt. Seine Verfügungsbefugnis kann aber beschränkt sein oder gänzlich fehlen, wie beim Insolvenzverfahren, bei Nachlasspflegschaft und ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ersuchen einer Behörde

Rz. 2 Zum Begriff Behörde siehe § 29 GBO (vgl. § 29 GBO Rdn 102). Rz. 3 Unter Ersuchen ist der Eintragungsantrag der Behörde zu verstehen, welcher grundsätzlich auch die sonst notwendigen weiteren Erfordernisse weitgehend ersetzt (i.E. siehe Rdn 72). Das Ersuchen hat sich auf eine Grundbucheintragung zu richten. Soweit aufgrund der Mitteilung einer Behörde das GBA eine Eintrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Fälle der Rechtsübertragung

Rz. 16 Übertragung ist neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung und Auflassung auch die Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund richterlicher Anordnung; auch die Überweisung an Zahlungs Statt ist eine Übertragung. Sie kann im Gegensatz zu einer etwa vorhergehenden selbstständigen Pfändung ohne Voreintragung des betroffenen Erben geschehen. Die Voreintragungspflicht entfällt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Neuer Antrag

Rz. 5 Ein völlig neuer Antrag kann weder als Haupt- noch als Hilfsantrag zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden.[6] Ein solcher Antrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Über ihn hat zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden; wird er gleichwohl mit der Beschwerde verfolgt, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.[7] Neu ist ein Antrag, wenn er die Angele...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Richtige Voreintragung bei lediglich unrichtiger Bezeichnung

Rz. 37 Eine ursprünglich vorhandene oder nachträglich eingetretene Unrichtigkeit bloß in der Bezeichnung des Berechtigten kann nicht beanstandet werden, beispielsweise die Bezeichnung der eingetragenen Ehefrau mit ihrem Mädchennamen oder die Bezeichnung von Erben als "Deszendenten" einer bestimmten Person.[63] Die Person als solche ist richtig eingetragen. Eine bloße Unrichti...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Rechtsmittel

Rz. 40 Die Einleitung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellt eine Sachentscheidung dar, die in Form eines begründeten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschlusses (§ 38 FamFG)[84] zu treffen ist und gegen die den betroffenen Beteiligten das Rechtsmittel der Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. zusteht.[85] Dies gilt auch für die Ablehnung der Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Zurückweisung eines Eintragungsantrags

Rz. 17 Mit der Beschwerde anfechtbar sind die Zurückweisung eines gestellten Eintragungsantrags, die Zurückweisung eines Eintragungsersuchens nach § 38 GBO sowie die Ablehnung einer Anregung, eine Eintragung von Amts wegen vorzunehmen.[35] Im Rahmen der Beschwerde können sämtliche Gründe geltend gemacht werden, die geeignet sind, die Zurückweisung des Antrags durch das Grund...mehr

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Künstlersozialversicherung ... / 8.3.1 Beauftragung von natürlichen Personen

Die KSA setzt die Beauftragung einer natürlichen Person voraus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein einzelner (freischaffender) Künstler/Publizist Vertragspartner ist. Abgabepflicht besteht aber auch dann, wenn die künstlerische/publizistische Leistung von einer Personengruppe, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oder eines inhabergeführten Unternehmens er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Identifizierung der Kinder, die nicht nach einem Steuergesetz stpfl sind (§ 139a Abs 2 AO) (§ 63 Abs 1 S 4 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (139a Abs 2 AO), erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise, A 22.2 Abs 1 DA-KG 2023. StPfl iSd § 139a Abs 2 AO ist jeder, der nach einem Steuergesetz stpfl ist, also alle natürlichen Personen, bei denen eine unbeschränkte StPfl nach § 1 Abs 1 S 1 EStG oder § 1 Abs 2 EStG bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entgegenstehende Regelungen

Rz. 74 Die vorstehenden Grundsätze gelten jedoch nicht, soweit ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder die materielle Rechtslage entgegenstehen. Beispielsweise hat das Ersuchen des Prozessgerichts nach § 941 ZPO nur die Wirkung eines Eintragungsantrags;[133] wurde im Rahmen der Zwangsversteigerung ein Recht versehentlich gelöscht und ersucht das Vollstreckungsgericht um Wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Zurückweisung eines Berichtigungsantrags

