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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 546a Entschädigung des Vermie ... / 4 Vorenthaltung

Harald Kinne
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Rz. 5

Der Begriff der Vorenthaltung ist objektiv zu verstehen und bezieht sich darauf, dass die Besitzeinräumung, zu der der Mieter nach § 546 verpflichtet wäre, fehlt (BGH, Urteil v. 13.10.1982, VIII ZR 197/81, NJW 1983, 112).

Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Urteil v. 17.9.2020, IX ZR 62/19, NJW 2021, 626; BGH, Urteil v. 12.7.2017, VIII ZR 214/16, ZMR 2018,24; im Anschluss an BGH, Urteile v. 5.10.2005, VIII ZR 57/05, NZM 2006, 52 Rn. 6; v. 16.11.2005, VIII ZR 218/04, NZM 2006, 12 Rn. 12; v. 29.1.2015, IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 81; jeweils m. w. N.; st. Rspr.; OLG Dresden Urteil v. 30.8.2023, 5 U 547/23, BeckRS 2023, 27973). An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er – trotz Kündigung des Mieters – von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (BGH, Urteil v. 18.6.2025, VIII ZR 291/23, GE 2025, 809; BGH, Urteil v. 12.7.2017, VIII ZR 214/16, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.7.2011, I-10 U 26/11, ZMR 2012, 15; LG Hanau, Urteil v. 22.11.2023, 2 S 35/22, BeckRS 2023, 40075). Der Mieter muss dem Vermieter den Besitz zum geschuldeten Zeitpunkt vollständig verschaffen und – was insb. bei der Raummiete relevant ist – die von ihm eingebrachten Gegenstände und Einrichtungen entfernen (BGH, Urteil v. 11.4.2019, IX ZR 79/18, NZM 2019, 853), auch solche, die durch Brand zerstört worden sind und von denen nur noch Brandreste vorhanden sind (BGH, Hinweisbeschluss v. 21.1.2014, VIII ZR 48/13, GE 2014, 661). Der Mieter hat Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versieht, und bauliche Veränderungen der Mietsache nach Vertragsende auch...

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