Rz. 38 Wird die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, so wendet sich der Antragsteller gegen eine bestehende Eintragung oder Löschung. Wenn dieser Antrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen wird, ist grundsätzlich die Beschwerde nach Abs. 1 und 2 statthaft.[152] Bei der Einlegung der Beschwerde zum Zwecke der Rücknahme eines Eintragungsantrages ist die Beschwerde unzulässig, da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Umfang der Prüfungspflicht des GBA bei inländischen öffentlichen Urkunden

Rz. 140 Zu prüfen hat das GBA lediglich die zur Begriffsbestimmung notwendigen einzelnen Tatbestandsmerkmale der "öffentlichen Urkunde" in dem vorstehend geschilderten Umfang. Liegen diese vor, so ist für das GBA sowohl der Beweis der Echtheit der Urkunde als auch der Beweis der Wahrheit der bezeugten Tatsachen als erbracht anzusehen.[368] Bei Anträgen auf Anlegung eines Gru...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Prozessuales

Rn. 240 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Wurde einem Elternteil bereits Kindergeld gewährt und erhebt der andere Elternteil Klage mit dem Ziel, dass ihm Kindergeld gewährt wird, droht zwar im Falle des Erfolgs der Klage eine Doppelzahlung, es liegt jedoch kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs 3 FGO) vor, BFH vom 26.08.2003, VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; Selder in Brandis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Personengesellschaften

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigte Gründe für Zurückstellung

Rz. 24 Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges werden beispielsweise angenommen, wenn das Grundstück veräußert oder einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet oder Wohnungseigentum begründet[52] werden soll oder wenn ein Verzicht auf das Eigentum zu erwarten ist; denn hier braucht nach § 40 GBO, der von § 82 GBO unberührt bleibt, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Materielle Bedeutung des Antragsgrundsatzes

Rz. 17 An den Eingang des Antrags beim GBA sind folgende Wirkungen geknüpft: Rz. 18 1. Der Zeitpunkt des Eingangs ist maßgebend für den guten Glauben des Erwerbers bei Erwerb von einem Nichtberechtigten (§ 892 Abs. 2 BGB), wenn die Gutgläubigkeit durch nachfolgende Kenntnis verloren gegangen wäre. Eine Kenntniserlangung vor Antragstellung – auch nach Beurkundung – schadet abe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Wirkungen der Zurückweisung

Rz. 119 Materiell-rechtlich ist die Zurückweisung ohne Einfluss, da es sich um eine rein verfahrensrechtliche Maßnahme handelt.[292] Eine nach den §§ 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung der Beteiligten bleibt bestehen.[293] Rz. 120 Der gestellte Eintragungsantrag ist mit der Zurückweisung erledigt im Sinne des § 17 GBO. Waren mehrere Anträge nach § 16 Abs. 2 GBO v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Nachweise im Grundbuchverfahren

Rz. 69 Das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Lex fori zu entnehmen, so dass hinsichtlich deutscher Grundstücke auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschaften nach der GBO zu verfahren ist.[274] Das gilt auch für das Beweisverfahren, so dass die erforderlichen Nachweise sich ebenfalls nach der GBO richten.[275] Nimmt eine ausländische Gesellschaft an in das Grundbuch ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtspfleger

Rz. 6 Der Rechtspfleger trifft nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG in Grundbuchsachen – von den genannten Ausnahmen (siehe Rdn 5) abgesehen – alle erstinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere auch in den Fällen der §§ 22, 35 Abs. 1 und 2, 53 und 82a ff. GBO. Gegen seine Entscheidungen ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zwischenverfügungen nach § 18 GBO

Rz. 20 Anfechtbar mit der Beschwerde sind auch die gem. § 18 GBO ergangenen Zwischenverfügungen (siehe dazu § 18 GBO Rdn 59 ff.). Grundsätzlich darf das Grundbuchamt bei der Prüfung des Eintragungsantrages nicht nur auf einige Eintragungsvoraussetzungen beschränken;[44] vielmehr müssen in der Zwischenverfügung sämtliche gegen die Eintragung bestehenden Bedenken aufgezeigt we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Übereinstimmung mit Bewilligung

Rz. 48 Der Antrag muss sich mit der Bewilligung decken;[85] andernfalls ist er unbegründet. Er kann sich auf das Begehren der Eintragung "der bewilligten Eintragung" beschränken.[86] Das gilt auch für die Auflassung.[87] Ausnahmsweise ist eine Abweichung des Antrags von der Bewilligung statthaft, wenn sich aus den Erklärungen des Bewilligenden entnehmen lässt, dass der Betro...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Ausnahmen

Rz. 7 Das allgemeine Eintragungsverbot des § 54 GBO gilt jedoch nicht, soweit die Eintragung einer öffentlichen Last gesetzlich besonders angeordnet oder zugelassen ist, z.B. im Falle des Bodenschutzlastvermerks nach § 25 BBodSchG i.V.m. § 93b Abs. 1 GBV sowie der Vermerke nach §§ 64 Abs. 4, 81 Abs. 2 BauGB.[13] Die Eintragung hat aber auch dann nur deklaratorische Wirkung, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nach Vollzug

Rz. 89 Nach Vollzug eines unrichtigen Ersuchens kann jederzeit ein Berichtigungsersuchen gestellt werden, soweit Rechte Dritter, die etwa gutgläubig erworben worden sind, nicht beeinträchtigt werden können.[169] Die an dem früheren Verfahren Beteiligten haben kein Einspruchsrecht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Was nicht durch das Ersuchen der Behörde ersetzt wird

Rz. 75 a) Die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO),[135] auch bei Eintragung einer Vormerkung,[136] ausgenommen bei einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts um Eintragung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks.[137] Ist die Voreintragung des Betroffenen erforderlich, so darf die ersuchende Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 14 GBO die Voreintragung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vor-GmbH, Handeln nach Bestellung vor Eintragung

Rz. 48 Die Vor-GmbH ist nicht registerfähig. Sie wird aber als teilrechtsfähige Handlungseinheit, die mit der späteren GmbH identisch ist, angesehen, sodass schon vor Eintragung für die Vor-GmbH gehandelt werden kann.[52] Der Nachweis erfolgt in der Form des § 29 GBO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde, wobei der Bestellungsbeschluss seinerseits...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Bedeutungslose Entscheidungen

Rz. 55 Die Gerichte sind nicht zu Entscheidungen verpflichtet, die lediglich theoretische Aussprüche enthalten und keinen praktischen Wert mehr haben; z.B., wenn für die Anfechtbarkeit der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht[201] oder wenn die Zurückweisung eines Eintragungsantrags angegriffen wird, nachdem die Eintragung aufgrund eines neuen Antrags erfolgt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Arten, Zulässigkeit, Beschwerdeberechtigung

Rz. 83 Gegen die Zwischenverfügung sind fristlose Beschwerden und anschließend weitere Beschwerden zulässig (siehe § 71 GBO Rdn 20 ff.). Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 75 GBO) oder sie dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Beschwerde ist auch eröffnet für die ersuchende Behörde, gegen die eine Zwischenverfügung ergangen ist.[220] Rz. 84 Die Beschwerde ist zul...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 38 Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins allein für G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Weitere Einzelfälle

Rz. 70 Geständniserklärungen gehören hierher, z.B., dass eine Vollmacht erteilt worden ist[190] oder dass bei einer Zwei-Mann-OHG das Geschäft durch einen Gesellschafter mit allen Aktiven und Passiven übernommen worden ist;[191] die Bescheinigung des Notars, dass eine Vermögensübertragung von einer Handelsgesellschaft auf die andere im Handelsregister eingetragen wurde.[192]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Erledigung des Ersuchens

Rz. 90 Das Ersuchen ist entsprechend den allgemeinen Vorschriften der Grundbuchordnung (§§ 17, 18 GBO) zu erledigen. Das GBA ist darauf beschränkt, die förmlichen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens zu prüfen, also die abstrakte Berechtigung,[170] nicht dessen sachliche Richtigkeit.[171] Zu prüfen sind also die Übereinstimmung von Form und Inhalt des Ersuchens mit den g...mehr

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Dienstwagen: Weiternutzung ... / 3.1 Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens in den Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Das Recht zur privaten Nutzung endet also im Regelfall nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung.[1] Gleichwohl können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Dienstwagen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Früherer Antrag vollzogen

Rz. 116 Wird die früher beantragte Entscheidung nach Beseitigung des Hindernisses endgültig vorgenommen, so ist zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zulässigkeit eines Gesamtrechts

Rz. 6 Während bei Grundpfandrechten die Gesamtbelastung gesetzlich geregelt und damit zugelassen ist (§§ 1132, 1192, 1200 BGB; zur Ausnahme bei Eintragung der Zwangshypothek[2] siehe § 867 Abs. 2 ZPO), besteht über die Möglichkeiten der Gesamtbelastung bei den anderen dinglichen Rechten teilweise Streit.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Beschwerdeberechtigung

Rz. 37 Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde richtet sich nach den für die Erstbeschwerde geltenden Grundsätzen (vgl. § 71 GBO Rdn 60 ff.).[63] Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, sei es, dass die Entscheidung des Grundbuchamts zu seinen Ungunsten abgeändert worden ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erbrecht

Rz. 24 Auflassung erforderlich bei: Erfüllung eines Vermächtnisses (§§ 2150, 2174 BGB);[26] Erbschaftskauf (§ 2374 BGB);[27] Erfüllung einer Teilungsanordnung (§§ 2048, 2049 BGB);[28] Umwandlung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks in Bruchteilseigentum der gleichen Personen;[29] Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) durch Übertragung von Grundbesit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Prüfungsumfang des GBA

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Keine Briefvorlegung vom Grundbuchvertreter

Rz. 8 Nach der Regelung des § 42 S. 2 GBO bedarf es trotzdem der Vorlegung des Briefes nicht, wenn ein Vertreter gem. § 1189 BGB bestellt ist und die beantragte Eintragung durch eine Bewilligung dieses Treuhänders als Grundbuchvertreter oder durch gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird. Die Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass die Verfügungsmacht de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Bauwerk

Rz. 172 Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen dingliche Einigung und Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke bezeichnen.[696] Der Begriff "Bauwerk" umfasst nicht nur Gebäude, sondern jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache;[697] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung

Rz. 157 Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, so wird auch das Zeugnis ohne weiteres kraftlos.[304] Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung wird möglich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, aus dem die Befristung hervorgeht,[305] oder durch ein Zeugnis, das mit einem Vermerk über das geschehene Erlöschen versehen ist. Sind aber Anhaltspunkte für die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Eintragungen mit unerlaubtem Inhalt

Rz. 48 Zur inhaltlichen Unzulässigkeit eintragungsfähiger Rechte führt es ebenfalls, wenn diese mit einem gesetzlich nicht zugelassenen Inhalt eingetragen werden.[165] Die Zulässigkeit ist dabei nach den allgemeinen Vorgaben zu beurteilen, die das materielle Recht für jedes einzelne dingliche Recht aufstellt (siehe § 19 GBO Rdn 21 ff.). Rz. 49 Inhaltlich unzulässig sind bspw....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Kraftloserklärung des Erbscheins

Rz. 62 Weiß das GBA, dass der Erbschein für kraftlos erklärt oder eingezogen worden ist, so hat es den gestellten Antrag zurückzuweisen oder einen anderen Erbschein zu verlangen. Jedoch genügt nicht, dass ein bloßer Einziehungsantrag von einem der Beteiligten gestellt worden ist,[108] da hier keine Überprüfungsmöglichkeit besteht, ob dieses Verlangen zu Recht erhoben worden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verfahrensgrundsätze

Rz. 2 Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Grundbuchrechts, dass das GBA von sich aus nur in engen Ausnahmefällen (z.B. §§ 94, 118 GBO) überhaupt die Möglichkeit hat, Beweis zu erheben oder Ermittlungen anzustellen (siehe § 29 GBO Rdn 11 f.).[1] Im praktisch wichtigsten Antragsverfahren besteht keine Amtsermittlungsmöglichkeit und der Freibeweis auf Beteiligtenbeibr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 70 Der Grundstückseigentümer hat kein Beschwerderecht, wenn die Löschung des Pfandrechts an einer Hypothek abgelehnt wird;[258] ebenso nicht der Miteigentümer, der sich gegen die Belastung des Bruchteils eines anderen Miteigentümers wendet;[259] desgleichen nicht der Gläubiger eines Grundstückserwerbers, wenn der Eintragungsantrag des letzteren zurückgewiesen worden ist....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zum Umfang der Vollmacht

Rz. 54 Die vermutete Vollmacht gibt dem Notar lediglich die Befugnis zur Stellung des reinen Eintragungsantrages. Der Notar kann daher nicht fehlende Eintragungsunterlagen aufgrund dieser Vollmacht ersetzen,[86] wie z.B. die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§§ 22, 27 GBO), Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses[87] oder die fehlende Bezeichnung des Grundstücks.[88] Rz. 5...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zustimmungsberechtigung

Rz. 13 Die Berechtigung zur Löschungszustimmung folgt aus der Verfügungsberechtigung über das Recht des Eigentümers an dem zu löschenden Grundpfandrecht. Sie ist damit von der Berechtigung zur Verfügung über das Grundstückseigentum selbst zu unterscheiden. Die Berechtigung muss im Zeitpunkt der Löschung des Grundpfandrechts vorliegen (vgl. Rdn 19). Verfügungsberechtigt ist im...mehr